15.09.2022, 19:35
(15.09.2022, 18:00)Gast11880 schrieb: Habe (in Berlin) für 5 Personen die Kosten für alle Nächte abgelehnt, weil die Klägerin die selbst hätte unterbringen können.Aus genau dem Grund habe ich die Klage vollständig abgewiesen, ich wollte nicht rechnen. ich habe zunächst auch überlegt, den VA insoweit aufzuheben, als die Kosten für die Verpflegung nicht erfasst sind, allerdings habe ich mich dann doch anders entschieden mit dem Argument, dass die Behörde ja keine andere Wahl hatte und keine andere Unterkunft ohne Verpflegung zur Verfügung stand. Das trifft dann zwar den Eigentümer, aber er war schließlich auch Verantwortlich (und eben gerade nicht Nichtstörer), da er einerseits ja erbbauberechtigt war und zudem das Sperrgut dort ja schon über Monate lagerte. Ich habe dann implizit darauf angespielt, dass sich der Vermiete ja diesbezüglich eigentlich kümmern müsste.
Für alle Personen habe ich überdies die dritte Nacht abgelehnt, weil die Obdachlosigkeit auch bei einer unverschlossenen Wohnung beseitigt worden wäre und schon sonntags das Kohlenmonoxid sich verflüchtigt hatte. Zudem für alle die Verpflegungskosten abgelehnt, weil das keine Kosten der Ersatzvornahme waren, da die Ersatzvornahme sich nur auf die Beseitigung der Obdachlosigkeit beschränkte. Daran hat sich auch nichts geändert, dass nur noch eine Unterkunft mit Verpflegung zur Verfügung stand, weil das nicht der Klägerin angelastet werden kann.
Hat leider dazu geführt, dass ich recht viel rechnen musste und bin dann glaube zu einer knapp 60/40 Verurteilung gekommen.
Belastet war er ja insofern dann nur in Bezug auf die Verpflegungskoten, da den Rest ja die Versicherung übernommen hat.
16.09.2022, 07:09
(15.09.2022, 17:49)Gast202212345 schrieb: Für NRW in Kurzform:
Am 13.11.2021 trat ein Brand im Hinterhof eines Mehrfamilienhauses, das im Eigentum der Klägerin steht, auf. Das MFH verfügt über 30 Wohnungen (insgesamt 100 Bewohner*innen). Die Ursache des Brandes bleibt ungeklärt. Nachdem die Feuerwehr den Brand löschte, stellte sie eine überhöhte Kohlenstoffmonoxid-Belastung (drohende Gesundheits- und sogar Lebensgefahr für Bewohner) in sämtlichen Räumen fest, weshalb ein Mitarbeiter der städtischen Baubehörde die "Unbewohnbarkeit" des Gebäudes feststellte und 55 der Bewohner*innen für die Zeit vom 13.11.2021 bis zum 16.11.2021 in einer Obdachlosenunterkunft unterbrachte, weil Temperaturen um den Gefrierpunkt durch den Wetterbericht angekündigt wurden und die betroffenen 55 Personen keine Möglichkeit besaßen anderweitig unterzukommen. Zuvor versuchte die Stadt die Personen in Hotels oder Gaststätten unterzubringen, die wegen anderer Veranstaltungen und Messen in der Stadt vollständig ausgebucht waren. Am 25.02.2022 erließ sie der Klägerin gegenüber einen Kostenbescheid in Höhe von 13.200,00 EUR (9.075,00 EUR Unterbringung und 4.125,00 EUR Verpflegung).
Die Klägerin erhob am 01.03.2022 Klage gegen den Bescheid.
