• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren Dezember 2018
« 1 2 3 4 5 ... 38 »
 
Antworten

 
Klausuren Dezember 2018
BaWü Schwabe
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#11
03.12.2018, 17:03
Hallo BaWüler wie habt ihr das mit der Ziff. 1 und der Erledigung gelöst? Weil es war ja schon deutlich anders, als in NRW in Bezug auf die Berufung oder ? Der B hat ja am 02.12.2018 gezahlt, also vor Erhebung der Klage durch K, also liegt doch schon gar kein nach Rechtshängigkeit erledigendes Ereignis vor ? oder hab ich grad ein Denkfehler? Also ist es doch vielmehr eine Rücknahme der K aber nicht zustimmt §269 weil in mündl. Verhandlung, somit ganz normal darüber zu entscheiden war. Dann 1500 Euro Sep- Nov. gehen nicht weil Mietverhältnis beendet war zum 31.08. Dann Anspruch Juni- Sep. Miete i.Hv. 1500 Euro Aufrechnung mit Gegenforderung aus § 812 BGB oder ? Somit Ziff 1 (-) und Ziff- 2 ja ohnehin nur in den Kosten § 91 a anzusprechen. Und Ziff. 3 bekommt er. Also Berufung nur teilweise erfolgreich. 

Was meint ihr ?
Suchen
Zitieren
NRWling
Junior Member
**
Beiträge: 5
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#12
03.12.2018, 17:29
Ich fande das mit der Erledigterklärung hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1) in NRW auch sehr verwirrend:

Der Kläger geht bei Erhebung der Klage davon aus, dass er eigentlich einen Anspruch auf 6.000 € hat (Oktober 2017 bis März 2018, zu jeweils 1.000€ monatlich). Am 6.4.2018, also lange vor der Klage, zahlt der Beklagte 3.000 €  mit der Tilgungsbestimmung: "hälfte Miete für Oktober 2017 bis März 2018 aus Fairnessgründen". Kläger erhebt somit mit dem Antrag zu 1) Klage auf weitere 3.000 €. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung stand dann: Gericht weist auf folgendes hin [Nicht abgedruckt] Beklagte erklärt wegen des Hinweises des Gerichts die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch von 1.500 € für Januar bis März mit dem Anspruch des Klägers auf weitere 1.500 € für Oktober bis Dezember. Der Kläger erklärt im Hinblick auf die Aufrechnung und den Hinweis den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 1) für erledigt. Der Beklagte schließt sich dem nicht an. Im Übrigen (Das war so auch vom Prüfungsamt unterstrichen) halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Also muss man ja eigentlich von folgendem ausgehen (und hier wurde es bei mir unüberischtlich bis abstrus): Das Gericht wird den Parteien wohl mitgeteilt haben, dass es die ordentliche Kündigung zum 31.12.2018 für wirksam erachtet. Der Kläger für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 aber einen Anpruch auf 3.000 € hat. Je nachdem wie man die Tilgungsbestimmung auslegt, wird der Kläger bereits die Hälfte gezahlt haben (6x 500 € jeweils) oder aber die 3.000 € sind nach § 366 II BGB auf den Zeitraum Oktober bis Dezember anzurehnen. Ich wusste nicht, was der Kläger mit seiner Erledigterklärung daher erreichen wollte und warum der Beklagte sich dem nicht angeschlossen hat.

Zwei Lösungswege m.E.:

1.
Tilgung war anteilig auf 6 Monate auszulegen. Nach Zahlung am 06.04.2018 verblieb für den Anspruch Oktober bis Dezember ein Rückstand von 1.500 €. Dieser ist mit Aufrechnung in der mündlichen Verhandlung dann endgültig erloschen (Gegenanspruch aus § 812 ff. BGB). Dann wäre die Klage ursprünglich aber nur teilweise begründet gewesen (oder habe ich einen Denkfehler?); Denn: Ursprünglicher Anspruch auf 3.000 € (Oktober bis Dezember jeweils 1.000€), der aber durch Zahlung am 6.4.2018 in Höhe von 1.500 € bereits vor Rechtshängigkeit erloschen ist. Und nur in Höhe von weiteren 1.500 € durch Aufrechnung.

