16.06.2017, 14:45
(16.06.2017, 14:41)Gast schrieb: Habe eine Klageänderung nach 91 vwgo angenommen da sachdienlich. Sonst alles aufgehoben. Androhung auch, da Zwangsmittel falsch aus meiner Sicht, Zwangsgeld hätte ausgereicht. War wieder viel zu viel... Bin mega erschöpft... Nur noch Montag :) erholt Euch gut
Hast recht 91 VwGO:D
16.06.2017, 14:49
(16.06.2017, 14:38)Hamburgi schrieb: Habe auch alles wegen Unverhältnismässigkeit der Sicherstellung (einmaliger Fall, ausgelöst durch atypisches Verhalten der Kinder, Verhalten zudem möglicherweise nur durch fehlenden Auslauf des Hundes ausgelöst --> Verpflichtung des Klägers zum Gassi gehen als mildere Maßnahme) aufgehoben. Hatte erst die gegenteilige Lösung, habe dann aber festgestellt, dass ansonsten allerlei Unregelmässigkeiten im Rahmen der Vollstreckung (fehlende Fristsetzung?) hätten geprüft werden müssen, für die ich nicht mehr die Zeit gehabt hätte.
Hoffe das war so noch vertretbar, jedenfalls war meine Lösung so deutlich stimmiger und man konnte das Vollstreckungsrecht und das Kostenrecht etwas oberflächlicher abhandeln.
Habe die Aspekt bei der gegenwärtigen Gefahr diskutiert, und jedenfalls ermessensfehlerhaft, da mildere Maßnahme möglich
Allerdings etwas unglücklich formuliert. Nach Ablehnung der ggw. Gefahr iRv 22 ThürOBG: auch nicht nach 5 (generalklausel) rechtmäßig,da jdfls. ermessensfehlerhaft. Wegen Zeitdrucks passieren dann Ungenauigkeiten... Hoffe, dass das einigermaßen verzeihlich ist :-/
16.06.2017, 14:49
Hab Klage abgewiesen :(
Nach langem, langem Hin- und Herüberlegen.
Nach langem, langem Hin- und Herüberlegen.
16.06.2017, 14:55
wie haste denn bei der VHM argumentiert?
mir fiel es erheblich einfacher, die Dinger aufzuheben.
mir fiel es erheblich einfacher, die Dinger aufzuheben.
16.06.2017, 15:07
16.06.2017, 15:11
(16.06.2017, 14:45)Gast schrieb:(16.06.2017, 14:41)Gast schrieb: Habe eine Klageänderung nach 91 vwgo angenommen da sachdienlich. Sonst alles aufgehoben. Androhung auch, da Zwangsmittel falsch aus meiner Sicht, Zwangsgeld hätte ausgereicht. War wieder viel zu viel... Bin mega erschöpft... Nur noch Montag :) erholt Euch gut
Hast recht 91 VwGO:D
264 ZPO ging aber vor, sodass 91 VwGO eigentlich nicht anwendbar war. Stand jedenfalls so im Kommentar.
16.06.2017, 15:14
Das Urteil hat ähnliche Züge: https://openjur.de/u/473899.html
16.06.2017, 15:15
bzw die Problematik: http://juratelegramm.de/faelle/oeffenlic...8_1422.htm
16.06.2017, 15:15
264 zpo dürfte doch gar nicht passen, da die Klage objektiv allein erweitert (zusätzliches Vorgehen gegen weiteren Bescheid) wird, als Fall der nachträglichen objektive klagehäufung, sodass es am Ende allein darauf ankam, ob die Erweiterung sachdienlich ist. Dieses Ausnahmegrund von dem zustimmungserfordernis enthält aber bereits 91 vwgo.
16.06.2017, 15:17
(16.06.2017, 15:11)Gast schrieb:Warum? Kannst Du mir die Fundstelle nennen? War für mich ein weiterer neuer Klagegegenstand.(16.06.2017, 14:45)Gast schrieb:(16.06.2017, 14:41)Gast schrieb: Habe eine Klageänderung nach 91 vwgo angenommen da sachdienlich. Sonst alles aufgehoben. Androhung auch, da Zwangsmittel falsch aus meiner Sicht, Zwangsgeld hätte ausgereicht. War wieder viel zu viel... Bin mega erschöpft... Nur noch Montag :) erholt Euch gut
Hast recht 91 VwGO:D
264 ZPO ging aber vor, sodass 91 VwGO eigentlich nicht anwendbar war. Stand jedenfalls so im Kommentar.