12.03.2015, 19:22
Im wesentlichen hab ich das ähnlich, nur dass b schon nen wahlverteidiger hatte und daher keine Pflichtvert. Bestellung mehr nötig war. 69 stgb komplett vergessen, dafür anklage mal komplett fertig bekommen, auch dem konkreten as. Auch ne Seltenheit :-)
Fand es machbar, nur eben das übliche Zeitproblem. Das b gutachten besteht nur aus 3 Sätzen... Aber egal. Hoffen wir morgen auf was freundliches.
Fand es machbar, nur eben das übliche Zeitproblem. Das b gutachten besteht nur aus 3 Sätzen... Aber egal. Hoffen wir morgen auf was freundliches.
12.03.2015, 19:52
3. Teil: Vor dem Haus der G
1.) 315b (-)
2.) 315c (-)
3.) 303 (-), kein Vorsatz
4.) 142 (+)
4. Teil:
1.) 153 (+)
2.) 258 (-), weil er selbst
3.) 164 (-), niemand verdächtigt
4.) 145d (-), keine Straftat vorgetäuscht
Für D:
1.) 153 (+), evtl Berichtigung 158
2.) 258 (-), keine Vereitelung
3.) 258, 22, 23 (-), Rücktritt
4.) 145d (-), keine Straftat vorgetäuscht
Alles am Schöffengericht angeklagt. Bei 250 noch den minder schweren Fall angenommen, 250 II
Pflichtverteidiger für B ja, für D nein
Haft für beide (-)
Führerscheinentzug für B nach 69 (+), weil 142 (+) und Schaden höher 1300 Euro
Im Prinzip wie bei mir. § 315 b/c nicht mal mit einem Wort angesprochen. § 142 (-) da Strafklageverbrauch wg. Urteil des AG, da B geblitzt. Sonst hatte ich noch §§ 26, 153 (+) wg. der Aussage des D. Bei D § 153 (+), § 158 (-) da jedenfalls nicht rechtzeitig, da Urteil des LG Berlin vom Mai 2014 rechtskräftig.
Ach ja, und ganz oben bei "B-Bhf. Wannsee" habe ich noch kurz Notwehr angesprochen, aber gleich abgelehnt, ja Angriff jedenfalls nicht mehr gegenwärtig.
1.) 315b (-)
2.) 315c (-)
3.) 303 (-), kein Vorsatz
4.) 142 (+)
4. Teil:
1.) 153 (+)
2.) 258 (-), weil er selbst
3.) 164 (-), niemand verdächtigt
4.) 145d (-), keine Straftat vorgetäuscht
Für D:
1.) 153 (+), evtl Berichtigung 158
2.) 258 (-), keine Vereitelung
3.) 258, 22, 23 (-), Rücktritt
4.) 145d (-), keine Straftat vorgetäuscht
Alles am Schöffengericht angeklagt. Bei 250 noch den minder schweren Fall angenommen, 250 II
Pflichtverteidiger für B ja, für D nein
Haft für beide (-)
Führerscheinentzug für B nach 69 (+), weil 142 (+) und Schaden höher 1300 Euro
Im Prinzip wie bei mir. § 315 b/c nicht mal mit einem Wort angesprochen. § 142 (-) da Strafklageverbrauch wg. Urteil des AG, da B geblitzt. Sonst hatte ich noch §§ 26, 153 (+) wg. der Aussage des D. Bei D § 153 (+), § 158 (-) da jedenfalls nicht rechtzeitig, da Urteil des LG Berlin vom Mai 2014 rechtskräftig.
Ach ja, und ganz oben bei "B-Bhf. Wannsee" habe ich noch kurz Notwehr angesprochen, aber gleich abgelehnt, ja Angriff jedenfalls nicht mehr gegenwärtig.
Gleiche Klausur lief auch in Hessen:@
12.03.2015, 20:17
Notwehr habe ich auch kurz angesprochen.
Strafklageverbrauch wegen des Blitzens fand ich super abwegig, ich glaube ich habe da auch nur einen halben Satz dazu geschrieben. Das Bußgeld gibt es doch für das zu schnell fahren und 142 wegen nicht abwarten, bis jemand die Daten aufnimmt. Oder bin ich da auf dem Holzweg? Das würde ja bedeuten, dass immer wenn man kurz nach einem Unfall geblitzt wird man nicht mehr wegen jeglischer Straftaten auf der Straße belangt werden kann.
Außerdem 86 OwiG: Ein Bußgeldbescheid wegen derselben Handlung, wegen der im Strafverfahren verurteilt wird, wird aufgehoben. Habe ich aber auch gerade erst entdeckt ;)
Klausurtaktisch muss glaube ich 142 auch durchgehen, sonst macht es keinen Sinn dass der Wert des KfZ-Schadens da steht (ist ja hier nur für 69 StGB relevant).
Strafklageverbrauch wegen des Blitzens fand ich super abwegig, ich glaube ich habe da auch nur einen halben Satz dazu geschrieben. Das Bußgeld gibt es doch für das zu schnell fahren und 142 wegen nicht abwarten, bis jemand die Daten aufnimmt. Oder bin ich da auf dem Holzweg? Das würde ja bedeuten, dass immer wenn man kurz nach einem Unfall geblitzt wird man nicht mehr wegen jeglischer Straftaten auf der Straße belangt werden kann.
