08.01.2018, 18:59
Keine Sorge, 23 Nr. 1 GVG begründet die sachliche Zuständigkeit.
Ich habe mich nur durch den rechtlichen Hinweis in der mdl. Vhdlg. verwirren lassen und habe diesbzgl. Mist geschrieben :-)
Ich habe mich nur durch den rechtlichen Hinweis in der mdl. Vhdlg. verwirren lassen und habe diesbzgl. Mist geschrieben :-)
08.01.2018, 19:02
Ich bin zeitlich gar nicht zurecht gekommen.. Meine Entscheidungsgründe sind sehr spärlich ausgefallen.
08.01.2018, 19:06
(08.01.2018, 18:58)Gast schrieb:(08.01.2018, 18:53)Gast schrieb: Es ist mir ja echt unangenehm, aber ich verstehe gerade nicht warum die sachliche Zuständigkeit nicht nach 23 Nr 1 gvg geht... Ich bitte um Aufklärung
Weil der Streitwert nicht die 5000 € Zuständigkeitsgrenze überschreitet.
Ja eben, genau deswegen muss er doch nach 23 Nr 1 gvg gehen
08.01.2018, 19:13
(08.01.2018, 19:06)Gast schrieb:(08.01.2018, 18:58)Gast schrieb:(08.01.2018, 18:53)Gast schrieb: Es ist mir ja echt unangenehm, aber ich verstehe gerade nicht warum die sachliche Zuständigkeit nicht nach 23 Nr 1 gvg geht... Ich bitte um Aufklärung
Weil der Streitwert nicht die 5000 € Zuständigkeitsgrenze überschreitet.
Ja eben, genau deswegen muss er doch nach 23 Nr 1 gvg gehen
Geht es auch! 23 Nr. 1 GVG begründet die sachl. Zustdgkt!
08.01.2018, 19:36
Hallo Saskia. Ich habe auch in Nds geschrieben. Wie war deine Lösung? Bei uns hatte scheinbar jeder irgendetwas anderes. Die ersten beiden Klausuren waren ja einfach bei Google zu finden. Zu dieser (leider) nicht.
08.01.2018, 20:01
Ok Leute...und warum gab es jetzt eine 30minütige Schreibverlängerung, weil der SV falsch war?
Es wurde die Forderung des Klägers gegen den Weingärtner von 2.400 Euro geändert zu 5.000 Euro.
Das hat mich echt verwundert. Denn das kann doch allenfalls Bedeutung haben für die Einziehungsbefugnis (ist der Pfüb nichtig?) Und da dann nur für die kurze Frage ob das AG nach §828 für den Erlass zuständig war..?
2.Frage :Es wurde die Zustellung des PfüB bestritten. Ich dachte die Zustellung an den Drittsxhuldner/Beklagten? Weiss das noch jemand?
Danke:-)
Es wurde die Forderung des Klägers gegen den Weingärtner von 2.400 Euro geändert zu 5.000 Euro.
Das hat mich echt verwundert. Denn das kann doch allenfalls Bedeutung haben für die Einziehungsbefugnis (ist der Pfüb nichtig?) Und da dann nur für die kurze Frage ob das AG nach §828 für den Erlass zuständig war..?
2.Frage :Es wurde die Zustellung des PfüB bestritten. Ich dachte die Zustellung an den Drittsxhuldner/Beklagten? Weiss das noch jemand?
Danke:-)
08.01.2018, 20:13
Zu Frage 2
Ich glaube es wurde nur die fehlende Zustellung an den Schuldner gerügt, was die Wirksamkeit des pfüb nicht berührt.
Ich glaube es wurde nur die fehlende Zustellung an den Schuldner gerügt, was die Wirksamkeit des pfüb nicht berührt.
08.01.2018, 20:15
Meine Vermutung ist, dass die Zahl geändert wurde, für diejenigen die der Klage stattgegeben haben.
Sollte diese nämlich Erfolg haben, hätte der Kläger insgesamt ca. 4500 EUR erhalten (Klageforderung 1700 + 3*990). Dies wäre dann mehr als dem Kläger aus seiner Forderung gegenüber dem Weingärtner zugestanden hätte und er wäre dann überbefriedigt....
Kann aber auch absoluter Quatsch sein.
Zustellung an den Drittschuldner war nach meinem Verständnis nicht streitig, der Beklagte war nur der Ansicht, dass zur Zulässigkeit der Klage auch eine Zustellung an den Schuldner notwendig gewesen wäre.
Sollte diese nämlich Erfolg haben, hätte der Kläger insgesamt ca. 4500 EUR erhalten (Klageforderung 1700 + 3*990). Dies wäre dann mehr als dem Kläger aus seiner Forderung gegenüber dem Weingärtner zugestanden hätte und er wäre dann überbefriedigt....
Kann aber auch absoluter Quatsch sein.
Zustellung an den Drittschuldner war nach meinem Verständnis nicht streitig, der Beklagte war nur der Ansicht, dass zur Zulässigkeit der Klage auch eine Zustellung an den Schuldner notwendig gewesen wäre.
08.01.2018, 20:18
Wie Schreibverlängerng?
In NRW wurde der SV njcht geändert
Oder habe ich was verpasst
Bei uns war die Höhe der Forderung auch irgendwas mit 1710 (oder so ähnlich)
Zusammen gesetzt aus der Minderung 3x180 also 540€ und eine Miete aus Juni 1170
In NRW wurde der SV njcht geändert
Oder habe ich was verpasst
Bei uns war die Höhe der Forderung auch irgendwas mit 1710 (oder so ähnlich)
Zusammen gesetzt aus der Minderung 3x180 also 540€ und eine Miete aus Juni 1170
08.01.2018, 20:21
(08.01.2018, 20:15)Gast schrieb: Meine Vermutung ist, dass die Zahl geändert wurde, für diejenigen die der Klage stattgegeben haben.
Sollte diese nämlich Erfolg haben, hätte der Kläger insgesamt ca. 4500 EUR erhalten (Klageforderung 1700 + 3*990). Dies wäre dann mehr als dem Kläger aus seiner Forderung gegenüber dem Weingärtner zugestanden hätte und er wäre dann überbefriedigt....
Kann aber auch absoluter Quatsch sein.
Zustellung an den Drittschuldner war nach meinem Verständnis nicht streitig, der Beklagte war nur der Ansicht, dass zur Zulässigkeit der Klage auch eine Zustellung an den Schuldner notwendig gewesen wäre.
Stehe ich auf dem schlauch oder warum 990?
990 hat er doch in den Monaten März April Mai gezahlt
Es ging doch nur um die nicht gezahlten 180 pro Monat