2.
Tilgung nach § 366 II BGB auf die ersten drei Monate (Im Zweifel die erste fällige Schuld). Dann hat sich der ursprünglich begründete Antrag schon vor Rechtshängigkeit durch Erfüllung erledigt. Aufrechnung geht mangels Gegenanspruch ins Leere. Feststellungsantrag ist aber auch unbegründet.
Suchen
Zitieren
GPA-Nord
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#13
03.12.2018, 19:13
An alle Mitschreiber im GPA-Nord-Einzugsbereich: Bei uns waren Kosten und Vollstreckbarkeit nicht erlassen, oder?
Suchen
Zitieren
iduexnoncalculat
Junior Member
**
Beiträge: 15
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#14
03.12.2018, 19:49
(03.12.2018, 17:03)BaWü Schwabe schrieb:  Hallo BaWüler wie habt ihr das mit der Ziff. 1 und der Erledigung gelöst? Weil es war ja schon deutlich anders, als in NRW in Bezug auf die Berufung oder ? Der B hat ja am 02.12.2018 gezahlt, also vor Erhebung der Klage durch K, also liegt doch schon gar kein nach Rechtshängigkeit erledigendes Ereignis vor ? oder hab ich grad ein Denkfehler? Also ist es doch vielmehr eine Rücknahme der K aber nicht zustimmt §269 weil in mündl. Verhandlung, somit ganz normal darüber zu entscheiden war. Dann 1500 Euro Sep- Nov. gehen nicht weil Mietverhältnis beendet war zum 31.08. Dann Anspruch Juni- Sep. Miete i.Hv. 1500 Euro Aufrechnung mit Gegenforderung aus § 812 BGB oder ? Somit Ziff 1 (-) und Ziff- 2 ja ohnehin nur in den Kosten § 91 a anzusprechen. Und Ziff. 3 bekommt er. Also Berufung nur teilweise erfolgreich. 

Was meint ihr ?

Ich hatte dem Beklagten tatsächlich auch die Aufrechnung iHv 1.500 € zugesprochen (812), bin mir grad aber garnicht mehr sicher, ob das so richtig war.

 Hatte der Beklagte tatsächlich zuviel gezahlt oder war das eine Nebelkerze? Er hat doch vorprozessual 3.000 € an den Kläger gezahlt (Hälte des monatlichen Mietzinses, also 6 x 500). Die andere Hälfte hat der Kläger nun geltend gemacht, verlangt also wieder 3.000 €. Man ist ja dann zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mietvertrag nur noch bis Ende August bestand und nicht bis Ende November. Folglich hat der Kläger gar keinen Anspruch mehr, weil genau diese noch ausstehende Hälfte ja vorprozessual bereits beglichen wurde. Der Beklagte hat wiederum auch nicht zuviel gezahlt, was er bereicherungsrechtlich zurückfordern könnte, sondern genau den Betrag, der die restliche Schuld noch zum Erlöschen brachte. Womit also hat denn der Beklagte überhaupt aufgerechnet? Möglicherweise habe ich einen Denkfehler....
Suchen
Zitieren
TimBW
Junior Member
**
Beiträge: 48
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#15
03.12.2018, 20:59
Der Beklagte hat ja ausdrücklich "fairneshalber" jeweils die halbe Miete für Juni bis November gezahlt. Die Aufrechnung war demnach schon richtig, da Erfüllung nur bezüglich 1.500 € eingetreten ist.
Suchen
Zitieren
iduexnoncalculat
Junior Member
**
Beiträge: 15
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#16
03.12.2018, 21:25
(03.12.2018, 20:59)TimBW schrieb:  Der Beklagte hat ja ausdrücklich "fairneshalber" jeweils die halbe Miete für Juni bis November gezahlt. Die Aufrechnung war demnach schon richtig, da Erfüllung nur bezüglich 1.500 € eingetreten ist.

Warum ist Erfüllung nur in Höhe von 1.500€ eingetreten? Der Beklagte hat doch 3.000 € ingesamt gezahlt.
Suchen
Zitieren
TimBW
Junior Member
**
Beiträge: 48
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#17
03.12.2018, 21:50
(03.12.2018, 21:25)iduexnoncalculat schrieb:  
(03.12.2018, 20:59)TimBW schrieb:  Der Beklagte hat ja ausdrücklich "fairneshalber" jeweils die halbe Miete für Juni bis November gezahlt. Die Aufrechnung war demnach schon richtig, da Erfüllung nur bezüglich 1.500 € eingetreten ist.

