11.10.2018, 15:23
Bei uns stand in einem Kleinen Kästchen, dass die Beigeladene mit Beschluss vom ... beigeladen wurde. Ob der Hinweis bei euch auch drin war, kann ich natürlich nicht sagen ..
Bzgl der Minigolfanlage habe ich gesagt, dass die Gutachterin nur Tests mit 72 Personen gemacht hat, aber 150 bis 200 erlaubt waren, wobei es keine Einschränkung gab, wieviele gleichzeitig auf dem Gelände sein dürfen. Gerade Sonn- und Feiertags wird es dann regelmäßig überschritten werden blabla... Viel blabla halt über das Rücksichtnahmegebot..
Bzgl der Minigolfanlage habe ich gesagt, dass die Gutachterin nur Tests mit 72 Personen gemacht hat, aber 150 bis 200 erlaubt waren, wobei es keine Einschränkung gab, wieviele gleichzeitig auf dem Gelände sein dürfen. Gerade Sonn- und Feiertags wird es dann regelmäßig überschritten werden blabla... Viel blabla halt über das Rücksichtnahmegebot..
11.10.2018, 15:41
Ja viel bla bla :D wie immer im ÖR... Naja wahrscheinlich hatten wir auch den Hinweis und ich habe es übersehen. Wayyyne
NUR NOCH EINE KLAUSUR!!!
NUR NOCH EINE KLAUSUR!!!
11.10.2018, 15:48
Antrag 2: 57 bauo lsa ?
11.10.2018, 15:52
War Antrag 2 nicht schon unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil der die Stilllegung doch auch mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreicht, dann darf er doch nichts mehr machen, die Baugenehmigung darf doch dann nicht vollzogen werden
11.10.2018, 16:11
Hey Leute,
nachdem ich meine Mütze voll Schlaf hatte, hier folgendes Feedback zu der heutigen W/VR-Klausur:
Eine einzige BauR-Katastrophe!
In Niedersachsen verhält es sich ja so, dass der Prüfling wählen kann ob er die Wahlklausur lieber in StrafR oder in ÖR schreiben möchte. Ich hatte also die Wahl zwischen Pest und Cholera und wählte Cholera.
Warum?
Wählt man Pest, dann hat man den Klausurablauf StrafR - ÖR - StrafR - ÖR zu bewältigen. Der Klausurablauf Cholera StrafR - ÖR - ÖR - ÖR liest sich da etwas angenehmer.
Das Prüfungsamt in Niedersachsen denkt hier wohl nicht anders und vertritt die Auffassung, dass die Wahl auf ein Rechtsgebiet zwingend mit Freude, erhöhten Wissen des Prüflings einher geht.
Weit gefehlt! Ich denke, heute hätten wenigstens 80 % der Prüflinge mittlerer Art und Güte lieber StrafR gewählt.
Fangen wir mal mit dem Sachverhalt an. Hier fängt es bereits an. Ich kann den gar nicht wiedergeben. Der ist sooooo voll gewesen mit Informationen, dass ich bestimmt bald 2 Stunden damit beschäftigt war, diesen beschissenen Sachverhalt auch nur ansatzweise in den Griff zu bekommen. Letztendlich langte es auch nur zu einem Querlesen. In der Klausur sagte ich zu mir: Für einen Journalisten reicht das - für einen Juristen indes nicht!
Irgendwie habe ich mir dann gesagt, dass ich jetzt mal wirklich mit dem Schreiben anfangen sollte, wenn ich hier heute keine Nullnummer abliefern möchte und vielleicht noch 2 Punkte mitnehmen möchtest.
Insofern habe ich mich auf folgende Eckpunkte fokussiert:
Nachbar will nicht, dass in seiner Nachbarschaft eine Kindertagesstätte gebaut wird. Ca 60 Kiddies. Der übliche Kram mit An- und Abfahrverkehr. Nachbar sagt § 34 II BauGB und der Landkreis § 34 I BauGB. Mir einfach gesagt, ein Verbot der Kita will das Prüfungsamt in Niedersachsen bestimmt nicht, insofern folgst du einfach dem Landkreis in seiner Rechtsansicht.
Dann kamen ellenlange Ausführungen von dem Nachbarn, dass er eine subjektive Rechtsverletzung aus einer Grunddienstbarkeit zwischen der BR Deutschland und den Landkreis Verden ableiten wollte. Den Vortrag schlicht aus der Not mit der Begründung abgeschmettert, dass die Grunddienstbarkeit nur inter pares wirkt und keinen Drittschutz für den Nachbarn gewährt. Der Effekt? Sobald eine Ausführung sich mit der Grunddienstbarkeit beschäftigte, einfach nicht mehr gelesen (Vogel-Strauss-Taktik).
