06.04.2023, 07:21
Soweit ich informiert bin, gibt es keine Pflicht eines Referendars, ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren zu melden. Das Ergebnis ist ja noch offen. Ich würde mich an der MiStra orientieren. Darin ist geregelt, in welchen Fällen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften Informationen aus laufenden und abgeschlossenen Strafverfahren von sich aus an Dritte weitergeben dürfen. Für Dich als Referendar dürfte die Nr. 16 relevant sein:
In Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, sind, soweit es um den Vorwurf eines Verbrechens geht, mitzuteilen
1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
die Urteile,
4.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.
(2) Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung zur Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen oder auch nur in bestimmten Umfeldern oder Einsatzorten hervorzurufen.
(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(4) In Strafsachen gegen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht unter Nummer 15 fällt, ist diese Bestimmung dann anzuwenden, wenn für das Rechtsverhältnis im Gesetz auf die Regelungen des Beamtenrechts verwiesen wird. Ist dies nicht der Fall, ist nach den Absätzen 1 bis 3 zu verfahren.
Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass bei einem Verbrechen (Abs. 1) bzw. bei Vergehen (Abs. 2) von Amts wegen eine Mitteilung ergeht, wenn einer der vorgenannten Punkte erfüllt sind. Unter Abs. 3 siehst Du die übrigen Ausnahmen bzw. Gegenausnahmen. Der Referendar dürfte unter Abs. 4 fallen, sodass entsprechendes gelten dürfte.
Mach Dich erstmal nicht verrückt, ich denke, dass Dich keine Mitteilungspflicht über ein laufendes Ermittlungsverfahren trifft. Je nachdem, was dann dabei rauskommt, erfolgt ggf. eine Mitteilung von Amts wegen.
Ich kann ggf. noch aus dem persönlichen Umfeld eine Story erzählen bei Bedarf. Aber das wäre eher etwas für eine PN. Melde Dich bei Bedarf.
In Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, sind, soweit es um den Vorwurf eines Verbrechens geht, mitzuteilen
1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
die Urteile,
4.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.
(2) Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung zur Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen oder auch nur in bestimmten Umfeldern oder Einsatzorten hervorzurufen.
(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(4) In Strafsachen gegen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht unter Nummer 15 fällt, ist diese Bestimmung dann anzuwenden, wenn für das Rechtsverhältnis im Gesetz auf die Regelungen des Beamtenrechts verwiesen wird. Ist dies nicht der Fall, ist nach den Absätzen 1 bis 3 zu verfahren.
Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass bei einem Verbrechen (Abs. 1) bzw. bei Vergehen (Abs. 2) von Amts wegen eine Mitteilung ergeht, wenn einer der vorgenannten Punkte erfüllt sind. Unter Abs. 3 siehst Du die übrigen Ausnahmen bzw. Gegenausnahmen. Der Referendar dürfte unter Abs. 4 fallen, sodass entsprechendes gelten dürfte.
Mach Dich erstmal nicht verrückt, ich denke, dass Dich keine Mitteilungspflicht über ein laufendes Ermittlungsverfahren trifft. Je nachdem, was dann dabei rauskommt, erfolgt ggf. eine Mitteilung von Amts wegen.
Ich kann ggf. noch aus dem persönlichen Umfeld eine Story erzählen bei Bedarf. Aber das wäre eher etwas für eine PN. Melde Dich bei Bedarf.
06.04.2023, 19:29
Ich meine auch nicht, dass das bloße Ermittlungsverfahren im laufenden Ref mitzuteilen ist. Warum?
Wenn Du allerdings der ermittelnden StA zugewiesen würdest, wäre es besser, frühzeitig das Gespräch zu suchen. Stell Dir vor, ein Kollege bekommt Deine Akte. Und aus Erfahrung von der anderen Seite kann ich sagen, dass man es als Ausbilder seltsam findet, wenn da etwas im Raum steht und man es nur vom Hörensagen weiß.
Wenn Du allerdings der ermittelnden StA zugewiesen würdest, wäre es besser, frühzeitig das Gespräch zu suchen. Stell Dir vor, ein Kollege bekommt Deine Akte. Und aus Erfahrung von der anderen Seite kann ich sagen, dass man es als Ausbilder seltsam findet, wenn da etwas im Raum steht und man es nur vom Hörensagen weiß.
06.04.2023, 20:17
Oder Du lässt dich entlassen und wechselst das BL? Leben sortieren. Neustart. Und kein Kopfweh.
06.04.2023, 21:51
(06.04.2023, 20:17)Kisi schrieb: Oder Du lässt dich entlassen und wechselst das BL? Leben sortieren. Neustart. Und kein Kopfweh.
