13.03.2015, 16:42
(13.03.2015, 16:33)Gast schrieb: War heut im Strafurteil noch mehr als 240,22,23 und 253,22,23 rechtlich zu prüfen? Hab die Prüfung darauf beschränkt & mich dort recht ausgelassen, aber keine anderen Delikte mehr geprüft. Ging beides letztlich durch bei mir, auch wenn bei 253 der Vermögensnachteil etwas problematisch war
Sieht bei mir ähnlich aus, wobei ich § 253 abgelehnt habe. § 269 auch. Der Schwerpunkt der Klausur lag (hoffentlich) bei der Beweiswürdigung.
13.03.2015, 16:48
Die "Spontanäußerung" des Torwarts hat mich etwas irritiert. Er ist doch danach ordentlich belehrt worden und hat alles erzählt, sodass es auf die Spontanäußerung gar nicht ankam, oder?
(13.03.2015, 16:39)Berlin schrieb: Was kam denn dran bei Euch?
In Berlin heute Strafbefehlsklausur, 4 Komplexe:
2mal Sportwettenbetrug (einmal Torwart bestochen, einmal zufällig von Manipulation durch andere erfahren)
1mal Urkundenfälschung wegen Kopie Behindertenausweis
1mal Trunkenheitsfahrt
Prozessual: Spontanäußerung anderer Beschuldigter, fehlende Belehrung des Mandanten, danach keien qualifizierte Belehrung. Ablauf Sperre nach 69a bei Strafbefehl.
13.03.2015, 16:58
In Hessen Drohung mit der Veröffentlichung einer Plagiatsdissertation des Deutschlandschef der Commerbank, wenn keine Einstellung als "Direktor' in der Commerzbank erfolgt mit Jahresgehalt von EUR150.000. in dem Gespräch zwischen Drohenden + Geschädigten hat letzterer Mikrofon am Körper gehabt und Gespräch aufgezeichnet. Auch hat die (vorab vom Geschädigten beauftragte) Detektei Fotoauufnahmen vom Drohenden gemacht. Es erging Strafbefehl, Einspruch dagegen, dann HV. Dort natürlich Verwertung der Aufnahmen und Zeugenaussage des Geschädigten.
Rechtliche Würdigung erst den (im SB genannten) 240,22,23 voll durchgeprüft. Rücktritt verneint.
Hab dann noch 253,22,23 (265Stpo) geprüft und auch angenommen. Im Kommentar stand, dass der ausnahmsweise neben 240 anwdb, wenn mit drohung zwei verschiedene Zwecke verfolgt werden würden. Dann stehen die 240/253 in Tateinheit. Hab das bejaht, da einerseits ja Einstellung in Bank zum Zweck, andererseits Jahresgehalt/Geldabsicht.
Rechtliche Würdigung erst den (im SB genannten) 240,22,23 voll durchgeprüft. Rücktritt verneint.
Hab dann noch 253,22,23 (265Stpo) geprüft und auch angenommen. Im Kommentar stand, dass der ausnahmsweise neben 240 anwdb, wenn mit drohung zwei verschiedene Zwecke verfolgt werden würden. Dann stehen die 240/253 in Tateinheit. Hab das bejaht, da einerseits ja Einstellung in Bank zum Zweck, andererseits Jahresgehalt/Geldabsicht.
13.03.2015, 17:09
(13.03.2015, 16:48)BerlinS schrieb: Die "Spontanäußerung" des Torwarts hat mich etwas irritiert. Er ist doch danach ordentlich belehrt worden und hat alles erzählt, sodass es auf die Spontanäußerung gar nicht ankam, oder?
Ja ich habe es auch nicht verstanden. Bei anderem Beschuldigten ja sowieso egal, wegen Rechtskreis, und die Belehrung danach war auch ok. Habe mich auch gefragt, was das sollte.
13.03.2015, 17:56
Interessanter Fall.. Würde vermuten, dass die Beweiswürdigung schon einen Hauptteil der Klausur dargestellt hat.
Es lag sicherlich nahe hier den Angeklagten wegen des zweiten Vorwurfs in Anwendung des Zweifelssatzes freizusprechen.
Gleichwohl denke ich, dass man auch mit guten Argumenten unter näherer Untersuchung der Indizienlage auch eine andere Auffassung vertreten konnte. Meistens geht es ja darum alle Probleme zu nennen.. wie man sich dann entscheidet ist dann ja ne andere Frage.
Es lag sicherlich nahe hier den Angeklagten wegen des zweiten Vorwurfs in Anwendung des Zweifelssatzes freizusprechen.
Gleichwohl denke ich, dass man auch mit guten Argumenten unter näherer Untersuchung der Indizienlage auch eine andere Auffassung vertreten konnte. Meistens geht es ja darum alle Probleme zu nennen.. wie man sich dann entscheidet ist dann ja ne andere Frage.
13.03.2015, 18:16
(13.03.2015, 16:58)Hessen schrieb: In Hessen Drohung mit der Veröffentlichung einer Plagiatsdissertation des Deutschlandschef der Commerbank, wenn keine Einstellung als "Direktor' in der Commerzbank erfolgt mit Jahresgehalt von EUR150.000. in dem Gespräch zwischen Drohenden + Geschädigten hat letzterer Mikrofon am Körper gehabt und Gespräch aufgezeichnet. Auch hat die (vorab vom Geschädigten beauftragte) Detektei Fotoauufnahmen vom Drohenden gemacht. Es erging Strafbefehl, Einspruch dagegen, dann HV. Dort natürlich Verwertung der Aufnahmen und Zeugenaussage des Geschädigten.
Fehlte bei euch der Teil mit der gefährlichen Körperverletzung?
13.03.2015, 22:07
Körperverletzung hatten wir nix
14.03.2015, 12:23
Bei uns wurde dem Geschädigten (zeitlich nach Anzeigeerstattung) mit einer Glasflasche von hinten auf den Kopf geschlagen. Der Geschädigte konnte niemanden erkennen. Der Zeuge hat eine Person erkannt, deren Beschreibung grundsätzlich zum Angeklagten passen würde. Der Zeuge hat den Angeklagten aber weder im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage noch der Hauptverhandlung als Täter identifizieren können. Bruder des Angeklagten hat im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, sein Bruder habe ihm erzählt, dass er jemanden am fraglichen Tag mit einer Glasflasche geschlagen habe. In der Hauptverhandlung hat der Bruder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und wollte sich nicht mehr zur Sache äußern.
14.03.2015, 12:47
Ist in NRW als S2 (wie "geplant") eine Urteilsklausur gelaufen?
Besten Dank...
Besten Dank...
14.03.2015, 13:12