18.10.2023, 14:58
(18.10.2023, 14:50)JuramausRlP schrieb:(18.10.2023, 12:53)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb:(18.10.2023, 12:23)GehPeAh schrieb:(18.10.2023, 11:20)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb: Wie seid ihr mit dem Umstand umgegangen, dass der Ausgangsbescheid (Bewilligung der roten Kennzeichen) unbefristet geschah? War für euch der Ausgangs-VA damit rechtswidrig oder dennoch rechtmäßig? Für mich verstieß der Ausgangs-VA damit gegen § 17 II FZV, der die Befristung zwingend vorsieht.
In der Norm stand "können... befristet oder widerruflich zugeteilt werden". Da lese ich keinen Zwang raus. Ich denke auch, dass die Klausur nicht darauf ausgelegt war, eine Rücknahme zu prüfen (was dann ja die Konsequenz wäre). Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, das der Ausgangs VA keine Befristung enthielt. Im Zweifel sagt der Vermerk ja auch eigentlich immer, dass alles ordnungsgemäß erfolgt ist.
Stimmt. Habe mich da leider etwas rausgeschrieben… schade!
17 war in RlP gar nicht mehr mit abgedruckt, also kam es darauf wahrscheinlich auch echt nicht an… denke, das ist aber nicht so schlimm, wenn Du es gut argumentiert hast ☺️
Es steht im 16, glaube das ist eher ein Tippfehler. Hab gerade die Rsp. durchforstet, es wird in der Regel immer § 49 Abs. 2 Nr. 3 angewandt, allerdings weiß man nicht immer, ob die Zuteilung da auch befristet war oder nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob in der Klausur auch stand, dass es unbefristet erteilt wurde oder nur ohne Widerrufsvorbehalt. Das Prüfungsprogramm dürfte ja ohne hin (inzident) ähnlich sein. Es wirkte für mich auch wie ein Widerruf, und wenn es eine Rücknahme hätte sein sollen, hätte man wahrscheinlich auch nochmal umfassender den Austausch der EGL prüfen müssen, da diese ja dann auf anderen Gründen basieren würde. Kurz dachte ich nur, es wäre ein schwerer Fehler, es nicht über die Rücknahme laufen zu lassen, aber die meisten scheinen es ja über § 49 gelöst zu haben.
18.10.2023, 15:55
Ich habe die Klausur leider total verhauen.
Hab mich von dem Wort „Herausgabe“ im Hauptantrag so verwirren lassen, dass ich über den Vorrang von 80,80 a VwGO gar nicht gründlich nachgedacht habe, obwohl ich es sogar hingeschrieben habe. Meinte dann aber, dass hier in der Hauptsache eher eine Leistungsklage als eine Verpflichtungsklage statthaft wäre und damit so oder so 123 VwGO. Zu dem Problem mit der fehlerhaften RBB kam ich dann erst über den Hilfsantrag.
Habe dann im Rahmen von 123 all das im Rahmen des Anordnungsanspruches (16 Absatz 2 FZV), also ob der Antragsteller einen Anspruch auf Herausgabe hat.
Hab dann gesagt nein, weil er unzuverlässig ist und habe dann inzident quasi den Widerruf geprüft.
Bei mir war der Hauptantrag leider nicht schon unzulässig bzw. unstatthaft, sondern unbegründet.
Hilfsantrag habe ich genauso wie ihr über 80 V, hab noch irgendwo ne Stelle im Komm. gefunden, in der stand, dass man mit Aussetzung der Vollziehung auch gleichzeitig immer einen „normalen“ Antrag nach 80 V stellt (da stand was zu bei 80 V Satz 3 VwGO)
Auch hier dann wieder mein Ergebnis: zulässig, aber unbegründet. Bei der materiellen Prüfung dann nach oben verwiesen und noch auf die Asofz eingegangen..
Richtig dumm von mir :( in der Panik oder Nervosität habe ich das nicht so schnell erkannt, dass der Antrag nach 123 unstatthaft ist.
Andere Mitschreiber aus meiner AG haben den Hauptantrag bereits als 80 V ausgelegt und hatten dann für den Antrag zu 2 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Hab mich von dem Wort „Herausgabe“ im Hauptantrag so verwirren lassen, dass ich über den Vorrang von 80,80 a VwGO gar nicht gründlich nachgedacht habe, obwohl ich es sogar hingeschrieben habe. Meinte dann aber, dass hier in der Hauptsache eher eine Leistungsklage als eine Verpflichtungsklage statthaft wäre und damit so oder so 123 VwGO. Zu dem Problem mit der fehlerhaften RBB kam ich dann erst über den Hilfsantrag.
