12.05.2025, 17:42
(12.05.2025, 17:26)xxxxx schrieb: ich habe geprüft:
Bzgl der Wegnahme des Handys: § 242 I, aber (-), mangels Enteignungswillen
Bzgl des Löschens der Fotos: §§ 202 a (+), 303 a (+), 274 Nr. 2 (+)
Bzgl Pizza: § 263 I (-), mangels Schadens beim Zeugen Zunder
Bzgl Notruf: fälschlicherweise § 145 Nr. 2 bejaht :( und noch § 187 (+); ich glaube man hätte hier noch den § 164 StGB bejahen können, war mir aber unsicher, ob 110 eine für ne Anzeige zustandige Stelle ist und habe das deswegen in der Klausur nicht angeprüft.
Nebenklage habe ich auch zugelassen, weil der Katalog aus § 395 StPO nicht abschließend ist.
Berichtet auch gerne!
Abweichend dazu habe ich:
§ 274 Nr. 2 StGB (-), weil keine beweiserheblichen Daten (nur Bilder?)
Pizza noch § 263 Abs. 1 im Versuch zu Lasten der Pizzeria (-), dann noch § 263 a StGB ggü. Mobilfunkanbieter zu Lasten von Z (aber keine Ahnung ob das Sinn macht, war jedenfall (-), weil Flatrate Vertrag
202 bezüglich des Web.de Postfachs, aber (-), weil Daten nicht gesondert gesichert (100% Unsicher)
164 hab ich geprüft aber dann verneint
Notruf dann auch noch § 145 d angeprüft aber verneint, warum § 145 Nr. 2 (-)?
edit:
An verschiedenen Stellen noch § 248 c aber immer (-)
Fand es eine seeeehr umfassende Klausur
12.05.2025, 17:58
Also ich hatte § 145 Nr. 2 auf die Not gestützt, aber es lag ja an sich keine Not vor; daher war glaub ich nur Nr. 1 anzunehmen (den hatte ich nicht geprüft, weil ich keine Zeit hatte und dachte Nr. 2 sei spezieller)
13.05.2025, 06:30
War bei euch 238 stgb ausgeschlossen? Der wurde in Hessen sogar als Grund des Nebenklageanschlusses angeführt. Habe den aber abgelehnt und dann im B-Gutachten quasi als "Stellungnahme" der StA vorgeschlagen, dem Gericht mitzuteilen, dass die StA keine Nebsnklagebefugnis sieht. Ist ja letztlich die Entscheidung des Gerichts.
274 stgb habe ich leider gar nicht im Kopf gehabt. Wobei der bei den Bildern ja raus sein sollte, das sind ja keine beweiserheblichen Daten. Ansonsten hab ich die Ablehnung von 263 und 263a recht chaotisch und wirr vorgenommen. Hatte keine Lust, das sauber durchzuprüfen, wenn es am subjektiven TB ohnehin scheitert, wollte aber auch kurz zeigen, dass ich um den Streit bzgl der Unbefugtheit bei 263a weiß, auch wenn der in der Praxis irrelevant war. Bei 263 zulasten des bei uns Berger heißenden Zeugen habe ich kurz was vom individuellen Schadenseinschlag gefaselt, was soll er denn mit 3 riesigen Familienpizzen. Aber nicht so doll drauf eingegangen, weil es für mich jedenfalls an einem Vermögensvorteil des Bs fehlte. Ebenso kein 263 zulasten der Pizzeria (hieß bei uns PizzaBlitz!)
Ich fand die Klausur an sich sehr nice. Nur 14 Seiten Aktenauszug, nur ein Beschuldigter und nicht die typischen Delikte. Zudem hatte ich in der Uni im Schwerpunkt IT-Strafrecht und habe mich im Rahmen meiner Seminararbeit mit 238 stgb beschäftigt. Also ganz so exotisch waren jene Delikte für mich dann gottseidank nicht.
Ich drücke uns allen die Daumen für heute!
274 stgb habe ich leider gar nicht im Kopf gehabt. Wobei der bei den Bildern ja raus sein sollte, das sind ja keine beweiserheblichen Daten. Ansonsten hab ich die Ablehnung von 263 und 263a recht chaotisch und wirr vorgenommen. Hatte keine Lust, das sauber durchzuprüfen, wenn es am subjektiven TB ohnehin scheitert, wollte aber auch kurz zeigen, dass ich um den Streit bzgl der Unbefugtheit bei 263a weiß, auch wenn der in der Praxis irrelevant war. Bei 263 zulasten des bei uns Berger heißenden Zeugen habe ich kurz was vom individuellen Schadenseinschlag gefaselt, was soll er denn mit 3 riesigen Familienpizzen. Aber nicht so doll drauf eingegangen, weil es für mich jedenfalls an einem Vermögensvorteil des Bs fehlte. Ebenso kein 263 zulasten der Pizzeria (hieß bei uns PizzaBlitz!)
