13.03.2014, 17:30
Fand es auch viel. bei uns in Berlin hatte die Blutprobe aber auf jeden Fall ein Arzt entnommen.
Ansonsten habe ich das im Großen und Ganzen ähnlich:
1) Start der Spritztour bis Kollison Fahrrad
§ 242 II f., § 22 (-) mangels Enteignungsvorsatz daher keine Zueignungsabsicht
§ 248b (+)
§ 316 II (+) habe hier auch nur Fahrlässigkeit angenommen
Blutprobe verwertbar, bei BAK habe ich leider nicht mehr ganz gewusst wie man das rückrechnet etc, hoffe habe das richtig gemacht; im Ergebnis dürfte sich das ja nicht auswirken
§ 315 c (-) Fahrrad war keine Sache von bedeutendem Wert
§ 303 ? hier aber ich leider verkannt, dass noch kein Antrag gestellt wurde und mir über Vorsatz gar keine Gedanken gemacht oooh
§ 142 (+)
2) Wegspringen des H
§ 315 c I Nr.1a, III (+) in Vorsatz- Fahrlässigkeitskombination
- ich hatte dann angenommen, dass B nach der Fahrradkollision erkannt haben musste, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist --> dieses Weiterfahren stellt ja Zäsur dar und bin dann nicht mehr von Fahrlässigkeit hinsichtlich (weiterer) Trunkenheitsfahrt ausgegangen, keine Ahnung ob man das so machen kann
- habe aber Fahrlässigkeit hinsichtlich Gefahr angenommen --> man musst vlt objektiv wegen der menschenleeren Straßen nicht mit H rechnen, B hatte aber zumindest bei dieser Fahrt geringe Geschwindigkeit und damit das Tempo seiner Reaktionsfähigkeit nach § 3 StVO angepasst, also sozusagen subjektiv nicht vorwerfbar (naja das ist jetzt vlt auch Unsinn)
3) Zufahren auf Polizeiwagen
§ 315 b (-) kein gefährlicher Eingriff: habe ich auch mangels Schädigungsvorsatz abgelehnt, B kam es darauf an, zu entkommen, Gefährdungsvorsatz reicht nicht
§ 315 c I Nr.1a (+) hier Vorsatz-Vorsatz- Kombination
- denn im Gegensatz zum vorherigen Geschehen hatte B hier erkannt, dasss jemand im Polizeifahrzeug saß sowie KfZ als Sache von bedeutendem Wert --> er hatte zumindest billigend in Kauf genommen, dass er gegen den Kofferraum fährt
§ 113 I (+) hier Gewalt in Form des Einsatzes des KfZ, darüber hinaus wirkte Gewalt mittelbar auf die im Wagen sitzenden Polizisten (Erschütterungen)
§ 303 (+) Zerstörung bei gelben VW Polo da dieser fahruntauglich und totalschaden
§ 303 (+) Polizeiauto
§ 142 (-) B ist noch da, eine Versuchsstrafbarkeit gibt es bei 142 nicht
Das müsste es gewesen sein.
Anklage habe ich (vorsichtshalber) beim Schöffengericht erhoben
- wegen der ganzen § 315c Sachen wollte ich das sozusagen nach oben offen lassen, wobei ich aber gesagt habe, dass mehr als 2 Jahre eher unwahrscheinlich sind da B ja ein "unbeschriebenes Blatt" war
- kein Haftbefehl, fehlt schon am Haftgrund
- kein Pflichtverteidiger da B bereits Wahlverteidiger hat
Ansonsten habe ich das im Großen und Ganzen ähnlich:
1) Start der Spritztour bis Kollison Fahrrad
§ 242 II f., § 22 (-) mangels Enteignungsvorsatz daher keine Zueignungsabsicht
§ 248b (+)
§ 316 II (+) habe hier auch nur Fahrlässigkeit angenommen
Blutprobe verwertbar, bei BAK habe ich leider nicht mehr ganz gewusst wie man das rückrechnet etc, hoffe habe das richtig gemacht; im Ergebnis dürfte sich das ja nicht auswirken
§ 315 c (-) Fahrrad war keine Sache von bedeutendem Wert
§ 303 ? hier aber ich leider verkannt, dass noch kein Antrag gestellt wurde und mir über Vorsatz gar keine Gedanken gemacht oooh
§ 142 (+)
2) Wegspringen des H
§ 315 c I Nr.1a, III (+) in Vorsatz- Fahrlässigkeitskombination
- ich hatte dann angenommen, dass B nach der Fahrradkollision erkannt haben musste, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist --> dieses Weiterfahren stellt ja Zäsur dar und bin dann nicht mehr von Fahrlässigkeit hinsichtlich (weiterer) Trunkenheitsfahrt ausgegangen, keine Ahnung ob man das so machen kann