Nachbar war Antragsteller. Insofern war weiterhin klar, dass es um einstweiligen Rechtschutz ging. Habe mich einfach an den Vortrag des ASt angeschlossen und die Zulässigkeit von § 123 VwGO (Regelungsanordnung) innerhalb des ergänzenden Vermerks geprüft und bejaht.
Ich habe immer noch keine Ahnung gehabt, wohin die Reise geht, aber gleich als allererstes beim VG Stade beantragt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen ist, weil das PA die Ablehnung der Kita nicht wollen kann!
In der Begründetheit habe ich getreu dem Motto Anordnungsanspruch - Anordnungsgrund und Glaubhaftmachung "geprüft". Den Anordnungsanspruch der ASt habe ich letztlich nach der Schutznormtheorie gemäß § 34 I BauGB über das "einfügen" bejaht.
Der Anordnungsgrund wurde sodann von mir verneint. Habe in Einklang mit den Ausführungen des Landkreis auf §§ 29, 34 I BauGB abgestellt. Die einzelnen Voraussetzungen des § 34 I BauGB geprüft und etwas mehr dazu geschrieben, ob sich die Kita einfügt (hihi, weiß jetzt schon dass der Prüfer wahrscheinlich "Frechheit/ Zumutung" denken wird). Dabei den § 3 II Nr. 2 BauNVO hinzugezogen und gesagt, dass die Kita einem sozialen Zweck dient und von daher nicht davon abhängig ist, ob die Bewohner dieses Gebietes von dieser Anlage profitieren (irgendsowas hatte der ASt vorgetragen).
Irgendwann endlich das B-PlanR hinter mir gelassen und noch die Sache mit dem Stellplatz geklärt (§ 47 NBauO), ob ein Verstoß gegen Bau-OrdR vorliegt. Einfach abgelehnt.
Uff!
Ich weiß, dass der ein oder andere Leser wesentlich mehr Daten zum Sachverhalt haben möchte, aber ich denke, heute hat es das PA Niedersachsen echt geschafft, dass ein Erinnerungsprotokoll nicht angefertigt werden kann. Vielleicht können andere Mitstreiter hierzu eine Ergänzung geben.
Sorry ...
nachdem ich meine Mütze voll Schlaf hatte, hier folgendes Feedback zu der heutigen W/VR-Klausur:
Eine einzige BauR-Katastrophe!
In Niedersachsen verhält es sich ja so, dass der Prüfling wählen kann ob er die Wahlklausur lieber in StrafR oder in ÖR schreiben möchte. Ich hatte also die Wahl zwischen Pest und Cholera und wählte Cholera.
Warum?
Wählt man Pest, dann hat man den Klausurablauf StrafR - ÖR - StrafR - ÖR zu bewältigen. Der Klausurablauf Cholera StrafR - ÖR - ÖR - ÖR liest sich da etwas angenehmer.
Das Prüfungsamt in Niedersachsen denkt hier wohl nicht anders und vertritt die Auffassung, dass die Wahl auf ein Rechtsgebiet zwingend mit Freude, erhöhten Wissen des Prüflings einher geht.
Weit gefehlt! Ich denke, heute hätten wenigstens 80 % der Prüflinge mittlerer Art und Güte lieber StrafR gewählt.
Fangen wir mal mit dem Sachverhalt an. Hier fängt es bereits an. Ich kann den gar nicht wiedergeben. Der ist sooooo voll gewesen mit Informationen, dass ich bestimmt bald 2 Stunden damit beschäftigt war, diesen beschissenen Sachverhalt auch nur ansatzweise in den Griff zu bekommen. Letztendlich langte es auch nur zu einem Querlesen. In der Klausur sagte ich zu mir: Für einen Journalisten reicht das - für einen Juristen indes nicht!
Irgendwie habe ich mir dann gesagt, dass ich jetzt mal wirklich mit dem Schreiben anfangen sollte, wenn ich hier heute keine Nullnummer abliefern möchte und vielleicht noch 2 Punkte mitnehmen möchtest.
Insofern habe ich mich auf folgende Eckpunkte fokussiert:
Nachbar will nicht, dass in seiner Nachbarschaft eine Kindertagesstätte gebaut wird. Ca 60 Kiddies. Der übliche Kram mit An- und Abfahrverkehr. Nachbar sagt § 34 II BauGB und der Landkreis § 34 I BauGB. Mir einfach gesagt, ein Verbot der Kita will das Prüfungsamt in Niedersachsen bestimmt nicht, insofern folgst du einfach dem Landkreis in seiner Rechtsansicht.
