12.03.2014, 01:44
(11.03.2014, 23:37)Gast schrieb: ja sind viele spekulationen...ich kenne es von übungsklausuren aus berlin vom gjpa, dass unter jedem urteil oä nochmal in einem kleinen kasten "RMB ordungsgemäß" steht UND im bearbeitervermerk, dass alles ok ist. das mag in NRW natürlich anders sein. ich bin dann, trotz durchgehendem einspruch über wiedereinsetzung trotzdem ja auch zur zwangsvollstreckung gekommen, nämlich §§ 719, 707, der ja gerade bei einer einspruchseinlegung einschlägig ist.
so kenne ich es vom gjpa auch und bin daher von wirklich fehlender rbh ausgegangen, sodass man wiedereinsetzung erfolgreich beantragen konnte. das urteil war definitiv aus 2014, hab ich vorhin noch mal in meinen aufzeichnungen nachgeschaut. und beim gjpa war auch definitiv keine rbh angefügt.
die möglichkeit des 719 hab ich leider nicht gesehen.
ich denke aber auch, dass die da beide deutungen dieses mies gestellten sachverhalts gelten lassen müssen, sofern erkennbar ist, wovon man ausgegangen ist. bei uns war die meinung gefühlt 30% es war eine rbh da und sie war ok, denn der bearbeitervermerk sagte das ja und 70% dass gar keine rbh angefügt war, denn dann hätte unter dem vu mindestens ein kasten stehen müssen.
12.03.2014, 02:05
war das der sachverhalt zur ör? wenn ja, dann mein beileid!
und weiß jemand mehr zur strafrechtsklausur? ich hab nur am rande was von tötungs- und körperverletzungsdelikten mitbekommen und beweisverwertungsverboten. und dass es eine anklage war.
und noch eine frage an die nrwler hier: ist der märz in nrw ein urteils- oder ein revisionsmonat? wäre für die s2 beim gjpa interessant, denn falls es ein urteilsmonat ist, kommt bei uns wahrscheinlich ne anwaltsklausur dran, aber kein revisionsrecht.
und weiß jemand mehr zur strafrechtsklausur? ich hab nur am rande was von tötungs- und körperverletzungsdelikten mitbekommen und beweisverwertungsverboten. und dass es eine anklage war.
und noch eine frage an die nrwler hier: ist der märz in nrw ein urteils- oder ein revisionsmonat? wäre für die s2 beim gjpa interessant, denn falls es ein urteilsmonat ist, kommt bei uns wahrscheinlich ne anwaltsklausur dran, aber kein revisionsrecht.
12.03.2014, 09:07
Guten Morgen
@ lalala, schau mal hier nach: http://www.juristenkoffer.de/refblog/exa...-2-examen/
Danach wäre März wohl eher Urteil. In Bln lief ja im Dezember Revision und kommt wohl gewöhnlicherwiese in den geraden Monaten (Juni,Dez), aber so richtig verlassen kann man sich auf solche Sachen ja nicht.
Thematisch kann man bei Strafrecht aber für die kommenden Klausuren eher nichts ausschließen (die können ja sehr gut wieder KV/Tötung etc einbauen)
Habe Z2 übrigens auch über WE mit Einspruch und §§ 719,707 gelöst.
Bei Z3 habe ich keine großen prozessualen Probleme gesehen, war denke ich eher ungewöhnlich für ne Z3 bzw Z7 !
@ lalala, schau mal hier nach: http://www.juristenkoffer.de/refblog/exa...-2-examen/
Danach wäre März wohl eher Urteil. In Bln lief ja im Dezember Revision und kommt wohl gewöhnlicherwiese in den geraden Monaten (Juni,Dez), aber so richtig verlassen kann man sich auf solche Sachen ja nicht.
Thematisch kann man bei Strafrecht aber für die kommenden Klausuren eher nichts ausschließen (die können ja sehr gut wieder KV/Tötung etc einbauen)
Habe Z2 übrigens auch über WE mit Einspruch und §§ 719,707 gelöst.
Bei Z3 habe ich keine großen prozessualen Probleme gesehen, war denke ich eher ungewöhnlich für ne Z3 bzw Z7 !