Habe dann im Rahmen von 123 all das im Rahmen des Anordnungsanspruches (16 Absatz 2 FZV), also ob der Antragsteller einen Anspruch auf Herausgabe hat.
Hab dann gesagt nein, weil er unzuverlässig ist und habe dann inzident quasi den Widerruf geprüft.
Bei mir war der Hauptantrag leider nicht schon unzulässig bzw. unstatthaft, sondern unbegründet.
Hilfsantrag habe ich genauso wie ihr über 80 V, hab noch irgendwo ne Stelle im Komm. gefunden, in der stand, dass man mit Aussetzung der Vollziehung auch gleichzeitig immer einen „normalen“ Antrag nach 80 V stellt (da stand was zu bei 80 V Satz 3 VwGO)
Auch hier dann wieder mein Ergebnis: zulässig, aber unbegründet. Bei der materiellen Prüfung dann nach oben verwiesen und noch auf die Asofz eingegangen..
Richtig dumm von mir :( in der Panik oder Nervosität habe ich das nicht so schnell erkannt, dass der Antrag nach 123 unstatthaft ist.
Andere Mitschreiber aus meiner AG haben den Hauptantrag bereits als 80 V ausgelegt und hatten dann für den Antrag zu 2 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
18.10.2023, 17:41
Was würdet ihr mit der Erfahrung aus den Klausuren nun im Hinblick auf die Klausuren anders machen in eurer Vorbereitung?
18.10.2023, 17:42
(18.10.2023, 15:55)Okt2023NRW schrieb: Ich habe die Klausur leider total verhauen.
Hab mich von dem Wort „Herausgabe“ im Hauptantrag so verwirren lassen, dass ich über den Vorrang von 80,80 a VwGO gar nicht gründlich nachgedacht habe, obwohl ich es sogar hingeschrieben habe. Meinte dann aber, dass hier in der Hauptsache eher eine Leistungsklage als eine Verpflichtungsklage statthaft wäre und damit so oder so 123 VwGO. Zu dem Problem mit der fehlerhaften RBB kam ich dann erst über den Hilfsantrag.
Habe dann im Rahmen von 123 all das im Rahmen des Anordnungsanspruches (16 Absatz 2 FZV), also ob der Antragsteller einen Anspruch auf Herausgabe hat.
Hab dann gesagt nein, weil er unzuverlässig ist und habe dann inzident quasi den Widerruf geprüft.
Bei mir war der Hauptantrag leider nicht schon unzulässig bzw. unstatthaft, sonder unbegründet.
Hilfsantrag habe ich genauso wie ihr über 80 V, hab noch irgendwo ne Stelle im Komm. gefunden, in der stand, dass man mit Aussetzung der Vollziehung auch gleichzeitig immer einen „normalen“ Antrag nach 80 V stellt (da stand was zu bei 80 V Satz 3 VwGO)
Auch hier dann wieder mein Ergebnis: zulässig, aber unbegründet. Bei der materiellen Prüfung dann nach oben verwiesen und noch auf die Asofz eingegangen..
Richtig dumm von mir :( in der Panik oder Nervosität habe ich das nicht so schnell erkannt, dass der Antrag nach 123 unstatthaft ist.
Andere Mitschreiber aus meiner AG haben den Hauptantrag bereits als Antrag zu 80 V ausgelegt und hatten dann für den Antrag zu 2 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Ich habe auch den Antrag zu 1. nicht als unstatthaft abgelehnt. Ich fand dass dieser eindeutig darauf gerichtet war, dass einstweilen eine Erlaubnis erteilt werden sollte. Man musste ja bei der Auslegung der Anträge auch berücksichtigen, dass diese ein RA gestellt hatte. Habe daher einen möglichen Anspruch durchgeprüft. War dann für mich aber mangels anordnungsanspruch auch unbegründet (einerseits war der Typ unzuverlässig und anderseits gab es keine Ermessensreduzierung auf null).
Den Hilfsantrag habe ich dann in einen Antrag nach 80 V 1 Alt. 2 VwGO ausgelegt und diesen auch in der begründetheit scheitern lassen. Hierbei habe ich mich aber ggf verzettelt, weil ich davon ausging, dass der VA aus dem Jahre 2020 unrechtmäßig war, weil dieser ohne Befristung erfolgte. Meines Erachtens war der Wortlaut des 16 II FZV eindeutig und verlangte eine Befristung oder einen widerrufsvorbehalt. Es handelte sich ja bei dem 16 II FZV um einen Ermessens-VA und bei diesen sind nach 36 II VwVfG ohnehin Befristungen oder Widerrufsvorbehalte möglich. Daher habe ich den 16 II VwVfG so verstanden, dass Befristungen/ Widerrufsvorbehalte zwingend sind. Daher habe ich den Widerruf in eine Rücknahme nach 48 I VwVfG umgedeutet. Diese war mE rechtmäßig.
18.10.2023, 22:27
(18.10.2023, 17:42)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb:(18.10.2023, 15:55)Okt2023NRW schrieb: Ich habe die Klausur leider total verhauen.
Hab mich von dem Wort „Herausgabe“ im Hauptantrag so verwirren lassen, dass ich über den Vorrang von 80,80 a VwGO gar nicht gründlich nachgedacht habe, obwohl ich es sogar hingeschrieben habe. Meinte dann aber, dass hier in der Hauptsache eher eine Leistungsklage als eine Verpflichtungsklage statthaft wäre und damit so oder so 123 VwGO. Zu dem Problem mit der fehlerhaften RBB kam ich dann erst über den Hilfsantrag.
Habe dann im Rahmen von 123 all das im Rahmen des Anordnungsanspruches (16 Absatz 2 FZV), also ob der Antragsteller einen Anspruch auf Herausgabe hat.
Hab dann gesagt nein, weil er unzuverlässig ist und habe dann inzident quasi den Widerruf geprüft.
Bei mir war der Hauptantrag leider nicht schon unzulässig bzw. unstatthaft, sonder unbegründet.
Hilfsantrag habe ich genauso wie ihr über 80 V, hab noch irgendwo ne Stelle im Komm. gefunden, in der stand, dass man mit Aussetzung der Vollziehung auch gleichzeitig immer einen „normalen“ Antrag nach 80 V stellt (da stand was zu bei 80 V Satz 3 VwGO)
Auch hier dann wieder mein Ergebnis: zulässig, aber unbegründet. Bei der materiellen Prüfung dann nach oben verwiesen und noch auf die Asofz eingegangen..
Richtig dumm von mir :( in der Panik oder Nervosität habe ich das nicht so schnell erkannt, dass der Antrag nach 123 unstatthaft ist.
Andere Mitschreiber aus meiner AG haben den Hauptantrag bereits als Antrag zu 80 V ausgelegt und hatten dann für den Antrag zu 2 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Ich habe auch den Antrag zu 1. nicht als unstatthaft abgelehnt. Ich fand dass dieser eindeutig darauf gerichtet war, dass einstweilen eine Erlaubnis erteilt werden sollte. Man musste ja bei der Auslegung der Anträge auch berücksichtigen, dass diese ein RA gestellt hatte. Habe daher einen möglichen Anspruch durchgeprüft. War dann für mich aber mangels anordnungsanspruch auch unbegründet (einerseits war der Typ unzuverlässig und anderseits gab es keine Ermessensreduzierung auf null).
Den Hilfsantrag habe ich dann in einen Antrag nach 80 V 1 Alt. 2 VwGO ausgelegt und diesen auch in der begründetheit scheitern lassen. Hierbei habe ich mich aber ggf verzettelt, weil ich davon ausging, dass der VA aus dem Jahre 2020 unrechtmäßig war, weil dieser ohne Befristung erfolgte. Meines Erachtens war der Wortlaut des 16 II FZV eindeutig und verlangte eine Befristung oder einen widerrufsvorbehalt. Es handelte sich ja bei dem 16 II FZV um einen Ermessens-VA und bei diesen sind nach 36 II VwVfG ohnehin Befristungen oder Widerrufsvorbehalte möglich. Daher habe ich den 16 II VwVfG so verstanden, dass Befristungen/ Widerrufsvorbehalte zwingend sind. Daher habe ich den Widerruf in eine Rücknahme nach 48 I VwVfG umgedeutet. Diese war mE rechtmäßig.