Warum ist Erfüllung nur in Höhe von 1.500€ eingetreten? Der Beklagte hat doch 3.000 € ingesamt gezahlt.
Das müsste § 366 I BGB sein.
Suchen
Zitieren
nrwler
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#18
04.12.2018, 15:58
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.jur...0&doc.hl=1

so grob war das der Fall, denn ich persönlich in den Sand gesetzt habe
Suchen
Zitieren
BaWü Schwabe
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#19
04.12.2018, 16:12
http://www.goebel-rechtsanwaelte.de/ande...et-werden/

ein Teil des materiellen Teils heute in BaWÜ, was man hätte wissen sollen und ich leider nicht wusste.
Suchen
Zitieren
iusNRW
Member
***
Beiträge: 92
Themen: 11
Registriert seit: Nov 2018
#20
04.12.2018, 16:20
Z II NRW (Anwalt)

Themengebiete (bitte hinsetzen und festhalten): Klausur aus Beklagtensicht; Urkundenprozess; Darlehensvertrag; Auslegung; Erlass/Verzicht; Schenkung; Erbrecht in seiner reinsten und (zumindest für NRW) widerlichsten Gestalt (i.E.: Dürftigkeitseinrede; Inventarverzeichnis; Nachlassüberschuldung; Ausschlagung der Erbschaft; Rechtsfolgenverweisung in das Auftragsrecht)

Zum Sachverhalt (Ergänzungen und Berichtigungen sind immer erwünscht!)

Mandant ist Wolfgang Meffel, Sohn des Herrn Berthold Meffel und der Frau Beate Meffel. Dieser wird von seinem Cousin verklagt auf Zahlung von 20.000€ im Urkundenprozess. Gegenstand der Klage war folgender Sachverhalt:

Herr B. Meffel und B. Meffel waren Eigentümer eines Häuschens in Münster. Leider war das Dach kaputt und die beiden hatten kein Geld, um es zu reparieren. Sofort will der Neffe und Kläger einspringen und schreibt einen Brief an Beate. Dort bietet er an, die 20000€ als "Leihgabe" zu entbehren, weil er sein Sparkonto aufgelöst hat. Er schreibt in dem Brief (aus dem Jahr 2008 übrigens), dass die beiden sich um die Rückzahlung erstmal keine Gedanken machen sollen. "Schlimmstenfalls Verzichte ich auf die Rückzahlung und wir machen daraus eine Schenkung." "Besprich das doch mal mit Berthold und melde dich dann bei mir." "Zur Not kann ich mich ja auch nach eurem Tod an den Wolfgang (Beklagter) halten, der verdient ja ganz gut."

Später wurde das Geld dann auf das Konto gezahlt. Der Empfänger lautete "B. Meffel" und Verwendungszweck war "Leihgabe". Das Konto war ein sog. Oder - Konto auf das beide B's uneingeschränkt und unabhängig voneinander Zugriff hatten. Berthold hat sodann den Dachdecker beauftragt und die Rechnung bezahlt. Nur er stand in sämtlichen Vertragsunterlagen zu dem Werkvertrag und auf dem Kontoauszug für die Überweisung an die Dachdeckerfirma. Beate hingegen hat das letzte Mal vor 3 Jahren eine Verfügung übernommen, denn zuständig für die Finanzen war immer Berthold. (Da gab's noch mehr Kleinigkeiten, aber erinnere mich leider net an alle). Leider mussten die beiden das Haus wegen massiver Verschuldung trotzdem verkaufen und zogen in eine kleine Wohnung nach Münster. Aus dem Erlös wurden primär alle anderen Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung vor dem Kläger befriedigt.

Wie es dann so kam, starb zunächst der Berthold. Sowohl Beate, als auch der Beklagte und seine Schwester schlugen das Erbe wegen Überschuldung zur Niederschrift des Amtsgerichts Münster aus.

Leider starb dann auch die Beate, deren Erbschaft der beklagte Sohn und Mandant und seine nicht verklagte Schwester mit Erbschein vom 20.06.2018 angenommen haben. Jetzt verlangt der Kläger von dem Sohn die Rückzahlung der 20000€. Zuvor gab es noch einigen Email - Verkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten, insbesondere hat der Kläger dem Beklagten das Darlehen per Fax gekündigt. Der Beklagte meint der Vertrag sei nicht mit Beate, sondern mit Berthold zustandegekommen und der Beklagte wusste auch gar nichts davon, dass der Nachlass der Beate auch verschuldet war. Zudem könne die Zeugin Z bezeugen, dass nur der Berthold für die Finanzangelegenheiten zuständig war.

Um ganz sicher zu gehen, ließen der Beklagte und seine Schwester, im Irrtum darüber dazu verpflichtet zu sein, über den Nachlass der Mutter ein Inventarverzeichnis erstellen. Die haben das eigenhändig unterschrieben und dann vom Notar nochmal "unter Hinzuziehung" abzeichnen lassen. Der Nachlass der Beate bestand aus 1000€ Giroguthaben und persönlichen Sachen. Von den 1000€ bezahlten die beiden die insgesamt 4000,00€ teure (laut Bearbeitervermerk angemessene Höhe) Beerdigung. Die anderen 3000€ für die Beerdigung zahlten die Bruder und Schwester hälftig aus eigener Tasche. Unterm Strich war aus dem Nachlass also schlicht nichts zu holen.

