04.09.2025, 16:27
04.09.2025, 16:27
04.09.2025, 16:43
Habt ihr eine Titelgegenklage oder eine VAK angenommen?
04.09.2025, 16:46
Meinst du das für NRW? Also ich habe den Einwand der Erfüllung geprüft. Es waren wieder Zeugenaussagen zu würdigen. Dann hat der Kläger den Einwand vorgetragen, der Beklagte habe nach Rechtshängigkeit die Ansprüche abgetreten. Das habe ich im Rahmen der Prozessführungsbefugnis und Sachbefugnis angesprochen mit Ausführungen zu § 266 und dem formellen Parteienbegriff. Beim zweiten Antrag musste aus meiner Sicht erörtert werden, ob ein Gefaelligkeitsvertrag vorliegt. Das habe ich abgelehnt und § 833 BGB geprüft. Da ich 100% Mitverschulden angekommen habe , weil er aus meiner Sicht grob gegen § 2 LHundG NRW verstoßen hat, habe ich den abgelehnt.
04.09.2025, 16:47
(04.09.2025, 16:27)jurahase5 schrieb:Es war doch auch der Einwand der Erfüllung zu prüfen und im Endeffekt non liquet, weil die Aussagen der Zeugen unergiebig waren oder?(04.09.2025, 16:19)cindylawless schrieb: Was kam den dran?
Einspruch gegen VU, VAK mit notarieller Unterwerfungserklärung als Antrag zu 1), Einwand der dolo-agit-Einrede bzw. § 821 analog, Klageantrag zu 2) war schon wieder Deliktsrecht, § 833 und § 823 II iVm § 2 LHundG wären zu prüfen gewesen
Und habe den materiellen Einwand der fehlenden aktivlegitimation geltend gemacht, wegen der wirksamen Abtretung, der auch Erfolg hat, weil nicht präkludiert (auch nicht bei Anwendung des 767 II, ist ja eigentlich wegen 797 IV nicht anzuwenden, weil erst nach Ablauf der einspruchsfrist abgetreten wurde
Ich habe Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro zugesprochen und dann tenoriert:
Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten, sofern die Zwangsvollstreckung…. für unzulässig erklärt wird und der Beklagte verurteilt wird 6.000 Euro an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.“
Kann mir jemand sagen, ob das korrekt ist?
Habe in NRW geschrieben.
04.09.2025, 16:48
04.09.2025, 16:52
m.E. war es die "versteckte" dolo-agit-Einrede, die wird gern übersehen, kommentiert bei § 781 im Grüneberg - denn der Beklagte vollstreckt ja aus dem Schuldanerkenntnis, das Teil der notariellen Unterwerfungserklärung war - wenn der Kläger das zugrundeligende (Darlehen) erfüllt hätte, bekäme er einen Rückgewähranspruch aus § 812 auf das Schuldanerkenntnis - weil er aber im Ergebnis die Erfüllung hier nicht beweisen konnte greift der materielle Einwand nicht
04.09.2025, 17:01
Die Einrede kannte ich gar nicht. Passt auf jeden Fall. Habe dann auch gemerkt, dass ich das Schuldanerkenntnis ansonsten gar nicht erwähne. Habe mich aber gefragt, ob die Einrede nach dem Wortlaut des § 767 nicht “geltend gemacht” werden müsste und das hätte ich jetzt auch nicht durch Auslegung herausgelesen…
04.09.2025, 17:01
(04.09.2025, 16:52)Ok jurahase5 schrieb: m.E. war es die "versteckte" dolo-agit-Einrede, die wird gern übersehen, kommentiert bei § 781 im Grüneberg - denn der Beklagte vollstreckt ja aus dem Schuldanerkenntnis, das Teil der notariellen Unterwerfungserklärung war - wenn der Kläger das zugrundeligende (Darlehen) erfüllt hätte, bekäme er einen Rückgewähranspruch aus § 812 auf das Schuldanerkenntnis - weil er aber im Ergebnis die Erfüllung hier nicht beweisen konnte greift der materielle Einwand nichtEr vollstreckt doch aus der unterwerfungserklärung, es wird ja nicht „aus dem Schuldanerkenntnis vollstreckt“?
Schuldanerkenntnis inhaltlicher Kern aber Vollstreckung erst aus notarieller Urkunde mit Unterwerfung?
04.09.2025, 17:02
Hat hier jemand noch den 840 abs 3 BGB diskutiert bei dem Hundethema?😃



