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Klausuren Dezember 2018
TimBW
Junior Member
**
Beiträge: 48
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#51
06.12.2018, 20:07
(06.12.2018, 19:59)GastBW schrieb:  Was zur Hölle hatte es mit dem 3. Antrag der Widerklage in BW auf sich? Ich habe das Problem irgendwie nicht gesehen.

War das der Mercedes? Dann ja eben Pfandrecht als Interventionsrecht. Gutgläubiger Pfandrechtserwerb, Abhandenkommen, Erlöschen des Pfandrechts
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gastBERLINO
Unregistered
 
#52
06.12.2018, 21:27
In Berlin war die Wahlklausur im Strafrecht übrigens ein Einspruch gegen einen Strafbefehl.
Prozessual nichts problematisch in der Zulässigkeit.
Im materiellen Gutachten waren §§ 263, 263a, 267, 242, 25 II, 22, 23 I, und 123 zu prüfen, glaub ich.

1. TK: 13.09.2018: Im Nahkauf hängt ein Schild, das auf eine "Fangprämie" in Höhe von 50 Euro aufmerksam macht. M hat sich mit seinem Kumpel G (gesondert verfolgt) abgesprochen, dass dieser einen Schokoriegel (0,89 Euro) einstecken soll und M geht dann zur Zeugin B, die den Laden beaufsichtigt und erklärt ihr, er habe G dabei beobachtet, dass er den Riegel eingesteckt hat, um die 50 euro zu bekommen und mit dem G aufzuteilen. Zeugin B durchschaut das.

2. TK: 18.09.2018: Am Tag zuvor geht M wieder in den Nahkauf um eine vorher aus dem BSR Abfalleimer entnommene Pfandflasche (0,25 Euro) im Automaten abzugeben. Da diese beschädigt ist, nimmt der Automat und auch der danach gerufene Mitarbeiter die Pfandflasche nicht an. M löst das Pfandsymbol ab und klebt dieses auf eine Saftflasche. Daraufhin geht M am 18.09.2018 wieder in den Nahkauf und führt die von weitem erkennbar manipulierte Flasche in den Automaten ein, diese erkennt diese als normale Pfandflasche an und zieht sie ein. M bedient den Druckknopf und lässt sich den Pfandbon ausdrucken. Der Mitarbeiter Zeuge D sieht dies von weitem, hält den M direkt am Automaten auf und ruft die Polizei.
M gibt vor dem Zeugen D noch zu, dass er die Flasche manipuliert hat. Die Polizei kommt und befragt M, den sie nicht vorher belehrt.
2. Vernehmung in Dienststelle enthält aber eine einfache Belehrung, in der M alles aus der 1. Vernehmung bestätigt.
Dazu muss man noch wissen, dass die Pfandflaschen durch die DP-GmbH eingezogen werden und der Supermarkt das ausgezahlte Geld sich von der DP-GmbH zurückholt.


StrafAntrag hat der Supermarktinhaber per Mail als Anhang unterschrieben mitgeschickt.

Ich habe sicherlich tausend Sachen vergessen oder vielleicht auch nen Detail falsch erzählt. Ich wollte nur einen kleinen Überblick geben.
Der Sachverhalt war wirklich überfrachtet mit kleinen Dingen, aber die Delikte waren Standardsachen. 
Es sollte weiteres Vorgehen vorgeschlagen werden, Anträge/Antrag ausformuliert werden, den man ans Gericht stellt und ein Schriftsatz an den Mandanten gefertigt werden dazu.
Mandant fragt noch nach Führungszeugnis (Strafbefehl hat ne Gesamtstrafe von 80 TS ergeben) und dass die Tagessatzhöhe zu hoch erscheint (50 Euro, und er gibt an 1200 zu verdienen, aber dass ihm nur 750 euro bleiben, wenn man Belastungen abzieht). Das sollte wohl auch ins Mandantenschreiben.
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gastBERLINO
Unregistered
 
#53
06.12.2018, 21:33
Achja und 1.TK wurde nach 242 I und 263, 22, 23 I
und im 2. TK wurde nach 267 I var. 4 und 263a bestraft.
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Gast
Unregistered
 
#54
06.12.2018, 22:06
(06.12.2018, 20:07)TimBW schrieb:  
(06.12.2018, 19:59)GastBW schrieb:  Was zur Hölle hatte es mit dem 3. Antrag der Widerklage in BW auf sich? Ich habe das Problem irgendwie nicht gesehen.

