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Klausuren Juni 2017
Bln 2017
Unregistered
 
#141
09.06.2017, 17:39
(09.06.2017, 16:27)Bbg schrieb:  
(09.06.2017, 16:06)Berlin schrieb:  Hat jemand die Strafrechtklausur geschriben? Was war mit der Trennung gemeint? Paragraph 4 StPO?
Und in der ersten Tatkomplex habt ihr 30 II -Verabredung- geprüft?
Alles war so komisch

Habe
I. 30II
II. 249, 250 II Nr. 1, 3a, 3b; 223; 123
III. 257
angenommen. Trennung habe ich nur dahingehend vestandnen bzgl. dem B.
Ich bin aber leider nicht fertig geworden. Ich glaube auch, dass ich irgendwas materiel-rechtliches übersehen habe....

Habe für M 30 II, für H 250 II nr. 1, 3 a und b, 226 nr 3. 123 als mitbestrafte vortat subsidiär (glaube ich). Ansonsten gab es nur das Problem der rechtswidrigen Beschlagnahme und der nicht erfolgten Belehrung bei der Vernehmung als Zeuge
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Gast
Unregistered
 
#142
09.06.2017, 17:45
Warum habt Ihr den Nutzungsausfall bejaht? In Bln stand jedenfalls, dass das erdgeschoss gästezimmer, wohnzimmer, Kücken und kleines bad hat, habe daher eine fühlbare nutzungsbeeinträchtigung wegen umdispositionen verneint.

Kann mich bitte jemand aufheitern, dass die fehlende Aufrechnung nicht allzu schlimm ist? :-((( das macht mich immernoch ganz kirre
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Hamburgi
Unregistered
 
#143
09.06.2017, 17:54
Denke beim Nutzungsausfall ist das Ergebnis egal, bin am Ende zugunsten des Mandanten (Argumentatio pro Mandatio) davon ausgegangen, dass selbst Gästezimmer schon eine fühlbare Beeinträchtigung ist.

Das mit der Aufrechnung kommt doch erst relativ spät, bis dahin hast du den Korrektor durch dein grandioses Gutachten sicher schon eingelullt ;-)
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HummelHummel
Unregistered
 
#144
09.06.2017, 18:08
Nutzungsausfall (-) ist definitiv sehr gut vertretbar. Hab da auch lange drauf rumgekaut. Also keine Panik.

Übrigens: mein Zwischenfazit bis jetzt: fünf Tage aktuelle Rspr. wälzen war vertane Nettolernzeit in diesem Examensdurchgang :D
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Bln
Unregistered
 
#145
09.06.2017, 18:30
@Hamburgi Nicht, wenn man nach Anspruch entstanden, nicht erloschen, durchsetzbar aufbaut... Hab nämlich bei erloschen einfach nur geschrieben, noch nicht erloschen... Dann zu durchsetzbar und dort dann die Gegenansprüche komplett geprüft :-/ aber Deine lieben Worte tun gut, werde nämlich vom Rest der Welt grad ziemlich ausgelacht, dass ich mir da so einen Kopf mache...

Was da bloß in mich gefahren ist... Bei gegenansprücheb muss man doch immer die Aufrechnung ansprechen
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nrw 123
Unregistered
 
#146
09.06.2017, 20:47
also den nutzungsausfall habe ich wg hauptaufrechnung kein 45 abs. 3 gkg einfach bejaht, wenn das gericht es anders sieht, kostet es nix.

die 339 frist war wohl gewahrt wg 310 abs. 3.

diese anwaltszustellungsnummer kam dann aber hinten rum bei den zinsen dran, weil im vu zinsen ab 29.4. (3 tage nach anhängigkeit???) zugesprochen waren. da musste man die rechtshängigkeit rausarbeiten und das problem des 172 abs 1 s. 2 diskutieren, ob der alte anwalt "bestellt" war. ich hab putzo abgeschrieben zu 172 und gesagt, es kommt, weil die klage von amts wegen zugestellt wird (271 abs.1) auf kenntnis des udg (168) an. der wusste nix, also zinsen ab 1 tag nach (187 abs.1 bgb analog) zustellung an Mandanten.

hat jemand ein teil anerkenntnis für die verbleibende unstreitige klageforderung gemacht? habe das leider vergessen, aber nur so kann ich mir erklären, warum die rechnung mit frechen 3 tagen zahlungsfrist abgedruckt war ohne den 286 verzugshinweis...gemahnt oder so hatte die klägerin nämlich glaub ich nicht.

da steckte sauviel drin im fall, nahm kein ende
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Ruhrpott Asozial
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#147
09.06.2017, 21:18
(09.06.2017, 20:47)nrw 123 schrieb:  also den nutzungsausfall habe ich wg hauptaufrechnung kein 45 abs. 3 gkg einfach bejaht, wenn das gericht es anders sieht, kostet es nix.

die 339 frist war wohl gewahrt wg 310 abs. 3.

diese anwaltszustellungsnummer kam dann aber hinten rum bei den zinsen dran, weil im vu zinsen ab 29.4. (3 tage nach anhängigkeit???) zugesprochen waren. da musste man die rechtshängigkeit rausarbeiten und das problem des 172 abs 1 s. 2 diskutieren, ob der alte anwalt "bestellt" war. ich hab putzo abgeschrieben zu 172 und gesagt, es kommt, weil die klage von amts wegen zugestellt wird (271 abs.1) auf kenntnis des udg (168) an. der wusste nix, also zinsen ab 1 tag nach (187 abs.1 bgb analog) zustellung an Mandanten.

hat jemand ein teil anerkenntnis für die verbleibende unstreitige klageforderung gemacht? habe das leider vergessen, aber nur so kann ich mir erklären, warum die rechnung mit frechen 3 tagen zahlungsfrist abgedruckt war ohne den 286 verzugshinweis...gemahnt oder so hatte die klägerin nämlich glaub ich nicht.

da steckte sauviel drin im fall, nahm kein ende
Teilanerkenntnis hab ich nicht gemacht, weil 93 ZPO nach Einspruch nicht greift und man dem Gegner dann die vV ohne SiL ermöglicht.
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nrw 123
Unregistered
 
#148
09.06.2017, 21:51
@ ruhrpottasi: klingt logisch, dann bin ich ja beruhigt
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nrw 123
Unregistered
 
#149
09.06.2017, 21:53
aber warum die rechnung da abgedruckt war, verstehe ichimmer noch nicht. hat die irgendwer "verarbeitet"?
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Hamburgi
Unregistered
 
#150
09.06.2017, 22:14
Teilweiser Einspruch gegen das VU wäre möglich gewesen, ersetzt sozusagen das Anerkenntnis.
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