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Klausuren Januar 2018
Saskia
Unregistered
 
#51
08.01.2018, 17:38
Bei uns in Niedersachsen kam heute eine Verkehrsunfallklausur dran. Eine PKW Fahrerin hat ein haltendes Müllfahrzeug überholt, was aber gerade strittig war, ob das Müllfahrzeug hält oder schon am anfahren war und ist dann mit diesem kollidiert.
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Gast
Unregistered
 
#52
08.01.2018, 17:55
Ich dachte schon, dass der Untermieter die Räume noch nutzt?

Woraus ergab sich die sachliche Zuständigkeit des AG?

Und in wiefern kam es auf die zeitliche Reihenfolge von Zustellung des PfÜB und der Geschehenisse rund um Minderung und Kündigung an?

Und wo habt ihr die Nutzungsentschädigung berücksichtigt?
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Gast
Unregistered
 
#53
08.01.2018, 18:06
Warum ergibt sich die sachliche Zuständigkeit nicht aus 23 Nr. 1 GVG? Geklagt wurde ja auf 1700 EUR.
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Gast
Unregistered
 
#54
08.01.2018, 18:06
(08.01.2018, 17:55)Gast schrieb:  Ich dachte schon, dass der Untermieter die Räume noch nutzt?

Woraus ergab sich die sachliche Zuständigkeit des AG?

Und in wiefern kam es auf die zeitliche Reihenfolge von Zustellung des PfÜB und der Geschehenisse rund um Minderung und Kündigung an?

Und wo habt ihr die Nutzungsentschädigung berücksichtigt?

Wenn du 23 nr.1 GVG nochmal aufschlägst sollte es dir ins Auge springen...
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Gast
Unregistered
 
#55
08.01.2018, 18:07
(08.01.2018, 17:55)Gast schrieb:  Ich dachte schon, dass der Untermieter die Räume noch nutzt?

Woraus ergab sich die sachliche Zuständigkeit des AG?

Und in wiefern kam es auf die zeitliche Reihenfolge von Zustellung des PfÜB und der Geschehenisse rund um Minderung und Kündigung an?

Und wo habt ihr die Nutzungsentschädigung berücksichtigt?

Wenn du 23 nr.1 GVG nochmal aufschlägst sollte es dir ins Auge springen...
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Gast
Unregistered
 
#56
08.01.2018, 18:20
Oh je, da stand ich komplett auf dem Schlauch und habe die Berufungssumme von 600 € im Kopf gehabt :D shit happens.
Und worauf bezog sich der richterliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung?
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A2katb
Unregistered
 
#57
08.01.2018, 18:24
Hab voll abgewiesen.

Hinsichtlich 540 € Forderung:
Habe angenommen, dass mit Zusendung der Vereinbarung + der Parkausweise ein konkludentes Angebot auf Erweiterung des Mietvertrags abgegeben wurde, welches der Beklagte durch Nutzung der Parkplätze angenommen hat, § 151 S. 1 BGB. Die Schriftformklausel stand wegen § 305 b BGB nicht entgegen. Damit ist die fehlende Gebrauchsüberlassung der Stellplätze ein Mangel und Minderung geht durch.

Hinsichtlich 1.170€ Forderung:
Wusste mit § 543 II 1 Nr. 1 BGB gar nichts anzufangen und hab ihn kurz rausgeworfen mit dem Hinweis darauf, dass tatsächlich nichts entzogen wurde.
Wichtiger Grund dann nach § 543 I 2 BGB, da mit Beendigung des Mietverhältnisses VM - M/UVM das abgeleitete Besitzrecht des UM weggefallen ist und dieser damit Herausgabe- und Nutzungsersatzansprüchen des dinglich berechtigten ausgesetzt war. Die erste Kündigung ging durch, da sie so auszulegen war, dass das richtige Vertragsverhältnis gemeint war. Entscheidend dafür war, dass der Beklagte vorgetragen hat, dass es sich um das einzige Mietverhältnis zwischen dem VM und dem M/UVM handelt. Dies hat der Kläger auch nicht bestritten (deshalb mE. der Hinweis in der mV.). Auf die Aufrechnung kam es dann nicht mehr an (Kautionsforderung wäre wohl ohnehin nicht fällig gewesen, wenn man annahm, dass MV noch besteht).
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Gast
Unregistered
 
#58
08.01.2018, 18:48
Ich glaube die zeitliche Abfolge hat bei der Aufrechnung eine Rolle gespielt. Also die Tatsache, dass der pfüb erst bestand und der Rest danach folgte. Ich habe fehlende Fälligkeit der Kaution über 392 bgb eingebaut. Hab das Mal im Zusammenhang mit der Einziehungsklage gelesen
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Gast
Unregistered
 
#59
08.01.2018, 18:53
Es ist mir ja echt unangenehm, aber ich verstehe gerade nicht warum die sachliche Zuständigkeit nicht nach 23 Nr 1 gvg geht... Ich bitte um Aufklärung
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Gast
Unregistered
 
#60
08.01.2018, 18:58
(08.01.2018, 18:53)Gast schrieb:  Es ist mir ja echt unangenehm, aber ich verstehe gerade nicht warum die sachliche Zuständigkeit nicht nach 23 Nr 1 gvg geht... Ich bitte um Aufklärung

Weil der Streitwert nicht die 5000 € Zuständigkeitsgrenze überschreitet.
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