War das der Mercedes? Dann ja eben Pfandrecht als Interventionsrecht. Gutgläubiger Pfandrechtserwerb, Abhandenkommen, Erlöschen des Pfandrechts

Ja genau, das war der Mercedes. Ich stelle gerade fest, dass ich meine Frage reichlich unspezifisch formuliert habe. Also: Ich habe das Faustpfand - da "besitzendes" Pfandrecht - als Interventionsrecht angesehen, dann den gutgläubigen Erwerb bejaht (das Abhandenkommen war bei mir nur bei dem Antrag zu 2) relevant; hier hat der Typ den Mercedes ja nach §§ 929, 930 BGB erworben, sodass die Merit Lau Besitzmittlerin war und ein Abhandenkommen [unter Verweis auf den Antrag zu 2), wo man das ganze doch eigentlich schon thematisieren musste?] von vornherein ausscheiden musste) und bei dem Erlöschen § 1252 BGB kurz bejaht. Irgendwie fehlt da doch aber noch der doppelte Boden, oder? Wofür war dann die Erbschaft im Sachverhalt?
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TimBW
Junior Member
**
Beiträge: 48
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#55
06.12.2018, 22:27
[quote pid='19421' dateline='1544126779']
(06.12.2018, 20:07)TimBW schrieb:  
(06.12.2018, 19:59)GastBW schrieb:  Was zur Hölle hatte es mit dem 3. Antrag der Widerklage in BW auf sich? Ich habe das Problem irgendwie nicht gesehen.

War das der Mercedes? Dann ja eben Pfandrecht als Interventionsrecht. Gutgläubiger Pfandrechtserwerb, Abhandenkommen, Erlöschen des Pfandrechts

Ja genau, das war der Mercedes. Ich stelle gerade fest, dass ich meine Frage reichlich unspezifisch formuliert habe. Also: Ich habe das Faustpfand - da "besitzendes" Pfandrecht - als Interventionsrecht angesehen, dann den gutgläubigen Erwerb bejaht (das Abhandenkommen war bei mir nur bei dem Antrag zu 2) relevant; hier hat der Typ den Mercedes ja nach §§ 929, 930 BGB erworben, sodass die Merit Lau Besitzmittlerin war und ein Abhandenkommen [unter Verweis auf den Antrag zu 2), wo man das ganze doch eigentlich schon thematisieren musste?] von vornherein ausscheiden musste) und bei dem Erlöschen § 1252 BGB kurz bejaht. Irgendwie fehlt da doch aber noch der doppelte Boden, oder? Wofür war dann die Erbschaft im Sachverhalt?
[/quote]

Wie kamst du denn ohne die Erbschaft auf § 1252?
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FelixBW
Unregistered
 
#56
06.12.2018, 22:30
Was habt ihr in der Strafbefehlsklausur?

Ich hab im 1. TK
– §§ 242, 25 II (-) mangels Enteignungsvorsatzes
– §§ 263 I, II, 22, 25 (+): zwar Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen die Belehrungspflicht, aber aus den Zeugenaussagen anhand der objektiven Umstände Vorsatz rekonstruierbar 
– § 145d I 1 (-)
– § 123 I (-)

Im 2. TK:
– § 267 I Var. 1/3 (+)
– § 263a I Var 3 (+): schadensgleiche Vermögensgefährdung durch den Bon -> wobei ich mittlerweile eher denke §§ 263, 22... / wegen der Aufklärung des Zeugen D am Vortag kein Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung / Strafantrag nach Ausdruck schriftlich
– § 123 I (+)

Zweckmäßigkeit: Kein vollumfänglicher Einspruch: Beschränkung auf § 242 geht nicht, weil unteilbar wegen Tateinheit mit §§ 263, 22; ansonsten zu riskant, weil Verböserung droht und ggf. mehr als 90 TS Gesamtstrafe reinkommen (dann im einfschen Führungszeugnis; schlecht für laufenden Bewerbungen),
sondern Beschränkung auf TS-Höhe (25 statt 50€), zumal keine Verböserung droht und sogar im Beschlusswege entschieden werden kann (M muss nicht vor Gericht)
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Gast
Unregistered
 
#57
06.12.2018, 22:49
263a hab ich abgelehnt, vergleichbar mit ner Falschmünze, M hat den Automaten überlistet, das wäre nach der betrugsspezifischen Auslegung für einen Mitarbeiter des Automaten erkennbar gewesen.
Deshalb hab ich den Einspruch gar nicht beschränkt auf irgendwas, weil in beiden Tatkomplexen davon ausgegangen werden kann, dass geringere Strafen rauskommen, weil ein Delikt weniger verwirklicht wurde.