Ich fand die Klausur an sich sehr nice. Nur 14 Seiten Aktenauszug, nur ein Beschuldigter und nicht die typischen Delikte. Zudem hatte ich in der Uni im Schwerpunkt IT-Strafrecht und habe mich im Rahmen meiner Seminararbeit mit 238 stgb beschäftigt. Also ganz so exotisch waren jene Delikte für mich dann gottseidank nicht.
Ich drücke uns allen die Daumen für heute!
13.05.2025, 15:09
Könntet ihr vlt mal sagen, welche §§ ihr heute in der Sachrüge geprüft habt? Ich kam leider nur jeweils auf §§ 263 und 263 a und hatte keine Zeit mehr. Ich glaube auch der § 269 StGB war zu prüfen.
13.05.2025, 15:09
Hessen S2
Aktenauszug 14 Seiten, Revision der StA. Ebay-AGB auszugsweise abgedruckt, ebenso 6 EMRK. Es wurde auf 43, 45 I 2 DRiG hingewiesen. Zulässigkeit kein Problem. Ansonsten:
Absprache StA mit VorsRi vor Anklageerhebung, man solle doch bitte vermehrt zum LG anklagen, weil rückläufige Eingangszahlen
Schwerhörige Verteidigerin sitzt nicht direkt neben Angeklagten, dieser muss mitten im Raum sitzen, sie können sich nicht absprechen. Antrag auf Änderung sitzordnung wird abgelehnt durch Beschluss
Urteilsberatung dauert nur 5 min, VorsRi kommt mit mehreren Seiten maschinenschrift wieder, die gleich sind mit späteren schriftlichen urteilsgründen, mndl Begründung dauert 30 min
Sachliches Recht: Anmeldung bei Ebay unter falschen Namen, Betrug, Gewerbsmäßigkeit, Absicht Schädigung mehrerer
Daneben nochmal Betrug vs Computerbetrug bei missbräuchlicher Nutzung des automatisierten Mahnverfahrens. VB und PfÜB erwirkt, Überweisung auch passiert. Hatte dazu kaum Zeit, weder Abgrenzung 263 und 263a noch zum Problem des Schadens.
Ansonsten war der Angeklagte zur Tatzeit noch im Urlaub in den Niederlanden, aber wohnhaft in DE.
Viele Delikte ausgeschlossen, nicht aber 269 Stgb
Ich fand die Klausur bockschwer. Für die Sachrüge hatte ich nicht ausreichend Zeit, die wurde hinten raus sehr unstrukturierter und absolut nicht gutachterlich-juristisch.
Aktenauszug 14 Seiten, Revision der StA. Ebay-AGB auszugsweise abgedruckt, ebenso 6 EMRK. Es wurde auf 43, 45 I 2 DRiG hingewiesen. Zulässigkeit kein Problem. Ansonsten:
Absprache StA mit VorsRi vor Anklageerhebung, man solle doch bitte vermehrt zum LG anklagen, weil rückläufige Eingangszahlen
Schwerhörige Verteidigerin sitzt nicht direkt neben Angeklagten, dieser muss mitten im Raum sitzen, sie können sich nicht absprechen. Antrag auf Änderung sitzordnung wird abgelehnt durch Beschluss
Urteilsberatung dauert nur 5 min, VorsRi kommt mit mehreren Seiten maschinenschrift wieder, die gleich sind mit späteren schriftlichen urteilsgründen, mndl Begründung dauert 30 min
Sachliches Recht: Anmeldung bei Ebay unter falschen Namen, Betrug, Gewerbsmäßigkeit, Absicht Schädigung mehrerer
Daneben nochmal Betrug vs Computerbetrug bei missbräuchlicher Nutzung des automatisierten Mahnverfahrens. VB und PfÜB erwirkt, Überweisung auch passiert. Hatte dazu kaum Zeit, weder Abgrenzung 263 und 263a noch zum Problem des Schadens.
Ansonsten war der Angeklagte zur Tatzeit noch im Urlaub in den Niederlanden, aber wohnhaft in DE.