- habe aber Fahrlässigkeit hinsichtlich Gefahr angenommen --> man musst vlt objektiv wegen der menschenleeren Straßen nicht mit H rechnen, B hatte aber zumindest bei dieser Fahrt geringe Geschwindigkeit und damit das Tempo seiner Reaktionsfähigkeit nach § 3 StVO angepasst, also sozusagen subjektiv nicht vorwerfbar (naja das ist jetzt vlt auch Unsinn)
3) Zufahren auf Polizeiwagen
§ 315 b (-) kein gefährlicher Eingriff: habe ich auch mangels Schädigungsvorsatz abgelehnt, B kam es darauf an, zu entkommen, Gefährdungsvorsatz reicht nicht
§ 315 c I Nr.1a (+) hier Vorsatz-Vorsatz- Kombination
- denn im Gegensatz zum vorherigen Geschehen hatte B hier erkannt, dasss jemand im Polizeifahrzeug saß sowie KfZ als Sache von bedeutendem Wert --> er hatte zumindest billigend in Kauf genommen, dass er gegen den Kofferraum fährt
§ 113 I (+) hier Gewalt in Form des Einsatzes des KfZ, darüber hinaus wirkte Gewalt mittelbar auf die im Wagen sitzenden Polizisten (Erschütterungen)
§ 303 (+) Zerstörung bei gelben VW Polo da dieser fahruntauglich und totalschaden
§ 303 (+) Polizeiauto
§ 142 (-) B ist noch da, eine Versuchsstrafbarkeit gibt es bei 142 nicht
Das müsste es gewesen sein.
Anklage habe ich (vorsichtshalber) beim Schöffengericht erhoben
- wegen der ganzen § 315c Sachen wollte ich das sozusagen nach oben offen lassen, wobei ich aber gesagt habe, dass mehr als 2 Jahre eher unwahrscheinlich sind da B ja ein "unbeschriebenes Blatt" war
- kein Haftbefehl, fehlt schon am Haftgrund
- kein Pflichtverteidiger da B bereits Wahlverteidiger hat
13.03.2014, 17:41
(13.03.2014, 17:30)Gast schrieb: Fand es auch viel. bei uns in Berlin hatte die Blutprobe aber auf jeden Fall ein Arzt entnommen.
Ansonsten habe ich das im Großen und Ganzen ähnlich:
1) Start der Spritztour bis Kollison Fahrrad
§ 242 II f., § 22 (-) mangels Enteignungsvorsatz daher keine Zueignungsabsicht
§ 248b (+)
§ 316 II (+) habe hier auch nur Fahrlässigkeit angenommen
Blutprobe verwertbar, bei BAK habe ich leider nicht mehr ganz gewusst wie man das rückrechnet etc, hoffe habe das richtig gemacht; im Ergebnis dürfte sich das ja nicht auswirken
§ 315 c (-) Fahrrad war keine Sache von bedeutendem Wert
§ 303 ? hier aber ich leider verkannt, dass noch kein Antrag gestellt wurde und mir über Vorsatz gar keine Gedanken gemacht oooh
§ 142 (+)
2) Wegspringen des H
§ 315 c I Nr.1a, III (+) in Vorsatz- Fahrlässigkeitskombination
- ich hatte dann angenommen, dass B nach der Fahrradkollision erkannt haben musste, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist --> dieses Weiterfahren stellt ja Zäsur dar und bin dann nicht mehr von Fahrlässigkeit hinsichtlich (weiterer) Trunkenheitsfahrt ausgegangen, keine Ahnung ob man das so machen kann
- habe aber Fahrlässigkeit hinsichtlich Gefahr angenommen --> man musst vlt objektiv wegen der menschenleeren Straßen nicht mit H rechnen, B hatte aber zumindest bei dieser Fahrt geringe Geschwindigkeit und damit das Tempo seiner Reaktionsfähigkeit nach § 3 StVO angepasst, also sozusagen subjektiv nicht vorwerfbar (naja das ist jetzt vlt auch Unsinn)
3) Zufahren auf Polizeiwagen
§ 315 b (-) kein gefährlicher Eingriff: habe ich auch mangels Schädigungsvorsatz abgelehnt, B kam es darauf an, zu entkommen, Gefährdungsvorsatz reicht nicht
§ 315 c I Nr.1a (+) hier Vorsatz-Vorsatz- Kombination
- denn im Gegensatz zum vorherigen Geschehen hatte B hier erkannt, dasss jemand im Polizeifahrzeug saß sowie KfZ als Sache von bedeutendem Wert --> er hatte zumindest billigend in Kauf genommen, dass er gegen den Kofferraum fährt
§ 113 I (+) hier Gewalt in Form des Einsatzes des KfZ, darüber hinaus wirkte Gewalt mittelbar auf die im Wagen sitzenden Polizisten (Erschütterungen)
§ 303 (+) Zerstörung bei gelben VW Polo da dieser fahruntauglich und totalschaden
§ 303 (+) Polizeiauto
§ 142 (-) B ist noch da, eine Versuchsstrafbarkeit gibt es bei 142 nicht
Das müsste es gewesen sein.
Anklage habe ich (vorsichtshalber) beim Schöffengericht erhoben
- wegen der ganzen § 315c Sachen wollte ich das sozusagen nach oben offen lassen, wobei ich aber gesagt habe, dass mehr als 2 Jahre eher unwahrscheinlich sind da B ja ein "unbeschriebenes Blatt" war
- kein Haftbefehl, fehlt schon am Haftgrund
- kein Pflichtverteidiger da B bereits Wahlverteidiger hat
ich denke, das mit dem wechsel von fahrlässigkeit auf vorsatz bzgl. der fahruntüchtigkeit wegen der zeitlichen zäsur und dem unfall an sich geht. da finde ich 315 c beim rammen des streifenwagens schon gewagter...ich würde sagen, die tatsche dass er da einfach durchwollte und dann gerammt hat, wenn auch mit eventualvorsatz, und die lücke halt eh klein war spricht gegen die kausalität zwischen fahruntüchtigkeit und gefährdung. es sei denn, man sagt dass schon der versuch da überhaupt noch durch zu kommen resultat einer alkoholbedingten erregung, flucht und fehleinschätzung war.
13.03.2014, 17:45
ach so, bak rückrechnung ist 0,1 pro stunde, erste zwei stunden nach trunkende nicht mitgerechnet. wären also bei 1,21 um 8.30 uhr 1,36 zur tatzeit.
13.03.2014, 18:21
(13.03.2014, 16:58)Gast schrieb: wer mag sich zur heutigen klausur äußern?
ich fand sie fachlich einfach, wie immer bei der klassischen strafrechtsklausur, aber, wie immer bei der klassischen strafrechtsklausur, viel zu viel.
meine lösung:
1. teil, entwenden des pkws
I. 242, 243 nr. 1, 2 (-)
gewahrsam besteht trotz offener fahrertür und steckendem schlüssel, aber zueigungsabsicht (-), i.ü. auch regelbeispiele (-), da tür offen war und nur unbefugter gebrauch des richtigen schlüssels zum zünden für nr. 2 nicht ausreicht.
--> habe ich einfach an der Zueignungsabsicht scheitern lassen
II. 248b (+)
-> III. § 21 StVG (+)
2. teil: fahrt bis zum zusammenstoß mit dem fahrrad
I. 315c I nr. 1a (-)
b war rel. fahruntüchtig, da bak von 1,06 promille zum tatzeitpunkt und alkoholbedingte ausfallerscheinungen. einlassung des b und aussage des g, dass einges getrunken wurde bis in die nacht. ferner blutprobe verwertbar. zwar fehlt eine verschriftlichte anordnung nach § 81a stpo, aber mündliche anordnung ist i.e. ausreichend und im einsatzbericht dokumentiert. höchstens verstoß gegen formgebote/dokumentationspflichen, die aber zumindest nicht zur unverwertbarkeit des beweismittels führen kann.
aber keine gefährdung von sachen von bedeutendem wert, da fahrrad nicht wertvoll genug und auto als tatmittel nicht als gefährdungsobjekt nach 315c in betracht kommt.
-> bei mir (+), da zum einen absolute Fahruntüchtigkeit (6:30 Uhr = 2,21 Promille)
Wie kommst du auf 1,6?
und das Auto als fremde Sache von bedeutsamen Wert. Zwar Tatmittel grds. nicht als fremde Sache in dem Sinne hier, aber da Beschuldigter nicht rechtmäßigen Besitz innehatte, ist dies möglich
II. 316 (+)
wohl eher fahrlässige begehung.
zeitliche zäsur durch zusammenprall und anhalten macht evtl. später verwirklichten 315c subsidiaritätstechnisch irrelevant.
-> Subsidiär schon, aber nicht zum später verwirklichten § 315 c, da dort Tatmehrheit gegeben ist. Aber subsidiär zu diesem § 315c, den du verneint hast, daher müsstest den durchprüfen, ginge aber auch nach deiner Lösung durch.
III. 303 bzgl. fahrrad und auto (-)
kein vorsatz, bzgl. des fahrrads i.ü. auch kein antrag gestellt, was aber noch fristgerecht nachholbar wäre.
-> Antrag war laut Bearbeitervermerk gestellt
3. teil: die weiterfahrt
I. 142 I nr. 1 (+)
b entfernte sich, war auch nicht wegen unzumutbarkeit entschuldigt.
II. 113 (-)
reines fliehen und nichtbeachten von haltegeboten ist kein widerstand isd 113.
III. 315c I nr. 2 a, f (-)
straße ist keine kraftfahrerstraße oder autobahn, fahren gegen einbahnstraße reicht für 2 a ebensowenig wie missachten des haltegebots.
IV. 315 c I nr. 1 a (+)
durch das beinahe anfahren des h
V. 315 b I nr. 3, III ivm 315 III (-)
reiner gefährdungsvorsatz nicht ausreichend um pervertierung eines verkehrsvorgangs zu einem verkehrsfremden eingriff anzunehmen. bzgl. der im streifenwagen sitzenden beamten ersichtlich kein schädigungsvorsatz, auf der grenze zur bewussten fahrlässigkeit liegender eventualvorsatz bzgl. des streifenwagens reicht auch nicht aus, um hinreichenden schädigungsvorsatz anzunehmen (das kann man sicher auch anders sehen und das haben die meisten mit denen ich gesprochen habe auch anders gesehen).
VI. 113 (+)
durch das rammen des polizeiwagens, hier reicht der eventualvorsatz aus. 113 ist lex specialis zum ebenfalls verwirklichten 240.
VII. 303 bzgl. streifenwagen und auto des g (+)
eventualvorsatz des b, anträge sind gestellt.
-> Habe ich scheitern lassen, da er niemanden schädigen wollte und es ihm hauptsächlich auf die Flucht ankam. Denke aber, dass beides vertretbar ist, wobei ich mich da schnell aus Zeitnot entschieden habe
VIII. 142 (-)
durch das weglaufen vom auto, da b noch nicht weit genug vom unfallort entfernt um entfernen isd 142 anzunehmen.
-> dann aber Versuch
IX. 21 stvg (+)
prozessual: keine einstellungen; anklage zum ag köln, strafrichter (nach meiner lösung ja nur ziemlich kleine delikte, kein verbrechen, b geständig, reuig, um schadeswiedergutmachung bemüht, schaden auch nicht so hoch = geringe straferwartung, wahrscheinlich nur geldstrafe); sperre für die erteilung einer fahrerlaubnis beantragen.
[/color]
13.03.2014, 18:38
[ich denke, das mit dem wechsel von fahrlässigkeit auf vorsatz bzgl. der fahruntüchtigkeit wegen der zeitlichen zäsur und dem unfall an sich geht. da finde ich 315 c beim rammen des streifenwagens schon gewagter...ich würde sagen, die tatsche dass er da einfach durchwollte und dann gerammt hat, wenn auch mit eventualvorsatz, und die lücke halt eh klein war spricht gegen die kausalität zwischen fahruntüchtigkeit und gefährdung. es sei denn, man sagt dass schon der versuch da überhaupt noch durch zu kommen resultat einer alkoholbedingten erregung, flucht und fehleinschätzung war.]
[undefined=undefined]
--> Stimmt, dass habe ich ehrlich gesagt während der Klausur gar nicht so wahrgenommen, dass da stand, dass die Lücke ohnehin klein war bzw. hätte man dann die Kausalität extra nochmal begründen müssen.
[ach so, bak rückrechnung ist 0,1 pro stunde, erste zwei stunden nach trunkende nicht mitgerechnet. wären also bei 1,21 um 8.30 uhr 1,36 zur tatzeit. ]
--> ok, das habe ich auch so gemacht !
- § 21 StVG habe ich auch noch
--> Achtung: Bei § 142 gibt es keinen Versuch !!!
[undefined=undefined]
--> Stimmt, dass habe ich ehrlich gesagt während der Klausur gar nicht so wahrgenommen, dass da stand, dass die Lücke ohnehin klein war bzw. hätte man dann die Kausalität extra nochmal begründen müssen.
[ach so, bak rückrechnung ist 0,1 pro stunde, erste zwei stunden nach trunkende nicht mitgerechnet. wären also bei 1,21 um 8.30 uhr 1,36 zur tatzeit. ]
--> ok, das habe ich auch so gemacht !
- § 21 StVG habe ich auch noch
--> Achtung: Bei § 142 gibt es keinen Versuch !!!
13.03.2014, 18:49
(13.03.2014, 18:21)Gast schrieb:(13.03.2014, 16:58)Gast schrieb: wer mag sich zur heutigen klausur äußern?
ich fand sie fachlich einfach, wie immer bei der klassischen strafrechtsklausur, aber, wie immer bei der klassischen strafrechtsklausur, viel zu viel.
meine lösung:
1. teil, entwenden des pkws
I. 242, 243 nr. 1, 2 (-)
gewahrsam besteht trotz offener fahrertür und steckendem schlüssel, aber zueigungsabsicht (-), i.ü. auch regelbeispiele (-), da tür offen war und nur unbefugter gebrauch des richtigen schlüssels zum zünden für nr. 2 nicht ausreicht.
--> habe ich einfach an der Zueignungsabsicht scheitern lassen
II. 248b (+)
-> III. § 21 StVG (+)
2. teil: fahrt bis zum zusammenstoß mit dem fahrrad
I. 315c I nr. 1a (-)
b war rel. fahruntüchtig, da bak von 1,06 promille zum tatzeitpunkt und alkoholbedingte ausfallerscheinungen. einlassung des b und aussage des g, dass einges getrunken wurde bis in die nacht. ferner blutprobe verwertbar. zwar fehlt eine verschriftlichte anordnung nach § 81a stpo, aber mündliche anordnung ist i.e. ausreichend und im einsatzbericht dokumentiert. höchstens verstoß gegen formgebote/dokumentationspflichen, die aber zumindest nicht zur unverwertbarkeit des beweismittels führen kann.
aber keine gefährdung von sachen von bedeutendem wert, da fahrrad nicht wertvoll genug und auto als tatmittel nicht als gefährdungsobjekt nach 315c in betracht kommt.
-> bei mir (+), da zum einen absolute Fahruntüchtigkeit (6:30 Uhr = 2,21 Promille)
Wie kommst du auf 1,6?
und das Auto als fremde Sache von bedeutsamen Wert. Zwar Tatmittel grds. nicht als fremde Sache in dem Sinne hier, aber da Beschuldigter nicht rechtmäßigen Besitz innehatte, ist dies möglich
[/color]wegen der 1,06 hab ich falsch gerechnet, nämlich die 0,1 pro stunde von der proben-bak abgezogen statt sie hinzuzurechnen. mahhhh...ich hoffe, dass das nicht so schwer gewertet wird. habe meine berechnung kenntlich gemacht, daher ist der denkfehler ersichtlich. 2,21 ist aber auch nicht richtig. wäre ja schön, wenn man 1,0 pro stunde abbaut ;) das mit dem unrechtmäßigen besitz der zur eignung als gefährdungsobjekt führt, wusste ich nicht. interessant.
II. 316 (+)
wohl eher fahrlässige begehung.
zeitliche zäsur durch zusammenprall und anhalten macht evtl. später verwirklichten 315c subsidiaritätstechnisch irrelevant.
-> Subsidiär schon, aber nicht zum später verwirklichten § 315 c, da dort Tatmehrheit gegeben ist. Aber subsidiär zu diesem § 315c, den du verneint hast, daher müsstest den durchprüfen, ginge aber auch nach deiner Lösung durch.
den 316 hab ich dann ja schon durchgeprüft. sehr knapp halt, da ja nicht viel zu zu sagen war, außer dass es fahrlässig war und subsidiarität (-) ist, weil nach meiner lösung 315 c (-) und danach zeitliche zäsur.