12.03.2014, 12:24
ah, danke schon mal für die info bzgl. urteil/revision. dass man nichts ausschließen kann, ist mir klar ;) aber ich vermute, dass dann beim gjpa eher keine revision dran kommen wird, denn die haben das ja noch nicht so lang im programm und wahrscheinlich v.a. reingenommen, damit sie die diesbezüglichen nrw klausuren im ringtausch mitnehmen können. wobei sie natürlich auch eine klausur aus nrw vom januar oder februar nehmen können.
ja, ich fand es auch ungewöhnlich für eine z7! insgesamt fand ich die ganzen zivilrechtsklausuren (z1, z2, z7) recht "einfach" (aber deshalb sicherlich auch "gefährlich"). oder ist das jetzt nur meine komische einschätzung, weil ich zu den materiellen sachen (schenkung auf den todesfall, erbrechtliche auskunftsansprüche, anspruch auf freigabeerklärung, mietrecht, mangelnde gebrauchsmöglichkeit des internets als schaden) jeweils schon mal was gemacht hatte?
ja, ich fand es auch ungewöhnlich für eine z7! insgesamt fand ich die ganzen zivilrechtsklausuren (z1, z2, z7) recht "einfach" (aber deshalb sicherlich auch "gefährlich"). oder ist das jetzt nur meine komische einschätzung, weil ich zu den materiellen sachen (schenkung auf den todesfall, erbrechtliche auskunftsansprüche, anspruch auf freigabeerklärung, mietrecht, mangelnde gebrauchsmöglichkeit des internets als schaden) jeweils schon mal was gemacht hatte?
12.03.2014, 14:48
Also wenn ich das richtig mitbekommen habe, fanden die meisten Z1 schon eher übel.
Ich fand es auf den ersten Blick einfach viel wegen der 17 Seiten und habe lang gebraucht, alles halbwegs zu erfassen (das lag bei mir sicher aber auch an mangelndem Schlaf und Aufregung vor bzw während erster Klausur). Habe dann leider auch bei Erledigung Unsinn gemacht, aber Schwamm drüber.
Z2 war schon besser, wobei ich hier zeitlich kaum geschafft habe, zu den "Zusatzfragen" (Fenster, Betriebskosten) noch was Gutes zu schreiben, dh ich hatte es vor dem Niederschreiben nicht ganz durchdacht - aber hinterher ist man ja immer schlauer^^. Im Großen und Ganzen aber zufrieden.
Z7 fand ich ganz gut, sicher auch weil mir -wie dir- die Rspr bzw das Problem mit Nutzungsausfall bei Internet zumindest bekannt war und ich daher diesbzgl nicht so viel überlegen musste.
Naja mal schauen was morgen kommt !
Ich fand es auf den ersten Blick einfach viel wegen der 17 Seiten und habe lang gebraucht, alles halbwegs zu erfassen (das lag bei mir sicher aber auch an mangelndem Schlaf und Aufregung vor bzw während erster Klausur). Habe dann leider auch bei Erledigung Unsinn gemacht, aber Schwamm drüber.
Z2 war schon besser, wobei ich hier zeitlich kaum geschafft habe, zu den "Zusatzfragen" (Fenster, Betriebskosten) noch was Gutes zu schreiben, dh ich hatte es vor dem Niederschreiben nicht ganz durchdacht - aber hinterher ist man ja immer schlauer^^. Im Großen und Ganzen aber zufrieden.
Z7 fand ich ganz gut, sicher auch weil mir -wie dir- die Rspr bzw das Problem mit Nutzungsausfall bei Internet zumindest bekannt war und ich daher diesbzgl nicht so viel überlegen musste.
Naja mal schauen was morgen kommt !
12.03.2014, 22:43
Morgen ist Strafrecht.
Vermutlich StA-Klausur. Kann natürlich auch eine andere Abschlussverfügung oder Haftbefehl oder Nichteröffnungsbeschwerde oder sonstiges sein.
Jetzt kommen mal die Strafrechtler zum Zuge, wobei es doch schon ganz blöd verteilt ist.
Aber die meisten Leute kommen mit ZR auch besser klar, aber für die anderen ists schon blöde.
Ja, ZR ist auch ein großes Gebiet
Vermutlich StA-Klausur. Kann natürlich auch eine andere Abschlussverfügung oder Haftbefehl oder Nichteröffnungsbeschwerde oder sonstiges sein.
