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Klausuren Juni 2017
Bawü123
Unregistered
 
#121
08.06.2017, 21:58
Nachtrag: Das Genügenlassen der Auflassungserklärung ist natürlich nicht heutige BGH-Rechtsprechung, immerhin hat der BGH es früher anders gesehen (BGH NJW 1974, 2319 ff). Von daher ist mein Urteil zwar angreifbar, aber immer noch Ausdruck richterlicher Unabhängigkeit im Rahmen des Vertretbaren :D
Habe es schließlich begründet und nicht den entsprechenden Satz aus dem Palandt abgeschrieben...
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Gast
Unregistered
 
#122
09.06.2017, 14:44
Welch fail zum Bergfest. Dieser SV hatte so viele Informationen, dass man nicht mal in sechs Stunden sauber hätte fertig werden können. Ich habe faktisch alles im Urteilsstil "geprüft" und mit ist am Ende der Stift fast aus der Hand gefallen. Mein Schriftsatz wird der letzte Rotz sein Huh
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Gast
Unregistered
 
#123
09.06.2017, 14:57
(09.06.2017, 14:44)Gast schrieb:  Welch fail zum Bergfest. Dieser SV hatte so viele Informationen, dass man nicht mal in sechs Stunden sauber hätte fertig werden können. Ich habe faktisch alles im Urteilsstil "geprüft" und mit ist am Ende der Stift fast aus der Hand gefallen. Mein Schriftsatz wird der letzte Rotz sein Huh

Wir haben schon festgestellt, dass es ein Fleißexamen ist. :D Hattet ihr auch Beklagtenklausur mit Werkvertrag und Aufrechnung/WK?
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N-R-W
Unregistered
 
#124
09.06.2017, 14:57
Ich fand den SV auch sehr verwirrend und wusste gar nicht wo ich alles unterbringen soll.... mal abwarten was die da hören wollen
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SN
Unregistered
 
#125
09.06.2017, 15:04
Was lief heute? Kann bitte jemand den Sachverhalt zusammenfassen?
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Remn
Unregistered
 
#126
09.06.2017, 15:08
Heute in Thüringen: Anwaltsklausur
Mandant ist Beklagter und wurde per VU zur Zahlung von 20.000 € verurteilt. Einspruchsfrist war schon abgelaufen. Er dachte die Klage und das VU sein auch seinem Rechtsanwalt, der ihn vorgerichtlich vertreten hatte, zugestellt worden und der werde sich schon kümmern. RA ist jedoch im Ruhestand und hat nichts bekommen, wie der Beklagte letzte Woche telefonisch erfuhr.

In der Sache geht es um einen Werklohnanspruch in Höhe von 20.000 €. Den Vertrag hatte die Klägerin, eine GmbH, mit dem Beklagten und dessen Ehefrau geschlossen, verklagt hat er nur den Ehemann. Die Klägerin stellte das Werk(Dach decken) fertig und die Besteller nahmen es ab.

Der Beklagten will nicht zahlen, weil er verschiedene Gegenansprüche haben will.

Laut Vertrag sollte die Regenrinne bis zum Boden gehen, tatsächlich endet sie am Dach (was im Abnahmeprotokoll festgehalten wurde). Nur der Beklagte setzt der Klägerin eine Frist zu Nachbesserung, die verstrich. Kosten der Verlängerung des Rohres: 500€

Als die Mitarbeiter der Klägerin mit den Arbeiten begannen, deckten sie zunächst das Dach ab, ließen es aber ohne Regenschutz zurück, obwohl es regnen sollte. Der Vorarbeiter der Klägerin ignorierte einen entsprechenden Hinweis des Beklagten. Es regnete und am Gebäude entstand ein Wasserschaden. Die obere Etage konnte zwei Monate nicht genutzt werden. Dort befanden sich das Sclafzimmer und zwei Arbeitszimmer. Die Kaltmiete für eine entsprechende Wohnfläche beträgt 1280 € für zwei Monate. Der Beklagte will Nutzungsausfallschaden.
Außerdem sei durch den Wasserschaden der Wert des Hauses um 15.000 € vermindert, auch wenn keine Feuchtigkeit mehr feststellbar ist. Dies habe ihm ein Makler gesagt.

Nach dem Ärger wollte der Beklagte die Klägerin nur weiterarbeiten lassen, wenn sie die Kosten für die Bauüberwachung durch einen Architekten übernimmt, den der Beklagte für 2000€ beauftragte. Der Geschäftsführer stimmte dem in einem Gespräch mit den Bestellern und deRen altem Rechtsanwalt zu. Dieser schrieb die Vereinbarung auf und faxe sie an die Klägerin mit Bitte um Bestätigung, die jedoch nicht reagierte. Der Beklagte meint, die Klägerin müsse dies als Kaufmann gegen sich gelten lassen.
Bei der Abnahme war ein Mitarbeiter der Klägerin zugegen und hat bestätigt, dass sie die Kosten übernehmen werde (steht so im Abnahmeprotokoll) und er befugt sei, eine solche Erklärung abzugeben. Die Klägerin will davon nichts mehr wissen.

Die Ehefrau ist damit einverstanden, dass der Beklagte sich um die Abwicklung des Werkvertrag es kümmert.
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Brandenburgerin
Junior Member
**
Beiträge: 34
Themen: 0
Registriert seit: May 2017
#127
09.06.2017, 15:23
Ich Habs in Kurzform so:
- Einspruchsfrist am 06.06 noch gewahrt
- Vergütungsanspruch nur hinsichtlich Dach fällig nicht hinsichtlich Regentonne (ZBR in Höhe von 1000euro)
- Anspruch Mandant wertverlust Haus 15000 Euro (+)
- Anspruch Mandant Nutzungsentschädigung Obergeschoss nur in Höhe von 40 % der Miete (+)
- Primäraufrechnung und Hilfswiderklage
- Anspruch Mandant aus Kostenübernahme Bauüberwachung (-)
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NRW
Unregistered
 
#128
09.06.2017, 15:26
In NRW war exakt der gleich Sachverhalt wie in Thüringen!
Heue 14 Seiten Sachverhalt plus Kalender.
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Berlin
Unregistered
 
#129
09.06.2017, 16:06
Hat jemand die Strafrechtklausur geschriben? Was war mit der Trennung gemeint? Paragraph 4 StPO?
Und in der ersten Tatkomplex habt ihr 30 II -Verabredung- geprüft?
Alles war so komisch
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Bln
Unregistered
 
#130
09.06.2017, 16:15
Habe satt Aufrechnung nur ein Zurückbehaltungsrecht aus 273 BGB und Widerklage bzgl 2000 Architekt, 15000 merkantiler Minderwert und Vorschuss für selbstvornahme... Richtig wäre wohl Aufrechnung hinsichtlich 15.500 euro (Merkantiler Minderwert und Vorschuss) sowie wegen Freistellung Zurückbehaltungsrecht und Widerklage :-/
Wg Zeitmangels 707,719 vergessen und im Schriftsatz falsche Anträge:-/// materiell rechtlich eigtl ganz gut sonst durchgekommen, Nutzungsausfall allerdings verneint, da keine fühlbare nutzungsbeeinträchtigung aus meiner Sicht, weil sie im Erdgeschoss gut wohnen konnten.

Mache mir jetzt dennoch sorgen, weil mein Schriftsatz so furchtbar ist und wie gesagt die Aufrechnung überhaupt nicht in meiner Lösung zur Sprache kommt.
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