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Klausuren September 2022
Auf ein Neues (HE)
Unregistered
 
#11
05.09.2022, 16:07
Wie habt ihr es gelöst? Tenor: es wird festgestellt, das der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist? 

20 Seiten Sachverhalt… wer soll das alles schaffen? Bin kaum fertig geworden.. Bzw hab super viel ausgelassen..
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Gast
Unregistered
 
#12
05.09.2022, 16:38
Vielleicht hat jemand einen Lösungsvorschlag zu der Klausur?
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Gast Phibo
Unregistered
 
#13
05.09.2022, 17:36
(05.09.2022, 16:07)Auf ein Neues (HE) schrieb:  Wie habt ihr es gelöst? Tenor: es wird festgestellt, das der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist? 

20 Seiten Sachverhalt… wer soll das alles schaffen? Bin kaum fertig geworden.. Bzw hab super viel ausgelassen..


Ja genau das ist mein Tenor. Fand es zeitlich auch seeeeeehr heftig.
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Gast Nds
Unregistered
 
#14
05.09.2022, 18:21
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2018 - 10 U 23/17
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NRW2123
Junior Member
**
Beiträge: 14
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#15
05.09.2022, 18:27
Geht mir genauso. Der Tatbestand war einfach sehr lang und kompliziert. Hatte keine Zeit, irgendetwas vernünftig im Kommentar nachzuschauen. Sehr lange Ausführungen der Parteien und alles durcheinander vorgetragen.
Zur Lösung: Ich habe auch eine Feststellungsklage wegen Klageerledigung und in der Begründetheit der FK die Zulässigkeit und Begründetheit der Drittwiderspruchsklage. Dicker Schwerpunkt war materiell-rechtlich im Sachenrecht, vor allem die Frage, wie bei KfZ gutgläubig erworben werden kann. Es gab einen Käufer, einen KfZ-Händler und eine kreditgebende Bank für den Händler. Stichworte: Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht, Besitzkonstitut, Verfügungsbefugnis und deren Überwindung.
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Gast Hes
Unregistered
 
#16
05.09.2022, 18:50
(05.09.2022, 18:21)Gast Nds schrieb:  OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2018 - 10 U 23/17

Genau das war die Grundlage. Lief halt nicht als § 985 BGB sondern als einseitig erledigte DWK. Prozessual war dann noch die Frage, ob § 110 ZPO greift.
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RefGießen
Member
***
Beiträge: 88
Themen: 2
Registriert seit: Oct 2021
#17
05.09.2022, 20:05
(05.09.2022, 18:50)Gast Hes schrieb:  
(05.09.2022, 18:21)Gast Nds schrieb:  OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2018 - 10 U 23/17

Genau das war die Grundlage. Lief halt nicht als § 985 BGB sondern als einseitig erledigte DWK. Prozessual war dann noch die Frage, ob § 110 ZPO greift.

Als Person die die Klausur nicht geschrieben hat: Inwiefern sollte bei Luxemburg denn 110 ZPO greifen? Luxemburg ist doch EU-Mitglied
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Auf ein Neues (HE)
Unregistered
 
#18
05.09.2022, 20:19
(05.09.2022, 20:05)RefGießen schrieb:  
(05.09.2022, 18:50)Gast Hes schrieb:  
(05.09.2022, 18:21)Gast Nds schrieb:  OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2018 - 10 U 23/17

Genau das war die Grundlage. Lief halt nicht als § 985 BGB sondern als einseitig erledigte DWK. Prozessual war dann noch die Frage, ob § 110 ZPO greift.

Als Person die die Klausur nicht geschrieben hat: Inwiefern sollte bei Luxemburg denn 110 ZPO greifen? Luxemburg ist doch EU-Mitglied


Genau deshalb hab ich 110 abgelehnt. Bei mir war die ursprüngliche Klage zulässig. Ebenfalls war die begründet.
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Gast
Unregistered
 
#19
05.09.2022, 20:33
Die Einrede greift eben nicht, aber das musste man erwähnen, weil die Bkl. Sich darauf berief.

Ich bin total gefrustet. Habe vieles übersehen und weggelassen. Nach dem Vergleich mit dem Urteil rechne ich mit dem Nichtbestehen dieser klausur. Hoffe morgen wird es besser.
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Gast (Hes)
Unregistered
 
#20
05.09.2022, 21:02
(05.09.2022, 20:33)Gast schrieb:  Die Einrede greift eben nicht, aber das musste man erwähnen, weil die Bkl. Sich darauf berief.

Ich bin total gefrustet. Habe vieles übersehen und weggelassen. Nach dem Vergleich mit dem Urteil rechne ich mit dem Nichtbestehen dieser klausur. Hoffe morgen wird es besser.


Nicht drauf fixieren, am Ende kommt es eventuell doch besser als gedacht. Gibt noch genug andere Klausuren. Aber ja, insgesamt ein undankbarer Einstieg.
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