Außerdem 86 OwiG: Ein Bußgeldbescheid wegen derselben Handlung, wegen der im Strafverfahren verurteilt wird, wird aufgehoben. Habe ich aber auch gerade erst entdeckt ;)
Klausurtaktisch muss glaube ich 142 auch durchgehen, sonst macht es keinen Sinn dass der Wert des KfZ-Schadens da steht (ist ja hier nur für 69 StGB relevant).
12.03.2015, 20:27
(12.03.2015, 20:17)Berlin schrieb: Notwehr habe ich auch kurz angesprochen.
Strafklageverbrauch wegen des Blitzens fand ich super abwegig, ich glaube ich habe da auch nur einen halben Satz dazu geschrieben. Das Bußgeld gibt es doch für das zu schnell fahren und 142 wegen nicht abwarten, bis jemand die Daten aufnimmt. Oder bin ich da auf dem Holzweg? Das würde ja bedeuten, dass immer wenn man kurz nach einem Unfall geblitzt wird man nicht mehr wegen jeglischer Straftaten auf der Straße belangt werden kann.
Außerdem 86 OwiG: Ein Bußgeldbescheid wegen derselben Handlung, wegen der im Strafverfahren verurteilt wird, wird aufgehoben. Habe ich aber auch gerade erst entdeckt ;)
Klausurtaktisch muss glaube ich 142 auch durchgehen, sonst macht es keinen Sinn dass der Wert des KfZ-Schadens da steht (ist ja hier nur für 69 StGB relevant).
Geht mir auch so. Ich verstehe bis jetzt nicht, wie das Urteil wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Strafklageverbrauch hinsichtlich § 142 StGB (und der sämtlichen Fahrt?) führen soll.
§ 86 OwiG fand ich in der Klausur nicht passend, da wir hier ja ein Urteil haben. Ich mag mich da täuschen.
Für mich persönlich war die Klausur in zeitlicher Hinsicht nahezu unlösbar, so dass ich mit dem Gutachten nicht fertig geworden bin.
12.03.2015, 20:28
Naja, es war aber kein Bußgeldbescheid, sondern ein Urteil vom AG Tiergarten. Und Fahrt mit dem Auto bis zum geblitzt werden ist eine prozessuale Tat iSv § 264 stopp.
12.03.2015, 20:54
Das hat mit Strafklageverbrauch nix zu tun, sorry. Das eine ist eine Straftat, das andere eine Ordnungswidrigkeit, prozessuale tat passt hier nicht. Wenn ich um 20:00 meine freundin umbringe und dann im auto um 20:20 geblitzt werde, komm ich also straffrei davon weil ich einen Bußgeldbescheid bekommen hab?! Aha!
12.03.2015, 21:00
Nein nein, grundsätzlich stimmt das schon. Ich meinte 84 OwiG:
§ 84 OwiG
Wirkung der Rechtskraft
(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.
Ich habe es aber daran scheitern lassen, dass nicht eine prozessuale Tat vorliegt. Keine innere Beziehung und unabhängige Willensentschlüsse. Aber kann man bestimmt auch anders sehen. Scheint auf jedenfall ein größerer Schwerpunkt gewesen zu sein als mein halber Satz dazu.
§ 84 OwiG
Wirkung der Rechtskraft
(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.
Ich habe es aber daran scheitern lassen, dass nicht eine prozessuale Tat vorliegt. Keine innere Beziehung und unabhängige Willensentschlüsse. Aber kann man bestimmt auch anders sehen. Scheint auf jedenfall ein größerer Schwerpunkt gewesen zu sein als mein halber Satz dazu.
13.03.2015, 16:33
War heut im Strafurteil noch mehr als 240,22,23 und 253,22,23 rechtlich zu prüfen? Hab die Prüfung darauf beschränkt & mich dort recht ausgelassen, aber keine anderen Delikte mehr geprüft. Ging beides letztlich durch bei mir, auch wenn bei 253 der Vermögensnachteil etwas problematisch war
13.03.2015, 16:39
Was kam denn dran bei Euch?
In Berlin heute Strafbefehlsklausur, 4 Komplexe:
2mal Sportwettenbetrug (einmal Torwart bestochen, einmal zufällig von Manipulation durch andere erfahren)
1mal Urkundenfälschung wegen Kopie Behindertenausweis
1mal Trunkenheitsfahrt
Prozessual: Spontanäußerung anderer Beschuldigter, fehlende Belehrung des Mandanten, danach keien qualifizierte Belehrung. Ablauf Sperre nach 69a bei Strafbefehl.
In Berlin heute Strafbefehlsklausur, 4 Komplexe:
2mal Sportwettenbetrug (einmal Torwart bestochen, einmal zufällig von Manipulation durch andere erfahren)
1mal Urkundenfälschung wegen Kopie Behindertenausweis
1mal Trunkenheitsfahrt
Prozessual: Spontanäußerung anderer Beschuldigter, fehlende Belehrung des Mandanten, danach keien qualifizierte Belehrung. Ablauf Sperre nach 69a bei Strafbefehl.