Jetzt kommen mal die Strafrechtler zum Zuge, wobei es doch schon ganz blöd verteilt ist.
Aber die meisten Leute kommen mit ZR auch besser klar, aber für die anderen ists schon blöde.
Ja, ZR ist auch ein großes Gebiet
13.03.2014, 16:09
Hessen heute: S1 - Klausur (StA)
Materiellrechtlich: v.a. Fahren ohne FE, Verkehrsdelikte, § 142, Sachbeschädigung, § 248b
Prozessuales Problem: BAK-Berechnung und Verwendung der Ergebnisse einer Blutprobe
Richterliche Anordnung war nur mündlich und kein Aktenvermerk hierdrüber
Die Probe wurde vermutlich von einem Studenten (6. Semester) entnommen
-> evtl Verwertungsverbot
Die Zeit war zwar sehr knapp, aber sonst war die Klausur gut lösbar. Vor allem fiel mir auf, dass sie auch für Nichtstrafrechtler gut zu lösen war, was ja gerade bei den bisherigen Z1-Klausuren für Nichtzivilrechtler schon schwerer war.
In diesem Sinne dürften alle Schreiber nun eine kaputte Hand, aber ein eingermaßen beruhigtes Gewissen haben.
Materiellrechtlich: v.a. Fahren ohne FE, Verkehrsdelikte, § 142, Sachbeschädigung, § 248b
Prozessuales Problem: BAK-Berechnung und Verwendung der Ergebnisse einer Blutprobe
Richterliche Anordnung war nur mündlich und kein Aktenvermerk hierdrüber
Die Probe wurde vermutlich von einem Studenten (6. Semester) entnommen
-> evtl Verwertungsverbot
Die Zeit war zwar sehr knapp, aber sonst war die Klausur gut lösbar. Vor allem fiel mir auf, dass sie auch für Nichtstrafrechtler gut zu lösen war, was ja gerade bei den bisherigen Z1-Klausuren für Nichtzivilrechtler schon schwerer war.
In diesem Sinne dürften alle Schreiber nun eine kaputte Hand, aber ein eingermaßen beruhigtes Gewissen haben.
13.03.2014, 16:58
wer mag sich zur heutigen klausur äußern?
ich fand sie fachlich einfach, wie immer bei der klassischen strafrechtsklausur, aber, wie immer bei der klassischen strafrechtsklausur, viel zu viel.
meine lösung:
1. teil, entwenden des pkws
I. 242, 243 nr. 1, 2 (-)
gewahrsam besteht trotz offener fahrertür und steckendem schlüssel, aber zueigungsabsicht (-), i.ü. auch regelbeispiele (-), da tür offen war und nur unbefugter gebrauch des richtigen schlüssels zum zünden für nr. 2 nicht ausreicht.
II. 248b (+)
2. teil: fahrt bis zum zusammenstoß mit dem fahrrad
I. 315c I nr. 1a (-)
b war rel. fahruntüchtig, da bak von 1,06 promille zum tatzeitpunkt und alkoholbedingte ausfallerscheinungen. einlassung des b und aussage des g, dass einges getrunken wurde bis in die nacht. ferner blutprobe verwertbar. zwar fehlt eine verschriftlichte anordnung nach § 81a stpo, aber mündliche anordnung ist i.e. ausreichend und im einsatzbericht dokumentiert. höchstens verstoß gegen formgebote/dokumentationspflichen, die aber zumindest nicht zur unverwertbarkeit des beweismittels führen kann.
aber keine gefährdung von sachen von bedeutendem wert, da fahrrad nicht wertvoll genug und auto als tatmittel nicht als gefährdungsobjekt nach 315c in betracht kommt.
II. 316 (+)
wohl eher fahrlässige begehung.
zeitliche zäsur durch zusammenprall und anhalten macht evtl. später verwirklichten 315c subsidiaritätstechnisch irrelevant.
III. 303 bzgl. fahrrad und auto (-)
kein vorsatz, bzgl. des fahrrads i.ü. auch kein antrag gestellt, was aber noch fristgerecht nachholbar wäre.
3. teil: die weiterfahrt
I. 142 I nr. 1 (+)
b entfernte sich, war auch nicht wegen unzumutbarkeit entschuldigt.
II. 113 (-)
reines fliehen und nichtbeachten von haltegeboten ist kein widerstand isd 113.