Wozu wenn laut TE an den Vorwürfen nichts dran ist? Und bei der Einstellung muss er das Verfahren ja definitiv angeben. Ein Wechsel wäre also das schlimmste, was der TE in dieser Situation tun kann. Wozu sich ins eigene Fleisch schneiden? Verstehe ich nicht.
07.04.2023, 09:48
Exakt, Ausscheiden kommt nicht in Betracht, da dann eine erneute Einstellung vielleicht erst erfolgen kann, wenn alles vorbei ist. Denn bei der Einstellung muss man offene Ermittlungsverfahren definitiv angeben und dann ist es ja quasi in Gottes Hand, wie die Sachbearbeiter entscheiden.
Und ich will mein Leben hier ja auch nicht komplett wegwerfen, denn objektiv betrachtet gibt es dafür eigentlich keinen Grund.
Und ich will mein Leben hier ja auch nicht komplett wegwerfen, denn objektiv betrachtet gibt es dafür eigentlich keinen Grund.
07.04.2023, 09:50
(06.04.2023, 19:29)Praktiker schrieb: Ich meine auch nicht, dass das bloße Ermittlungsverfahren im laufenden Ref mitzuteilen ist. Warum?
Wenn Du allerdings der ermittelnden StA zugewiesen würdest, wäre es besser, frühzeitig das Gespräch zu suchen. Stell Dir vor, ein Kollege bekommt Deine Akte. Und aus Erfahrung von der anderen Seite kann ich sagen, dass man es als Ausbilder seltsam findet, wenn da etwas im Raum steht und man es nur vom Hörensagen weiß.
Das kann ich verstehen, allerdings natürlich auch eine unfassbar unangenehme Vorstellung... Klar, StAs haben schon viel viel Schlimmeres auf dem Tisch gehabt und sind abgehärtet. Aber für ist es ein absolutes Novum, ich hatte noch nie im Leben etwas mit der Polizei oder so zun tun und kann mir nicht vorstellen, wie man das einfach ausblenden könnte und mich "objektiv" beurteilen, ohne dass man im Hinterkopf denkt "wenn ermittelt wird, muss ja etwas dran sein".
07.04.2023, 10:58
Ob eine Mitteilungspflicht besteht oder nicht, ist Rechtsberatung und damit hier nicht erlaubt. Allgemeiner tipp: google hilft und jedenfalls für NRW gilt insoweit Beamtenrecht (30 JAG, 7 LBG).
Aus StA-Sicht: Wenn mein Referendar mir nicht erzählt, dass gegen ihn ermittelt wird und ich bekomme das anderswie raus, dann hätte ich größtes Verständnis dafür und würde mich selbst verpflichten, die Unschuldsvermutung ernst zu nehmen. Wenn am Ende nix bei rumkommt, ist es ja eh wurscht. Gegen die meisten Staatsanwälte und Richter sind übrigens schon Anzeigen gestellt worden, an denen nichts dran ist. So scheint es hier ja auch zu sein.
Ruhig Blut, wenn du es nicht sagst und dein Verteidiger gut arbeitet, scheint mir die Gefahr eher gering, dass da was passiert. 153er Entscheidungen sind übrigens auch kein Ausschluss der Unschuldsvermutung.
Aus StA-Sicht: Wenn mein Referendar mir nicht erzählt, dass gegen ihn ermittelt wird und ich bekomme das anderswie raus, dann hätte ich größtes Verständnis dafür und würde mich selbst verpflichten, die Unschuldsvermutung ernst zu nehmen. Wenn am Ende nix bei rumkommt, ist es ja eh wurscht. Gegen die meisten Staatsanwälte und Richter sind übrigens schon Anzeigen gestellt worden, an denen nichts dran ist. So scheint es hier ja auch zu sein.
Ruhig Blut, wenn du es nicht sagst und dein Verteidiger gut arbeitet, scheint mir die Gefahr eher gering, dass da was passiert. 153er Entscheidungen sind übrigens auch kein Ausschluss der Unschuldsvermutung.
11.04.2023, 11:55
Habe letztens einen Artikel dazu auf LTO gelesen, ein Referendar wurde rückwirkend entlassen, weil er eine Ermittlung (Tatvorwurf Vergewaltigung) nicht angezeigt hat bei der Ausbildungsbehörde. Hatte allerdings aber auch die Verpflichtung dazu als Bedingung bei der Einstellung unterschrieben...
26.04.2023, 16:58
Ein paar Normen wurden hier ja schon genannt. Ansonsten würde ich an deiner Stelle einen Rechtsanwalt um Rechtsauskunft bitten und mich dann an die Rechtslage halten.