Der Kläger klagt nun gegen Beklagten im Urkundenprozess vor dem Landgericht München I (Wohnsitz des Klägers in München; Wohnsitz des Beklagten in Münster). Zustellung war am 28.11.2018. Er legt den streitgegenständlichen Brief, sowie Erbschein (in dem sind Bruder und Schwester zur Hälfte als Erben ausgewiesen) und den Mailverkehr vor.

Mandantenbegehren:

1. Verteidigung gegen die Klage? und nächste Schritte
2. Muss ich unbedingt nach München fahren oder ist nicht in Münster zu verhandeln? (Zitat: "Mich stört auch, dass ich durch das halbe Land fahren muss, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen." - Mehr stand da nicht)
3. Wieso muss der Kläger auf eine Darlehensschuld zahlen, mit der er gar nichts zu tun hat (Zitat: "Wenn die hinter meinem Rücken so einen Vertrag schließen, wieso soll ich dann ohne vorher gefragt zu werden, zahlen?")
4. Zitat: "Es muss doch auch irgendwie berücksichtigt werden, dass der Nachlass schlicht pleite ist und daraus noch nicht einmal die Beerdigungskosten vollständig finanziert werden konnten!"
5. Zitat sinngemäß: "Eigentlich hätte der Kläger meine Schwester doch mitverklagen müssen."

Im Bearbeitervermerk wurde auf folgende Vorschriften hingewiesen: §§ 1967, 1978, 1990, 1991, 1993, (1994 - nicht mehr ganz sicher), 2002, 2005 BGB

Aus Beklagtensicht dann Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Urkundenprozess prüfen.
Erstmal war das mit der Zuständigkeit schon Mist, da §§ 27, 28 ZPO nicht griffen und man dann über § 29 ZPO gehen sollte, wenn man § 270 IV, 269 BGB beachtet hatte und sich den Palandt zugemüte führte. Und dann wurde es spaßig: Die besonderen VSS des Urkundenprozesses.

Dass im Urkundenprozess geklagt wird, als Beweismittel nur Urkunden genutzt werden und die Statthaftigkeit nur für Geldleistung gilt, ist kein Thema gewesen.

Aber die Kernfrage war dann, ob die Urkunden auch alle anspruchsbegründenden Tatsachen tatsächlich bewiesen haben. Da ging dann der große Auslegungsspaß los (Mit wem wurde der Darlehensvertrag geschlossen; lag überhaupt ein Darlehensvertrag vor?; ist der Anspruch durch Verzicht/Erlass untergegangen) Im Prinzip war da Anspruch entstanden, erloschen und durchsetzbar innerhalb des Bewiesenseins zu prüfen. Insbesondere bei entstanden ging es schon los, mit wem da der Darlehensvertrag geschlossen wurde. (ich bin da schon rausgeflogen und habe nur aus anwaltlicher Vorsicht weiter gemacht (Stichwort: "umfassend zu begutachten"). Dann Anspruch Untergegangen: Erlass und Verzicht Vertrag zu lasten Dritter und dann Anspruch durchsetzbar: Dürftigkeitseinrede und Einschränkung durch unbeschränkte Haftung wegen 2005 I 1 BGB. Insbesondere stand die Frage im Raum: Durften die Erben die 1000€ einfach für die Beerdigung nutzen? - § 1978 III BGB gab wohl die Antwort. Die Einreden waren übrigens natürlich noch nicht erhoben, man sollte ja erstmal prüfen, ob das zu berücksichtigen ist. Dann kamen kurz auch noch §§ 2058, 2060 BGB auf die Bühne und dann noch eine Streitverkündung, wer bock hatte, weil möglicherweise die Schwester sich gegen Ersatzansprüche des Beklagten im Innenregress wehren könnte.

Zu achten war dann auch auf § 599 I ZPO wonach ausdrücklich "widersprochen" werden muss, um dem Beklagten im Falle des Vorbehaltsurteils seine Rechte vorzubehalten.

Alles in allem ein Prachtstück aus der Kategorie: Dafür hätte man (in NRW) nicht lernen müssen. (Ich weiß, dass Erbrecht in anderen Bundesländern vertiefter erwartet wird, daher schon mal sorry, aber in NRW war das mehr als exotisch)


Frohes Schaffen, 2/8 sind erledigt!  ;)
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 2 3 4 5 ... 38 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus