30.01.2021, 14:30
Hallo,
Zu Oktober 2020 sind die Ergebnisse unterirdisch schlecht. Bei uns in NRW hab ich noch keinen wirklich zufriedenen gehört und nichtmal die richtig guten haben auch nur ein vb schriftlich.
Wird sowas den prüfen in der mündlichen gesagt. Kann man da Hoffnung haben?
Und blabla dann wären alle schlecht nützt mir nichts.
Ich kenne Leute aus meiner AG mit gut im 1. Und herausragender kenntnis in allen rechtsgebiete, die einfach auch deutlich abgesackt sind...
Zu Oktober 2020 sind die Ergebnisse unterirdisch schlecht. Bei uns in NRW hab ich noch keinen wirklich zufriedenen gehört und nichtmal die richtig guten haben auch nur ein vb schriftlich.
Wird sowas den prüfen in der mündlichen gesagt. Kann man da Hoffnung haben?
Und blabla dann wären alle schlecht nützt mir nichts.
Ich kenne Leute aus meiner AG mit gut im 1. Und herausragender kenntnis in allen rechtsgebiete, die einfach auch deutlich abgesackt sind...
Zur Vorbereitung Deiner mündlichen Prüfung solltest Du auf jeden Fall die vielen Infos der Seite Protokolle-Assessorexamen.de nutzen:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
30.01.2021, 14:56
Ähm. Die schirftlichen Leistungen sind sehr aussagekräftig. In der mündlichen Prüfung dann (noch weiter als bisher) deutlich nach oben abzuweichen wäre unsinnig. Die mündliche Prüfung ist in manchen BL schon jetzt zu hoch bewertet.
30.01.2021, 14:58
(30.01.2021, 14:56)Gast schrieb: Ähm. Die schirftlichen Leistungen sind sehr aussagekräftig. In der mündlichen Prüfung dann (noch weiter als bisher) deutlich nach oben abzuweichen wäre unsinnig. Die mündliche Prüfung ist in manchen BL schon jetzt zu hoch bewertet.
Gar nicht... Die schriftlichen Leistungen sind absolut willkürlich nach Korrektor
30.01.2021, 14:59
Das sieht der Gesetzgeber aber anders.
30.01.2021, 15:03
30.01.2021, 15:04
So ist es. Für NRW Entwurf zum Juristenausbildungs-Reformgesetz Zu Nummer 15 (§ 18 JAG):
Eine Gewichtung mit 65 % (Aufsichtsarbeiten), 25 % (Prüfungsgespräch) und 10 % (Vortrag) wird den jeweiligen Leistungen gerecht. Für eine stärkere Gewichtung des schriftlichen Teils der Prüfung spricht, dass aufgrund der Einheitlichkeit der Aufgabenstellungen, der Dauer der Prüfungsleistungen und des anonymisierten Prüfungsverfahrens die Leistungen des Prüflings in aller Regel verlässlicher und objektiver bewertet werden können. Für eine erhebliche Ge-wichtung der mündlichen Prüfungsleistungen spricht die hohe Bedeutung präsenten Wissens, rhetorischer Fähigkeiten und spontaner Erwiderung in jedem juristischen Beruf. Zwischen bei-den Prüfungsleistungen angesiedelt, aber wegen der einheitlichen Aufgabenstellung und völlig eigenständigen Darbietung eher der Aufsichtsarbeit vergleichbar ist der Vortrag.
Natürlich sind 8 Klausuren und 16 Prüfer aussagekräftiger als eine Stunde mündliche Prüfung (Vornotenorientiertheit, Tagesform, Protokollfestigkeit etc.).
Eine Gewichtung mit 65 % (Aufsichtsarbeiten), 25 % (Prüfungsgespräch) und 10 % (Vortrag) wird den jeweiligen Leistungen gerecht. Für eine stärkere Gewichtung des schriftlichen Teils der Prüfung spricht, dass aufgrund der Einheitlichkeit der Aufgabenstellungen, der Dauer der Prüfungsleistungen und des anonymisierten Prüfungsverfahrens die Leistungen des Prüflings in aller Regel verlässlicher und objektiver bewertet werden können. Für eine erhebliche Ge-wichtung der mündlichen Prüfungsleistungen spricht die hohe Bedeutung präsenten Wissens, rhetorischer Fähigkeiten und spontaner Erwiderung in jedem juristischen Beruf. Zwischen bei-den Prüfungsleistungen angesiedelt, aber wegen der einheitlichen Aufgabenstellung und völlig eigenständigen Darbietung eher der Aufsichtsarbeit vergleichbar ist der Vortrag.
Natürlich sind 8 Klausuren und 16 Prüfer aussagekräftiger als eine Stunde mündliche Prüfung (Vornotenorientiertheit, Tagesform, Protokollfestigkeit etc.).
30.01.2021, 15:06
(30.01.2021, 14:56)Gast schrieb: Ähm. Die schirftlichen Leistungen sind sehr aussagekräftig. In der mündlichen Prüfung dann (noch weiter als bisher) deutlich nach oben abzuweichen wäre unsinnig. Die mündliche Prüfung ist in manchen BL schon jetzt zu hoch bewertet.