Danke für die Antwort. Es beruhigt mich, dass ich nicht die einzige bin. Ich finde man kann es auch gut vertretbar so wie du lösen, es ist dann jedenfalls konsequent, es über 48 zu machen. Auch wenn es wahrscheinlich ein rechtmäßiger VA ist, kann man es auch über eine Rücknahme machen. Wenn man einen rechtswidrigen VA aufheben kann, dann ja auch erst recht einen rechtmäßigen. Hab ich zumindest mal so gelesen. :-)
Prinzipiell hast du ja exakt die gleichen Voraussetzungen geprüft. Den Rest habe ich auch so wie du gelöst.
19.10.2023, 23:53
(18.10.2023, 22:27)Okt2023NRW schrieb:(18.10.2023, 17:42)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb:(18.10.2023, 15:55)Okt2023NRW schrieb: Ich habe die Klausur leider total verhauen.
Hab mich von dem Wort „Herausgabe“ im Hauptantrag so verwirren lassen, dass ich über den Vorrang von 80,80 a VwGO gar nicht gründlich nachgedacht habe, obwohl ich es sogar hingeschrieben habe. Meinte dann aber, dass hier in der Hauptsache eher eine Leistungsklage als eine Verpflichtungsklage statthaft wäre und damit so oder so 123 VwGO. Zu dem Problem mit der fehlerhaften RBB kam ich dann erst über den Hilfsantrag.
Habe dann im Rahmen von 123 all das im Rahmen des Anordnungsanspruches (16 Absatz 2 FZV), also ob der Antragsteller einen Anspruch auf Herausgabe hat.
Hab dann gesagt nein, weil er unzuverlässig ist und habe dann inzident quasi den Widerruf geprüft.
Bei mir war der Hauptantrag leider nicht schon unzulässig bzw. unstatthaft, sonder unbegründet.
Hilfsantrag habe ich genauso wie ihr über 80 V, hab noch irgendwo ne Stelle im Komm. gefunden, in der stand, dass man mit Aussetzung der Vollziehung auch gleichzeitig immer einen „normalen“ Antrag nach 80 V stellt (da stand was zu bei 80 V Satz 3 VwGO)
Auch hier dann wieder mein Ergebnis: zulässig, aber unbegründet. Bei der materiellen Prüfung dann nach oben verwiesen und noch auf die Asofz eingegangen..
Richtig dumm von mir :( in der Panik oder Nervosität habe ich das nicht so schnell erkannt, dass der Antrag nach 123 unstatthaft ist.
Andere Mitschreiber aus meiner AG haben den Hauptantrag bereits als Antrag zu 80 V ausgelegt und hatten dann für den Antrag zu 2 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Ich habe auch den Antrag zu 1. nicht als unstatthaft abgelehnt. Ich fand dass dieser eindeutig darauf gerichtet war, dass einstweilen eine Erlaubnis erteilt werden sollte. Man musste ja bei der Auslegung der Anträge auch berücksichtigen, dass diese ein RA gestellt hatte. Habe daher einen möglichen Anspruch durchgeprüft. War dann für mich aber mangels anordnungsanspruch auch unbegründet (einerseits war der Typ unzuverlässig und anderseits gab es keine Ermessensreduzierung auf null).
Den Hilfsantrag habe ich dann in einen Antrag nach 80 V 1 Alt. 2 VwGO ausgelegt und diesen auch in der begründetheit scheitern lassen. Hierbei habe ich mich aber ggf verzettelt, weil ich davon ausging, dass der VA aus dem Jahre 2020 unrechtmäßig war, weil dieser ohne Befristung erfolgte. Meines Erachtens war der Wortlaut des 16 II FZV eindeutig und verlangte eine Befristung oder einen widerrufsvorbehalt. Es handelte sich ja bei dem 16 II FZV um einen Ermessens-VA und bei diesen sind nach 36 II VwVfG ohnehin Befristungen oder Widerrufsvorbehalte möglich. Daher habe ich den 16 II VwVfG so verstanden, dass Befristungen/ Widerrufsvorbehalte zwingend sind. Daher habe ich den Widerruf in eine Rücknahme nach 48 I VwVfG umgedeutet. Diese war mE rechtmäßig.