III. 315c I nr. 2 a, f (-)
straße ist keine kraftfahrerstraße oder autobahn, fahren gegen einbahnstraße reicht für 2 a ebensowenig wie missachten des haltegebots.
IV. 315 c I nr. 1 a (+)
durch das beinahe anfahren des h
V. 315 b I nr. 3, III ivm 315 III (-)
reiner gefährdungsvorsatz nicht ausreichend um pervertierung eines verkehrsvorgangs zu einem verkehrsfremden eingriff anzunehmen. bzgl. der im streifenwagen sitzenden beamten ersichtlich kein schädigungsvorsatz, auf der grenze zur bewussten fahrlässigkeit liegender eventualvorsatz bzgl. des streifenwagens reicht auch nicht aus, um hinreichenden schädigungsvorsatz anzunehmen (das kann man sicher auch anders sehen und das haben die meisten mit denen ich gesprochen habe auch anders gesehen).
VI. 113 (+)
durch das rammen des polizeiwagens, hier reicht der eventualvorsatz aus. 113 ist lex specialis zum ebenfalls verwirklichten 240.
VII. 303 bzgl. streifenwagen und auto des g (+)
eventualvorsatz des b, anträge sind gestellt.
VIII. 142 (-)
durch das weglaufen vom auto, da b noch nicht weit genug vom unfallort entfernt um entfernen isd 142 anzunehmen.
IX. 21 stvg (+)
prozessual: keine einstellungen; anklage zum ag köln, strafrichter (nach meiner lösung ja nur ziemlich kleine delikte, kein verbrechen, b geständig, reuig, um schadeswiedergutmachung bemüht, schaden auch nicht so hoch = geringe straferwartung, wahrscheinlich nur geldstrafe); sperre für die erteilung einer fahrerlaubnis beantragen.
ich fand sie fachlich einfach, wie immer bei der klassischen strafrechtsklausur, aber, wie immer bei der klassischen strafrechtsklausur, viel zu viel.
meine lösung:
1. teil, entwenden des pkws
I. 242, 243 nr. 1, 2 (-)
gewahrsam besteht trotz offener fahrertür und steckendem schlüssel, aber zueigungsabsicht (-), i.ü. auch regelbeispiele (-), da tür offen war und nur unbefugter gebrauch des richtigen schlüssels zum zünden für nr. 2 nicht ausreicht.
II. 248b (+)
2. teil: fahrt bis zum zusammenstoß mit dem fahrrad
I. 315c I nr. 1a (-)
b war rel. fahruntüchtig, da bak von 1,06 promille zum tatzeitpunkt und alkoholbedingte ausfallerscheinungen. einlassung des b und aussage des g, dass einges getrunken wurde bis in die nacht. ferner blutprobe verwertbar. zwar fehlt eine verschriftlichte anordnung nach § 81a stpo, aber mündliche anordnung ist i.e. ausreichend und im einsatzbericht dokumentiert. höchstens verstoß gegen formgebote/dokumentationspflichen, die aber zumindest nicht zur unverwertbarkeit des beweismittels führen kann.
aber keine gefährdung von sachen von bedeutendem wert, da fahrrad nicht wertvoll genug und auto als tatmittel nicht als gefährdungsobjekt nach 315c in betracht kommt.
II. 316 (+)
wohl eher fahrlässige begehung.
zeitliche zäsur durch zusammenprall und anhalten macht evtl. später verwirklichten 315c subsidiaritätstechnisch irrelevant.
III. 303 bzgl. fahrrad und auto (-)
kein vorsatz, bzgl. des fahrrads i.ü. auch kein antrag gestellt, was aber noch fristgerecht nachholbar wäre.
3. teil: die weiterfahrt
I. 142 I nr. 1 (+)
b entfernte sich, war auch nicht wegen unzumutbarkeit entschuldigt.
II. 113 (-)
reines fliehen und nichtbeachten von haltegeboten ist kein widerstand isd 113.
III. 315c I nr. 2 a, f (-)
straße ist keine kraftfahrerstraße oder autobahn, fahren gegen einbahnstraße reicht für 2 a ebensowenig wie missachten des haltegebots.