Viele Delikte ausgeschlossen, nicht aber 269 Stgb
Ich fand die Klausur bockschwer. Für die Sachrüge hatte ich nicht ausreichend Zeit, die wurde hinten raus sehr unstrukturierter und absolut nicht gutachterlich-juristisch.
13.05.2025, 19:32
(13.05.2025, 15:09)marls schrieb: Hessen S2War das nicht so, das der von der StA angeklagte Sachverhalt den schriftlichen Urteilsgründen entsprach? Oder habe ich das falsch verstanden?
Aktenauszug 14 Seiten, Revision der StA. Ebay-AGB auszugsweise abgedruckt, ebenso 6 EMRK. Es wurde auf 43, 45 I 2 DRiG hingewiesen. Zulässigkeit kein Problem. Ansonsten:
Absprache StA mit VorsRi vor Anklageerhebung, man solle doch bitte vermehrt zum LG anklagen, weil rückläufige Eingangszahlen
Schwerhörige Verteidigerin sitzt nicht direkt neben Angeklagten, dieser muss mitten im Raum sitzen, sie können sich nicht absprechen. Antrag auf Änderung sitzordnung wird abgelehnt durch Beschluss
Urteilsberatung dauert nur 5 min, VorsRi kommt mit mehreren Seiten maschinenschrift wieder, die gleich sind mit späteren schriftlichen urteilsgründen, mndl Begründung dauert 30 min
Sachliches Recht: Anmeldung bei Ebay unter falschen Namen, Betrug, Gewerbsmäßigkeit, Absicht Schädigung mehrerer
Daneben nochmal Betrug vs Computerbetrug bei missbräuchlicher Nutzung des automatisierten Mahnverfahrens. VB und PfÜB erwirkt, Überweisung auch passiert. Hatte dazu kaum Zeit, weder Abgrenzung 263 und 263a noch zum Problem des Schadens.
Ansonsten war der Angeklagte zur Tatzeit noch im Urlaub in den Niederlanden, aber wohnhaft in DE.
Viele Delikte ausgeschlossen, nicht aber 269 Stgb
Ich fand die Klausur bockschwer. Für die Sachrüge hatte ich nicht ausreichend Zeit, die wurde hinten raus sehr unstrukturierter und absolut nicht gutachterlich-juristisch.
Und wo habt ihr eigentlich die ebay-AGBs eingebracht!?
Ich fand die Klausur auch echt schwer, die Prüfung meiner Sachrüge gleicht einer Katastrophe

13.05.2025, 19:44
(13.05.2025, 19:32)maxiref schrieb:(13.05.2025, 15:09)marls schrieb: Hessen S2War das nicht so, das der von der StA angeklagte Sachverhalt den schriftlichen Urteilsgründen entsprach? Oder habe ich das falsch verstanden?
Aktenauszug 14 Seiten, Revision der StA. Ebay-AGB auszugsweise abgedruckt, ebenso 6 EMRK. Es wurde auf 43, 45 I 2 DRiG hingewiesen. Zulässigkeit kein Problem. Ansonsten:
Absprache StA mit VorsRi vor Anklageerhebung, man solle doch bitte vermehrt zum LG anklagen, weil rückläufige Eingangszahlen
Schwerhörige Verteidigerin sitzt nicht direkt neben Angeklagten, dieser muss mitten im Raum sitzen, sie können sich nicht absprechen. Antrag auf Änderung sitzordnung wird abgelehnt durch Beschluss
Urteilsberatung dauert nur 5 min, VorsRi kommt mit mehreren Seiten maschinenschrift wieder, die gleich sind mit späteren schriftlichen urteilsgründen, mndl Begründung dauert 30 min
Sachliches Recht: Anmeldung bei Ebay unter falschen Namen, Betrug, Gewerbsmäßigkeit, Absicht Schädigung mehrerer
Daneben nochmal Betrug vs Computerbetrug bei missbräuchlicher Nutzung des automatisierten Mahnverfahrens. VB und PfÜB erwirkt, Überweisung auch passiert. Hatte dazu kaum Zeit, weder Abgrenzung 263 und 263a noch zum Problem des Schadens.
Ansonsten war der Angeklagte zur Tatzeit noch im Urlaub in den Niederlanden, aber wohnhaft in DE.