Danke für die Antwort. Es beruhigt mich, dass ich nicht die einzige bin. Ich finde man kann es auch gut vertretbar so wie du lösen, es ist dann jedenfalls konsequent, es über 48 zu machen. Auch wenn es wahrscheinlich ein rechtmäßiger VA ist, kann man es auch über eine Rücknahme machen. Wenn man einen rechtswidrigen VA aufheben kann, dann ja auch erst recht einen rechtmäßigen. Hab ich zumindest mal so gelesen. :-)
Prinzipiell hast du ja exakt die gleichen Voraussetzungen geprüft. Den Rest habe ich auch so wie du gelöst.
Bei uns in RlP stand in den Bearbeitungshinweisen dass der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig war.
Ich denke auch, dass es nur schwerlich möglich ist bei Ziffer 1 nach der Auslegung von einer Statthaftigkeit des 123 auszugehen, um dann bei Ziffer 2 den 80 V als statthaften Rechtsbehelf anzunehmen.
Entweder begehrt der Ast den einen oder den anderen. Man muss an dieser Stelle schon Farbe bekennen. Und da es immer effektiver und vor allem leichter ist einen Bescheid zu zerschießen als einen zu bekommen, wird hier der 80 V das Mittel der Wahl gewesen sein.
Ob der Antrag von einem RA kommt oder nicht ist in einer Klausur egal. Wie man sieht waren die Anträge ja Schrott.
13.11.2023, 15:51
Kann jemand aus NDS bitte die ÖffR-Sachverhalte kurz zusammenfassen? Das wäre super für die anstehende mündliche, danke!
08.01.2024, 20:25
Ich habe im Oktober in NRW geschrieben und bin leider nicht in allen Klausuren fertig geworden. Bisher war ich stiller Mitleser im Forum, nun kommen bald die Ergebnisse und meine Nervosität wird zunehmend schlimmer.
Wie geht es euch so? Habt ihr ein gutes Gefühl? Wie waren die Klausuren für euch in der Rückschau so?
Wie geht es euch so? Habt ihr ein gutes Gefühl? Wie waren die Klausuren für euch in der Rückschau so?
09.01.2024, 12:18
(08.01.2024, 20:25)NRW/Gast schrieb: Ich habe im Oktober in NRW geschrieben und bin leider nicht in allen Klausuren fertig geworden. Bisher war ich stiller Mitleser im Forum, nun kommen bald die Ergebnisse und meine Nervosität wird zunehmend schlimmer.
Wie geht es euch so? Habt ihr ein gutes Gefühl? Wie waren die Klausuren für euch in der Rückschau so?
Ich bin in den zivilrechtlichen Anwaltsklausuren nicht ganz fertig geworden, in der Ersten nur Anträge (mit falschem Zinsantrag...), ein paar Sätze tatsächliches Vorbringen und rechtlich nur [...] aber noch die Unterschrift, in der zweiten Anwaltsklausur aus Zeitdruck einen eher unstrukturierten Schriftsatz und nicht einmal das Wort "Einspruch" (im Gutachten aber auf die Anforderungen des Einspruchsschriftsatzes Bezug genommen...) erwähnt, wobei ich auch grundsätzlich Widereinsetzung in die Frist zur Verteidigungsanzeige beantragt und nur hilfsweise in die Einspruchsfrist beantragt habe. Nach hM wird dadurch das VU aber nicht automatisch unwirksam (wie ich kurz nach der Klausur gehofft habe). Z1 keine Ahnung, ich hab die ao. Kündigung (wie klausurtaktisch wohl gewollt) am Zugang scheitern lassen, danach kam es auf das berechtigte Interesse ja nicht mehr an, frage mich aber warum so viele Angaben dazu gemacht wurden. In Z3 frage ich mich, ob ich völligen Müll gemacht habe. S1 + S2 fand ich für Strafrecht vergleichsweise angenehm, befürchte aber eine strenge Korrektur. In V1 war § 30 Abs. 4 StrWG wohl die falsche EGL. V2 war in Ordnung, mehr oder weniger Standard wie in der AG. Insgesamt fallen mir viele dummer Fehler ein, die aus Nervosität und Flüchtigkeit passiert sind. Ich weiß teilweise auch nicht mehr, was ich geschrieben habe und was evtl. nicht. Vom Schwierigkeitsgrad fand ich die Klausuren relativ vergleichbar mit den AG-Klausuren, teilweise zeitlich etwas schwieriger. Aufregung steigt exponentiell mit jedem Tag warten seit Neujahr. Und wie ist die Lage bei euch?
15.01.2024, 10:43
Und seid ihr zufrieden mit euren Ergebnissen?