IV. 315 c I nr. 1 a (+)
durch das beinahe anfahren des h
V. 315 b I nr. 3, III ivm 315 III (-)
reiner gefährdungsvorsatz nicht ausreichend um pervertierung eines verkehrsvorgangs zu einem verkehrsfremden eingriff anzunehmen. bzgl. der im streifenwagen sitzenden beamten ersichtlich kein schädigungsvorsatz, auf der grenze zur bewussten fahrlässigkeit liegender eventualvorsatz bzgl. des streifenwagens reicht auch nicht aus, um hinreichenden schädigungsvorsatz anzunehmen (das kann man sicher auch anders sehen und das haben die meisten mit denen ich gesprochen habe auch anders gesehen).
VI. 113 (+)
durch das rammen des polizeiwagens, hier reicht der eventualvorsatz aus. 113 ist lex specialis zum ebenfalls verwirklichten 240.
VII. 303 bzgl. streifenwagen und auto des g (+)
eventualvorsatz des b, anträge sind gestellt.
VIII. 142 (-)
durch das weglaufen vom auto, da b noch nicht weit genug vom unfallort entfernt um entfernen isd 142 anzunehmen.
IX. 21 stvg (+)
prozessual: keine einstellungen; anklage zum ag köln, strafrichter (nach meiner lösung ja nur ziemlich kleine delikte, kein verbrechen, b geständig, reuig, um schadeswiedergutmachung bemüht, schaden auch nicht so hoch = geringe straferwartung, wahrscheinlich nur geldstrafe); sperre für die erteilung einer fahrerlaubnis beantragen.
13.03.2014, 17:00
(13.03.2014, 16:09)Gast schrieb: Hessen heute: S1 - Klausur (StA)
Materiellrechtlich: v.a. Fahren ohne FE, Verkehrsdelikte, § 142, Sachbeschädigung, § 248b
Prozessuales Problem: BAK-Berechnung und Verwendung der Ergebnisse einer Blutprobe
Richterliche Anordnung war nur mündlich und kein Aktenvermerk hierdrüber
Die Probe wurde vermutlich von einem Studenten (6. Semester) entnommen
-> evtl Verwertungsverbot
Die Zeit war zwar sehr knapp, aber sonst war die Klausur gut lösbar. Vor allem fiel mir auf, dass sie auch für Nichtstrafrechtler gut zu lösen war, was ja gerade bei den bisherigen Z1-Klausuren für Nichtzivilrechtler schon schwerer war.
In diesem Sinne dürften alle Schreiber nun eine kaputte Hand, aber ein eingermaßen beruhigtes Gewissen haben.
die lief bei uns, gjpa, auch. nur bin ich mir ziemlich sicher, dass bei uns ein arzt die probe entnahm.
13.03.2014, 17:11
in berlin lief die gleiche klausur, nur etwas abgewandet:
der B hatte bei einer für ihn günstigen rückrechnung circa 1,35 promille (abs. fahruntüchtig) und das blut wurde durch einen arzt entnommen, allerdings wurde die AO auch nicht dokumentiert (trotzdem verwertbar, da mdl einholung reicht und AO zur not auch von richterin bestätigt werden kann)
die zu prüfenden delikte waren aber, denke ich, die gleichen, wie oben schon berichtet. ich habe nur noch zusätzlich den 315 b III ivm 315 III geprüft (rammen des polizeifahrzeugs wegen verdecken einer straftat - 21 stvg).
außerdem 113 + (nicht wegen der flucht, sondern wegen des rammens des polizeifahrzeugs)
mir kam es komisch vor, dass so viele delikte zur anklage kommen...
der B hatte bei einer für ihn günstigen rückrechnung circa 1,35 promille (abs. fahruntüchtig) und das blut wurde durch einen arzt entnommen, allerdings wurde die AO auch nicht dokumentiert (trotzdem verwertbar, da mdl einholung reicht und AO zur not auch von richterin bestätigt werden kann)
die zu prüfenden delikte waren aber, denke ich, die gleichen, wie oben schon berichtet. ich habe nur noch zusätzlich den 315 b III ivm 315 III geprüft (rammen des polizeifahrzeugs wegen verdecken einer straftat - 21 stvg).
außerdem 113 + (nicht wegen der flucht, sondern wegen des rammens des polizeifahrzeugs)
mir kam es komisch vor, dass so viele delikte zur anklage kommen...