Strafantrag hab ich noch mehrere Probleme gesehen. Im ersten Tatkomplex, das mit der Email, schnell über §158 II StPO gelöst.
Strafantrag bei 2. TK ebenso erforderlich, aber nicht durch Supermarkt, sondern durch DPGmbH eventuell. Jedoch ist Antragsfrist auch noch nicht abgelaufen § 77b (?)
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GastBW
Unregistered
 
#58
06.12.2018, 22:50
(06.12.2018, 22:27)TimBW schrieb:  [quote pid='19421' dateline='1544126779']
(06.12.2018, 20:07)TimBW schrieb:  
(06.12.2018, 19:59)GastBW schrieb:  Was zur Hölle hatte es mit dem 3. Antrag der Widerklage in BW auf sich? Ich habe das Problem irgendwie nicht gesehen.

War das der Mercedes? Dann ja eben Pfandrecht als Interventionsrecht. Gutgläubiger Pfandrechtserwerb, Abhandenkommen, Erlöschen des Pfandrechts

Ja genau, das war der Mercedes. Ich stelle gerade fest, dass ich meine Frage reichlich unspezifisch formuliert habe. Also: Ich habe das Faustpfand - da "besitzendes" Pfandrecht - als Interventionsrecht angesehen, dann den gutgläubigen Erwerb bejaht (das Abhandenkommen war bei mir nur bei dem Antrag zu 2) relevant; hier hat der Typ den Mercedes ja nach §§ 929, 930 BGB erworben, sodass die Merit Lau Besitzmittlerin war und ein Abhandenkommen [unter Verweis auf den Antrag zu 2), wo man das ganze doch eigentlich schon thematisieren musste?] von vornherein ausscheiden musste) und bei dem Erlöschen § 1252 BGB kurz bejaht. Irgendwie fehlt da doch aber noch der doppelte Boden, oder? Wofür war dann die Erbschaft im Sachverhalt?

Wie kamst du denn ohne die Erbschaft auf § 1252?
[/quote]

Stimmt, da hast du natürlich Recht. Da war es dann relevant. Vielleicht dieses Mal ja kein doppelter Boden ;-) Ich dachte nur, dass man irgendwie an dem "Erlöschen" im Sinne von § 1252 BGB drehen konnte, habe dazu aber auch nichts mehr gefunden. Danke dir!
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FelixBE
Unregistered
 
#59
06.12.2018, 23:01
[quote pid='19424' dateline='1544129368']
263a hab ich abgelehnt, vergleichbar mit ner Falschmünze, M hat den Automaten überlistet, das wäre nach der betrugsspezifischen Auslegung für einen Mitarbeiter des Automaten erkennbar gewesen.
Deshalb hab ich den Einspruch gar nicht beschränkt auf irgendwas, weil in beiden Tatkomplexen davon ausgegangen werden kann, dass geringere Strafen rauskommen, weil ein Delikt weniger verwirklicht wurde.


Strafantrag hab ich noch mehrere Probleme gesehen. Im ersten Tatkomplex, das mit der Email, schnell über §158 II StPO gelöst.
Strafantrag bei 2. TK ebenso erforderlich, aber nicht durch Supermarkt, sondern durch DPGmbH eventuell. Jedoch ist Antragsfrist auch noch nicht abgelaufen § 77b (?)
[/quote]

Bei der betrugsspezifischen Auslegung hab ich auch überlegt (Hätte der die präparierte Saftflasche erkannt?)
Wobei im 2. kommt ja noch § 123 dazu (dazu reicht ja der Antrag des Supermarktinhabers)...
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FelixBE
Unregistered
 
#60
06.12.2018, 23:05
PS: Seit wann laufen in Berlin eigentlich wieder strafrechtliche Rechtsanwaltsklausuren?
Ich hab mir – fahrlässig, schon klar – noch nie eine angeschaut. Musste mir erst mal einen Klausuraufbau überlegen  :D
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