III. 303 bzgl. fahrrad und auto (-)
kein vorsatz, bzgl. des fahrrads i.ü. auch kein antrag gestellt, was aber noch fristgerecht nachholbar wäre.
-> Antrag war laut Bearbeitervermerk gestellt
welches bundesland? kann mich an keinen antrag im vermerk erinnern.
3. teil: die weiterfahrt
I. 142 I nr. 1 (+)
b entfernte sich, war auch nicht wegen unzumutbarkeit entschuldigt.
II. 113 (-)
reines fliehen und nichtbeachten von haltegeboten ist kein widerstand isd 113.
III. 315c I nr. 2 a, f (-)
straße ist keine kraftfahrerstraße oder autobahn, fahren gegen einbahnstraße reicht für 2 a ebensowenig wie missachten des haltegebots.
IV. 315 c I nr. 1 a (+)
durch das beinahe anfahren des h
V. 315 b I nr. 3, III ivm 315 III (-)
reiner gefährdungsvorsatz nicht ausreichend um pervertierung eines verkehrsvorgangs zu einem verkehrsfremden eingriff anzunehmen. bzgl. der im streifenwagen sitzenden beamten ersichtlich kein schädigungsvorsatz, auf der grenze zur bewussten fahrlässigkeit liegender eventualvorsatz bzgl. des streifenwagens reicht auch nicht aus, um hinreichenden schädigungsvorsatz anzunehmen (das kann man sicher auch anders sehen und das haben die meisten mit denen ich gesprochen habe auch anders gesehen).
VI. 113 (+)
durch das rammen des polizeiwagens, hier reicht der eventualvorsatz aus. 113 ist lex specialis zum ebenfalls verwirklichten 240.
VII. 303 bzgl. streifenwagen und auto des g (+)
eventualvorsatz des b, anträge sind gestellt.
-> Habe ich scheitern lassen, da er niemanden schädigen wollte und es ihm hauptsächlich auf die Flucht ankam. Denke aber, dass beides vertretbar ist, wobei ich mich da schnell aus Zeitnot entschieden habe
VIII. 142 (-)
durch das weglaufen vom auto, da b noch nicht weit genug vom unfallort entfernt um entfernen isd 142 anzunehmen.
-> dann aber Versuch
bei 142 gibt es zum glück keinen versuch ;) [/color]
IX. 21 stvg (+)
prozessual: keine einstellungen; anklage zum ag köln, strafrichter (nach meiner lösung ja nur ziemlich kleine delikte, kein verbrechen, b geständig, reuig, um schadeswiedergutmachung bemüht, schaden auch nicht so hoch = geringe straferwartung, wahrscheinlich nur geldstrafe); sperre für die erteilung einer fahrerlaubnis beantragen.
13.03.2014, 18:51
oh je...sorry für den farbenwust. die technik spon.
13.03.2014, 19:14
HESSEN...was tippt ihr für morgen? Urteil oder Revision?
13.03.2014, 19:23
hessen tauscht doch u.a. mit nrw, oder? dann würde ich auf urteil tippen, da in nrw "urteilsmonat" ist. ist aber natürlich nicht sicher.
bin mir auch nicht sicher, ob ich mir revision oder was anderes für berlin wünschen soll. hier war allerdings im dezember und im juni schon revision dran, daher tippe ich auch für berlin auf was anderes als auf eine revision. wahrscheinlich wird es ne anwaltsklausur...hoffentlich dann wenigstens plädoyer!
bin mir auch nicht sicher, ob ich mir revision oder was anderes für berlin wünschen soll. hier war allerdings im dezember und im juni schon revision dran, daher tippe ich auch für berlin auf was anderes als auf eine revision. wahrscheinlich wird es ne anwaltsklausur...hoffentlich dann wenigstens plädoyer!
13.03.2014, 19:48
Ich wünsche mir für Berlin keine Revision und hoffe, dass das in Erfüllung geht ^^
Tippen würde ich auch auf ne Anwaltsklausur. So viele Möglichkeiten gibt es im StR ja nicht (Plädoyer, Haftprüfung, Einspruch Strafbefehl, Schutzschrift).
Tippen würde ich auch auf ne Anwaltsklausur. So viele Möglichkeiten gibt es im StR ja nicht (Plädoyer, Haftprüfung, Einspruch Strafbefehl, Schutzschrift).