Das ist doch Unsinn. Die schriftlichen sind auch anfällig für Willkür. Das sieht man schon teilweise an den stark divergierenden Bewertungen von Erst- und Zweitkorrektor. Habe zum Beispiel in einer Klausur von einem 5 Punkte, vom anderen 8 bekommen.
Zum TE: in der mündlichen kommt es leider stark auf den Vorsitzenden an. Manche sind sehr Vornoten orientiert, andere überhaupt nicht. Die Protokolle sollten dir darüber schon mal Aufschluss geben können.
30.01.2021, 15:08
(30.01.2021, 15:06)Gast schrieb:(30.01.2021, 14:56)Gast schrieb: Ähm. Die schirftlichen Leistungen sind sehr aussagekräftig. In der mündlichen Prüfung dann (noch weiter als bisher) deutlich nach oben abzuweichen wäre unsinnig. Die mündliche Prüfung ist in manchen BL schon jetzt zu hoch bewertet.
Das ist doch Unsinn. Die schriftlichen sind auch anfällig für Willkür. Das sieht man schon teilweise an den stark divergierenden Bewertungen von Erst- und Zweitkorrektor. Habe zum Beispiel in einer Klausur von einem 5 Punkte, vom anderen 8 bekommen.
Zum TE: in der mündlichen kommt es leider stark auf den Vorsitzenden an. Manche sind sehr Vornoten orientiert, andere überhaupt nicht. Die Protokolle sollten dir darüber schon mal Aufschluss geben können.
Noch besser bei mir...
14 und 4, 12 und 5, 6 und 13, 5 und 12 im Zivilrecht und geeinigt haben die sich zu meiner Trauer auf 8, 6, 8, 6
Geil... Der jeweils niedriger korriegietende war immer Anwalt und hat sich wohl eher durchgesetzt
Dadurch wurde mein Traumberuf zerstört
30.01.2021, 15:09
(30.01.2021, 15:04)Gast schrieb: So ist es. Für NRW Entwurf zum Juristenausbildungs-Reformgesetz Zu Nummer 15 (§ 18 JAG):
Eine Gewichtung mit 65 % (Aufsichtsarbeiten), 25 % (Prüfungsgespräch) und 10 % (Vortrag) wird den jeweiligen Leistungen gerecht. Für eine stärkere Gewichtung des schriftlichen Teils der Prüfung spricht, dass aufgrund der Einheitlichkeit der Aufgabenstellungen, der Dauer der Prüfungsleistungen und des anonymisierten Prüfungsverfahrens die Leistungen des Prüflings in aller Regel verlässlicher und objektiver bewertet werden können. Für eine erhebliche Ge-wichtung der mündlichen Prüfungsleistungen spricht die hohe Bedeutung präsenten Wissens, rhetorischer Fähigkeiten und spontaner Erwiderung in jedem juristischen Beruf. Zwischen bei-den Prüfungsleistungen angesiedelt, aber wegen der einheitlichen Aufgabenstellung und völlig eigenständigen Darbietung eher der Aufsichtsarbeit vergleichbar ist der Vortrag.
Natürlich sind 8 Klausuren und 16 Prüfer aussagekräftiger als eine Stunde mündliche Prüfung (Vornotenorientiertheit, Tagesform, Protokollfestigkeit etc.).
Die Gewichtung stimmt ja nicht mal also kann ich dir hier gar nicht mehr ernsthaft zuhören
30.01.2021, 15:09
(30.01.2021, 15:06)Gast schrieb:(30.01.2021, 14:56)Gast schrieb: Ähm. Die schirftlichen Leistungen sind sehr aussagekräftig. In der mündlichen Prüfung dann (noch weiter als bisher) deutlich nach oben abzuweichen wäre unsinnig. Die mündliche Prüfung ist in manchen BL schon jetzt zu hoch bewertet.
Das ist doch Unsinn. Die schriftlichen sind auch anfällig für Willkür. Das sieht man schon teilweise an den stark divergierenden Bewertungen von Erst- und Zweitkorrektor. Habe zum Beispiel in einer Klausur von einem 5 Punkte, vom anderen 8 bekommen.
Zum TE: in der mündlichen kommt es leider stark auf den Vorsitzenden an. Manche sind sehr Vornoten orientiert, andere überhaupt nicht. Die Protokolle sollten dir darüber schon mal Aufschluss geben können.
Bei einer 5 und 8 Punkte-Bewertung ist es doch keine Willkür?! Außerdem hast du 8 Klausuren und 16 Korrektoren.
Zudem widersprichst Du dir, wenn Du - richtigerweise - im zweiten Absatz anführst, dass es auf den Vorsitzenden ankommt. Da ist doch wohl auch Willkür. Bei manchen ist bei 9 Punkten Schluss (egal wie man eingereicht ist) und bei anderen fängt die Notenskala bei 10 an. Come on.