Vorgebrachte (Haupt-)Argumente der Klägerin:
- Fehlende Verantwortlichkeit für den Brand
- Keine Regressmöglichkeit für die Klägerin, da Unterbringung in Obdachlosenunterkunft nicht versichert
- Unterbringung nicht "notwendig"
- Unterbringung von 5 Personen wäre der Klägerin selbst möglich gewesen
- Unverhältnismäßigkeit des Kostenbescheids
Sonstige Probleme/Besonderheiten:
- Befangenheitsantrag der Klägerin i.R.d. mündlichen Verhandlung und Ablehnungsbeschluss durch das Gericht
- Beweisantrag (hilfsweise) der Klägerin bzgl. der Ursache des Brandes
- Aufhebung des Bescheides durch die Beklagte hinsichtlich der Verpflegungskosten (4.125,00 EUR)
-> Erledigungserklärung der Klägerin in dieser Höhe
-> Anschluss der Beklagten an diese Erledigungserklärung
Aufgabe: Entwurf der Entscheidung des Gerichts, exklusive Vollstreckbarkeits- und Streitwertentscheidung
Meine Lösung:
Urteil (mit Kostenentscheidung nach § 161 II VwGO nach billigem Ermessen über den teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten Teil).
Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid. Inzidente Überprüfung eines (fiktiven) Grund-VA, da Ersatzvornahme im Sofortvollzug stattfand. Als Grund-VA diente die ordnungsbehördliche Generalklausel (§ 14 OBG NRW), wobei es im Rahmen meiner Lösung nicht auf die tatsächliche Verursachung des Brandes und daher auch nicht auf den (hilfsweise gestellten) Beweisantrag (der gem. § 86 VwGO unberücksichtigt bleiben kann) ankam, sondern auf die bloße Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin abgestellt werden konnte. Die Kostenentscheidung fiel nach meiner Lösung zu Ungunsten der Beklagten aus, da Sie die Kosten für die Verpflegung nicht ersetzt verlangen konnte. Eine Ordnungsverfügung mit dem Inhalt die Mieter*innen nicht nur unterzubringen, sondern auch zu verpflegen wäre unverhältnismäßig und daher nicht rechtmäßig gewesen.
LG
Danke, das ist sehr hilfreich. Viel Erfolg für die letzte Klausur!
16.09.2022, 13:05
Schon vorab für später:
IHR HABT ES GESCHAFFT! :) Könnt stolz auf euch sein
lasst euch feiern
IHR HABT ES GESCHAFFT! :) Könnt stolz auf euch sein

lasst euch feiern

16.09.2022, 14:18
Was lief denn heute in NRW als V2 Klausur?
16.09.2022, 17:51
In Berlin lief heute BeckRS 2020, 18181 als Urteilsklausur
16.09.2022, 19:43
(16.09.2022, 14:18)Gast schrieb: Was lief denn heute in NRW als V2 Klausur?
Anwaltsklausur.
Der Mandant hat bereits Klage gegen die Stadt erhoben auf Rückerstattung von Abschleppkosten (abgeschleppt wurde aufgrund mobiler Halteverbotsschilder, die wegen Baumpflegearbeiten aufgestellt wurden) und Aufhebung des Gebührenbescheids. Je nachdem wie man sich entscheidet sollte man im praktischen Teil dann entweder ein Schriftsatz ans Gericht (bei Erfolg der Klage) oder einen an den Mandanten (bei erfolgloser Klage) mit dem weiteren Vorgehen.
16.09.2022, 19:52
Und was lief heute in NRW? Anwaltsklausur?
16.09.2022, 19:53
Kann einer von euch bitte den Sachverhalt für die NRW Klausur kurz wiedergeben
16.09.2022, 19:54
16.09.2022, 20:04
(16.09.2022, 19:43)Gast schrieb:(16.09.2022, 14:18)Gast schrieb: Was lief denn heute in NRW als V2 Klausur?
Anwaltsklausur.
Der Mandant hat bereits Klage gegen die Stadt erhoben auf Rückerstattung von Abschleppkosten (abgeschleppt wurde aufgrund mobiler Halteverbotsschilder, die wegen Baumpflegearbeiten aufgestellt wurden) und Aufhebung des Gebührenbescheids. Je nachdem wie man sich entscheidet sollte man im praktischen Teil dann entweder ein Schriftsatz ans Gericht (bei Erfolg der Klage) oder einen an den Mandanten (bei erfolgloser Klage) mit dem weiteren Vorgehen.
Das lief so auch in Hessen.