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Klausuren September 2018
Hesse
Unregistered
 
#61
04.09.2018, 15:29
Na wie schauts heute?
Lief Arbeits- oder Wirtschaftsrecht und wenn jemand lust hat, gerne auch den Sachverhalt =)
LG
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NRW
Unregistered
 
#62
Thumbs Up  04.09.2018, 15:44
Was lief denn heute in NRW?

1/4 geschafft!
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Verbesserer
Unregistered
 
#63
Wink  04.09.2018, 15:49
Wieder Sachenrecht, Anwaltsklausur aus Klägersicht. Herausgabe eines PKW, Verwendungsersatz, ZbR, EBV und Schadensersatz. Vom Umfang wegen der Zeit wieder viel zu viel.. ach ja, Erbrecht war auch noch dabei. Sachverhalt mit 9 Seiten mal kurz ;-) zum Glück ist nun ein Tag Pause
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Berliner Betrüger
Unregistered
 
#64
04.09.2018, 15:50
In Berlin lief heute eine reine Sachenrechtsklausur mit erbrechtlicher Einkleidung, wobei sich das Erbrecht wirklich in Grenzen hielt. :)
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Gast
Unregistered
 
#65
04.09.2018, 15:51
NRW, Berlin oder Hessen?
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Gast
Unregistered
 
#66
04.09.2018, 15:55
Hab leider 991 II bgb übersehen bzgl. SE wegen Motorrad und sperrwirkung angenommen
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NRWler
Unregistered
 
#67
04.09.2018, 16:21
Den LJPAs scheint die Phantasie abhandegekommen zu sein. Zwei Mal hintereinander 929 ff. BGB rauf und runter. ABer besser so, als eine Freak-Klausur mit Hypothek und gutgläubigem Erwerb von Reallasten.
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1234
Unregistered
 
#68
04.09.2018, 16:22
Meyer war doch gar nicht in gutem Glauben. ein Originaltestament kann doch nicht den guten Glauben hervorrufen, wenn das sonst nur ein formell ordnungsgemäßer Erbschein kann. Daher müsste Meyer zwar wohl nr leicht fahrlässig iSd § 932 gewesen sein, der gutgläubige Erwerb müsste sich aber nach den § 2065ff richten.
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Gasti
Unregistered
 
#69
04.09.2018, 16:22
Ich habs: Morgen kommt § 771 mit Sicherungsübereignung, 929 ff. rauf und runter!!
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Ex1017
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2017
#70
04.09.2018, 16:54
Berlin Z1

Haue hier mal meinen Lösungsansatz raus & freue mich sehr über eure Gedanken.

A. Zulässigkeit der Klage (+)
- sachl. Zuständigkeit gem 23 Nr. 1, 71 GG (+), weil über 5.000€
- örtliche Zuständigkeit für B1 (+), weil Wohnort
- Parteierweiterung zulässig nach 59, 60 ZPO, Zustimmung nicht erforderlich, Zweckmäßigkeit (+), darum einfache Streitgenossenschaft als Gesamtschuldner
- (P) örtliche Zuständigkeit für B2 , bin über 32 ZPO gegangen, bin aber unsicher, weil nicht drinstand, wo dieser Pferdehof überhaupt war

B. Begründetheit der Klage (+)
I. Anspruch K gegen B1 aus Vertrag 611, 280 I (+)
- Schuldverhältnis hinsichtlich Pflege des Tiers als Dienstvertrag mit Sorgfaltspflicht qualifizert
- Tier 90a BGB wie Sache
- (P) Pflichtverletzung durch Fütterung mit schlechtem Futter? im Ergebnis (+) nach Beweiswürdigung
- Vertretenmüssen vermutet und nicht widerlegt
- Schaden (+) für alle Einzelposten

II. Anspruch K gegen B2 aus 1 ProdHG (+)
- Anwendungsbereich auch bei Naturprodukten
- Hersteller (+)
- (P) Fehler, war Produkt wirklich fehlerhaft? nach Beweiswürdigung (+)
- auch kausal für Schaden

III. Gesamtschuld
- nach 840 BGB

IV. Zinsen
- für B1 ab der erfolglosen Fristsetzung wg. Verzuges 280 II, 286, 288
- für B2 erst ab Zustellung der Klage am 6.6., also ab 7.6.

C. Zulässigkeit Widerklage (+)
- Konnexität gem 33 (+)
- Gerichtsstand nach 32 ZPO bei Internet überall möglich
- Wert zwar unter 5.000€, aber kann beim LG bleiben, weil sachdienlich, dass gemeinsam verhandelt wird

D. Begründetheit Widerklage (-)
- Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus 1004, 823 I? (-)
- geschütztes RG? APR? nicht betroffen durch Aussage
- REAG? kann grds betroffen sein, Bewertung auch betriebsbezogen
- aber keine Rechtswidrigkeit
- Meinungsteil von Art. 5 I GG geschützt, Interesse überwiegt
- Tatsachenbehauptung ist überprüfbar und kann nicht verhindert werden, handelt sich inbs nicht um Schmähkritik
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