Dann kamen ellenlange Ausführungen von dem Nachbarn, dass er eine subjektive Rechtsverletzung aus einer Grunddienstbarkeit zwischen der BR Deutschland und den Landkreis Verden ableiten wollte. Den Vortrag schlicht aus der Not mit der Begründung abgeschmettert, dass die Grunddienstbarkeit nur inter pares wirkt und keinen Drittschutz für den Nachbarn gewährt. Der Effekt? Sobald eine Ausführung sich mit der Grunddienstbarkeit beschäftigte, einfach nicht mehr gelesen (Vogel-Strauss-Taktik).
Nachbar war Antragsteller. Insofern war weiterhin klar, dass es um einstweiligen Rechtschutz ging. Habe mich einfach an den Vortrag des ASt angeschlossen und die Zulässigkeit von § 123 VwGO (Regelungsanordnung) innerhalb des ergänzenden Vermerks geprüft und bejaht.
Ich habe immer noch keine Ahnung gehabt, wohin die Reise geht, aber gleich als allererstes beim VG Stade beantragt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen ist, weil das PA die Ablehnung der Kita nicht wollen kann!
In der Begründetheit habe ich getreu dem Motto Anordnungsanspruch - Anordnungsgrund und Glaubhaftmachung "geprüft". Den Anordnungsanspruch der ASt habe ich letztlich nach der Schutznormtheorie gemäß § 34 I BauGB über das "einfügen" bejaht.
Der Anordnungsgrund wurde sodann von mir verneint. Habe in Einklang mit den Ausführungen des Landkreis auf §§ 29, 34 I BauGB abgestellt. Die einzelnen Voraussetzungen des § 34 I BauGB geprüft und etwas mehr dazu geschrieben, ob sich die Kita einfügt (hihi, weiß jetzt schon dass der Prüfer wahrscheinlich "Frechheit/ Zumutung" denken wird). Dabei den § 3 II Nr. 2 BauNVO hinzugezogen und gesagt, dass die Kita einem sozialen Zweck dient und von daher nicht davon abhängig ist, ob die Bewohner dieses Gebietes von dieser Anlage profitieren (irgendsowas hatte der ASt vorgetragen).
Irgendwann endlich das B-PlanR hinter mir gelassen und noch die Sache mit dem Stellplatz geklärt (§ 47 NBauO), ob ein Verstoß gegen Bau-OrdR vorliegt. Einfach abgelehnt.
Uff!
Ich weiß, dass der ein oder andere Leser wesentlich mehr Daten zum Sachverhalt haben möchte, aber ich denke, heute hat es das PA Niedersachsen echt geschafft, dass ein Erinnerungsprotokoll nicht angefertigt werden kann. Vielleicht können andere Mitstreiter hierzu eine Ergänzung geben.
Sorry ...
11.10.2018, 16:14
Die Baugenehmigung war in nrw bezüglich der Werkstatt schon vollzogen, also hat der Antrag zu 1 nicht gereicht. RSB (+)
11.10.2018, 16:20
Aber Antrag war doch Stilllegung und nicht Rückgängigmachung?
11.10.2018, 16:20
Bei uns stand drin, dass der Beklagte schon alle möglichen Maschinen dort hatte und beabsichtigte die bald zu nutzen. Deswegen Stilllegungsverfügung mit einem Satz bejaht. Keine Ahnung, ob das notwendig war.
11.10.2018, 16:21
Darunter verstehe ich, dass er nicht weiter machen soll
11.10.2018, 16:35
Hmmm ich habe den Antrag zu 2 nicht als echten Antrag ausgelegt, sondern lediglich als Konkretisierung des Begehrens zu 1.Denn wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet wird dann muss ja auch keine sofortige Vollziehung des Baustopps angeordnet werden, denn das ganze wird ja von der aufschiebenden Wirkung umfasst.
War meines Erachtens nach auch kein 'Folgenbeseitigungsbegehren' als Annex.
Jedenfalls musste ich mit meiner Begründung nicht über den Antrag entscheiden, weil er dann quasi nicht zu beachten ist und auch nicht abgewiesen werden muss
War meines Erachtens nach auch kein 'Folgenbeseitigungsbegehren' als Annex.
Jedenfalls musste ich mit meiner Begründung nicht über den Antrag entscheiden, weil er dann quasi nicht zu beachten ist und auch nicht abgewiesen werden muss