Viele Delikte ausgeschlossen, nicht aber 269 Stgb
Ich fand die Klausur bockschwer. Für die Sachrüge hatte ich nicht ausreichend Zeit, die wurde hinten raus sehr unstrukturierter und absolut nicht gutachterlich-juristisch.
Und wo habt ihr eigentlich die ebay-AGBs eingebracht!?
Ich fand die Klausur auch echt schwer, die Prüfung meiner Sachrüge gleicht einer Katastrophe
Ich habe es so im Kopf, dass dieselben Delikte angeklagt wurden, wegen denen auch verurteilt wurde. Ebay AGB habe ich bei der Prüfung von § 269 StGB eingebaut.
In der Verfahrensrüge habe ich noch § 268 Abs. 2 S. 2, 3 StPO geprüft, weil der Richter ja 30 Minuten vorgelesen hat. Habe es allerdings daran scheitern lassen, weil Ermessen-Vorschrift.
In der Sachrüge ging bei mir auch nicht viel, waren auch ingesamt nochmal drei vollbedruckte Seiten...
In der Zweckmäßigkeit wollte ich noch 168 RistBV ansprechen, konnte die Vorschrift aber einfach nicht finden...
15.05.2025, 15:01
Hessen Ö1
18 Seiten, Beschluss nach 80 V I 1 Alt. 2
Versammlungsrecht, Auflage, andere Route zu nutzen
Problem, ob überhaupt Versammlung
Ging um Eintracht Frankfurt gegen ManU, Fans wollten Kundgebung machen auch zu einer Gesetzesinitiative
Ansonsten noch P, ob ordnungsgemäß Anordnung der sofVollz begründet, aber ging recht offensichtlich durch
Antrag zu 2 noch Ordnerauflage, dazu stand nicht viel, außer, dass EGL das nicht hergäbe, daraufhin hat Antragsgegnerin Rspr zitiert und Antragsteller hat Antrag dahingehend zurückgenommen
Ansonsten halt typische Situation, dass Gewalt erwartet wird beim Aufeinandertreffen der Fans
Mndl Verhandlung gab es nicht
War sehr sehr dankbare Klausur, war 20 min vorher fertig
18 Seiten, Beschluss nach 80 V I 1 Alt. 2
Versammlungsrecht, Auflage, andere Route zu nutzen
Problem, ob überhaupt Versammlung
Ging um Eintracht Frankfurt gegen ManU, Fans wollten Kundgebung machen auch zu einer Gesetzesinitiative
Ansonsten noch P, ob ordnungsgemäß Anordnung der sofVollz begründet, aber ging recht offensichtlich durch
Antrag zu 2 noch Ordnerauflage, dazu stand nicht viel, außer, dass EGL das nicht hergäbe, daraufhin hat Antragsgegnerin Rspr zitiert und Antragsteller hat Antrag dahingehend zurückgenommen
Ansonsten halt typische Situation, dass Gewalt erwartet wird beim Aufeinandertreffen der Fans
Mndl Verhandlung gab es nicht
War sehr sehr dankbare Klausur, war 20 min vorher fertig
15.05.2025, 16:09
In NRW lief dieselbe Klausur nur mit der Paarung Leverkusen gg. Inter Mailand.
In der Zulässigkeit musste man noch § 55 a VwGO diskutieren (Einreichung per Fax, Glauhaftmachung durch Screenhot und anwaltliche Versicherung) Habe da Glaubhaftmachung zunächst abgelehnt weil die Scrrenshots nur für zwei Zeitpunkte die Nichterrecihbarkeit von beA anzeigten. Die anwaltliche Versicherung war m.E. auch nicht ausreichend, weil verspätet (nicht unverzüglich sondern erst im Nachgeschobenen Schriftsatz). Habe es dann über offenkundigkeit nach § 291 ZPO gelöst, weil ja irgendwie auf der BeA Seite stand, dass das System nicht funktioniert hat.
Dann noch in der Antragsrücknahme das Problem ob § 92 Abs. 1 S. 2 VwGO analog auch auf § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 Anwendung findet (weil kein Einvernehmen durch AG erklärt). Und im RSB die Frage ob Antrag vor Klageerhebung überhaupt zulässig ist.
In der Begründetheit habe ich einen Verstoß gegen § 114 S. 1 VwGO bejaht. M. E. hat sich die Behörde in ihrem Ermessen darauf gestützt, dass der Antragssteller nicht dabei mitgewirkt hat, eine Alternativroute vorzuschlagen. Eine derartige gesetzliche Verpflichtung besteht aber schon garnicht und ist daher m.E. ermessensfehlerhaft (kann aber auch gut sein, dass ich da falsch liegen, also bitte nicht zu viel da hereininterpretieren). Dann musste man noch Nachschieben von Gründen nach § 114 S. 2 VwGO wegen des Hinspiels diskutieren. Ich habe diese Erwägungen nicht als berücksichtigungsfähig qualifiziert, weil zum Zeitpunkt des Bescheides das Hinspiel ja noch garnicht stattgefunden hat. Zudem noch Verstöße gegen Grenzen des Ermessens wegen Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den Inter Fans, aber i.E. (-)
Tenor musste man nach meiner Lösung noch eine auflösende Bedingung einbauen ...für den Fall, dass bis zum (Frist zur Klageerhebung)keine Klage erhoben wird. ... Keine Ahnung wie das in der Praxis tenoriert wird, hatte aber sowas im Hinterkopf.
Hatte viel mit dem Tatbestand zu tun.
In der Zulässigkeit musste man noch § 55 a VwGO diskutieren (Einreichung per Fax, Glauhaftmachung durch Screenhot und anwaltliche Versicherung) Habe da Glaubhaftmachung zunächst abgelehnt weil die Scrrenshots nur für zwei Zeitpunkte die Nichterrecihbarkeit von beA anzeigten. Die anwaltliche Versicherung war m.E. auch nicht ausreichend, weil verspätet (nicht unverzüglich sondern erst im Nachgeschobenen Schriftsatz). Habe es dann über offenkundigkeit nach § 291 ZPO gelöst, weil ja irgendwie auf der BeA Seite stand, dass das System nicht funktioniert hat.
Dann noch in der Antragsrücknahme das Problem ob § 92 Abs. 1 S. 2 VwGO analog auch auf § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 Anwendung findet (weil kein Einvernehmen durch AG erklärt). Und im RSB die Frage ob Antrag vor Klageerhebung überhaupt zulässig ist.
In der Begründetheit habe ich einen Verstoß gegen § 114 S. 1 VwGO bejaht. M. E. hat sich die Behörde in ihrem Ermessen darauf gestützt, dass der Antragssteller nicht dabei mitgewirkt hat, eine Alternativroute vorzuschlagen. Eine derartige gesetzliche Verpflichtung besteht aber schon garnicht und ist daher m.E. ermessensfehlerhaft (kann aber auch gut sein, dass ich da falsch liegen, also bitte nicht zu viel da hereininterpretieren). Dann musste man noch Nachschieben von Gründen nach § 114 S. 2 VwGO wegen des Hinspiels diskutieren. Ich habe diese Erwägungen nicht als berücksichtigungsfähig qualifiziert, weil zum Zeitpunkt des Bescheides das Hinspiel ja noch garnicht stattgefunden hat. Zudem noch Verstöße gegen Grenzen des Ermessens wegen Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den Inter Fans, aber i.E. (-)
Tenor musste man nach meiner Lösung noch eine auflösende Bedingung einbauen ...für den Fall, dass bis zum (Frist zur Klageerhebung)keine Klage erhoben wird. ... Keine Ahnung wie das in der Praxis tenoriert wird, hatte aber sowas im Hinterkopf.
Hatte viel mit dem Tatbestand zu tun.
15.05.2025, 16:16
Also ich fand das mit der Begründung von § 80 III VwGO nicht so offensichtlich und habe die Begründung daher als fehlerhaft gewertet.
Im Kopp/Schenke stand bei § 55 d, dass die Screenshots ausreichend waren für die Glaubhaftmachung, sodass ich das auch bejaht habe.
Als Ermessensnorm habe ich zudem nicht den § 114 VwGO, sondern § 13 III VersG und die §§ 2 ff PolG NRW iVm 9 VersG NRW herangezogen und bin zu dem Entschluss gekommen, dass sowohl das Ermessen hins der Beschränkung als auch hins der Störerauswahl ordnungsgemäß ausgeübt wurde.
Im Kopp/Schenke stand bei § 55 d, dass die Screenshots ausreichend waren für die Glaubhaftmachung, sodass ich das auch bejaht habe.
Als Ermessensnorm habe ich zudem nicht den § 114 VwGO, sondern § 13 III VersG und die §§ 2 ff PolG NRW iVm 9 VersG NRW herangezogen und bin zu dem Entschluss gekommen, dass sowohl das Ermessen hins der Beschränkung als auch hins der Störerauswahl ordnungsgemäß ausgeübt wurde.