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Klausuren September 2025
WegzurVolljuristin
Junior Member
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Beiträge: 32
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2023
#151
13.09.2025, 08:31
(12.09.2025, 21:53)MussJaNe schrieb:  Interessant. Ich habe allles anders gesehe, als das VG in der Entscheidung. Habe auch gesagt, die Auslegung als Gebotenheit als Erfordernis höherer Dringlichkeit ist eine falsche Auslegung, weil es keinen Sinn macht, dass sich dann die Anwendungsbereiche von Erlaubnisvorbehalt und Verbot gem. § 41 Abs. 2 WaffG überlappen. Also mal eben glatt dem BVerwG widersprochen. Habe dann gesagt § 41 Abs. 2 WaffG fordert eine konrete Gefahr während bei § 5 WaffG wegen des Erlaubnisvorbehalts eine abstrakte Gefahr reicht.... Ich merke gerade nur, dass mit höherer "Dringlichkeit" womöglich das auch so ähnlich gemeint ist?
Ja und dass die Ermessenserwägungen zusammengeführt wurden, konnte ich in dem Ausgangsbescheid in der Klausur nicht so wirklich erkennen. Ja, die Begründung waren ähnlich. Aber jede Ziffer wurde einzeln begründet. Habe zum Ermessen nichts gesagt, außer dass ich die Verhältnismäßigkeit geprüft habe.
witzig auch, dass im Beschluss das Gericht den dürfte-Stil verwendet, und ganz viel "daher"-Sätze, ist das noch Urteilsstil? oder gibt es da einen besonderen "Beschluss"-Stil

Ich habe die Ziffer 2) auch als rw gesehen, weil meiner Meinung nach eine erhöhte Dringlichkeit nicht bestanden hat. Es reicht dann ja gerade nicht, dass er nicht zuverlässig ist, sondern dass darüber hinaus noch die erhöhte Gefahr des Einsatzes gegeben sein muss. Dafür fand ich die Anhaltspunkte im Sachverhalt einfach zu wenig… was für Waffen benutzen die denn in dem Club? Zu alledem stand da nichts. Naja, ist hoffentlich Ansichtssache

Wie habt ihr das mit dem Urteil gelöst? Also darf das Gericht das berücksichtigen? Wollten die da auf einen Dauer-VA hinaus?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.09.2025, 08:35 von WegzurVolljuristin.)
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mimimi18
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Beiträge: 42
Themen: 2
Registriert seit: Dec 2024
#152
13.09.2025, 08:40
(13.09.2025, 08:31)WegzurVolljuristin schrieb:  
(12.09.2025, 21:53)MussJaNe schrieb:  Interessant. Ich habe allles anders gesehe, als das VG in der Entscheidung. Habe auch gesagt, die Auslegung als Gebotenheit als Erfordernis höherer Dringlichkeit ist eine falsche Auslegung, weil es keinen Sinn macht, dass sich dann die Anwendungsbereiche von Erlaubnisvorbehalt und Verbot gem. § 41 Abs. 2 WaffG überlappen. Also mal eben glatt dem BVerwG widersprochen. Habe dann gesagt § 41 Abs. 2 WaffG fordert eine konrete Gefahr während bei § 5 WaffG wegen des Erlaubnisvorbehalts eine abstrakte Gefahr reicht.... Ich merke gerade nur, dass mit höherer "Dringlichkeit" womöglich das auch so ähnlich gemeint ist?
Ja und dass die Ermessenserwägungen zusammengeführt wurden, konnte ich in dem Ausgangsbescheid in der Klausur nicht so wirklich erkennen. Ja, die Begründung waren ähnlich. Aber jede Ziffer wurde einzeln begründet. Habe zum Ermessen nichts gesagt, außer dass ich die Verhältnismäßigkeit geprüft habe.
witzig auch, dass im Beschluss das Gericht den dürfte-Stil verwendet, und ganz viel "daher"-Sätze, ist das noch Urteilsstil? oder gibt es da einen besonderen "Beschluss"-Stil

Ich habe die Ziffer 2) auch als rw gesehen, weil meiner Meinung nach eine erhöhte Dringlichkeit nicht bestanden hat. Es reicht dann ja gerade nicht, dass er nicht zuverlässig ist, sondern dass darüber hinaus noch die erhöhte Gefahr des Einsatzes gegeben sein muss. Dafür fand ich die Anhaltspunkte im Sachverhalt einfach zu wenig… was für Waffen benutzen die denn in dem Club? Zu alledem stand da nichts. Naja, ist hoffentlich Ansichtssache

Wie habt ihr das mit dem Urteil gelöst?

Ich habe ein Mandantenschreiben erstellt, weil mMn die Sache keinen Erfolg haben wird 

Argumentativ habe ich bzgl Ziff 2 gesagt, dass wenn schon nach Abs. 1 nach den konkreten Umständen des Falls der Vesitz und Erwerb nicht erlaubnispflichtiger Waffen untersagt werden kann, dies im Wege des Erst-Recht Schluss doch für erlaubnispflichtige Waffen gelten muss. Habe argumentativ natürlich noch Bezug auf seine Mitgliedschaft genommen.

Ich denke aber, dass beide Wege in Ordnung sind sofern man ordentlich argumentiert hat. Es kommt oft nicht aufs Ergebnis an, sondern auf den Weg dahin. 

Aber jetzt ist Schluss Leute! Ihr habt es geschafft. Seid stolz auf euch und entspannt euch <3.
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RefBln
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Themen: 0
Registriert seit: Sep 2025
#153
13.09.2025, 08:51
(13.09.2025, 08:31)WegzurVolljuristin schrieb:  
(12.09.2025, 21:53)MussJaNe schrieb:  Interessant. Ich habe allles anders gesehe, als das VG in der Entscheidung. Habe auch gesagt, die Auslegung als Gebotenheit als Erfordernis höherer Dringlichkeit ist eine falsche Auslegung, weil es keinen Sinn macht, dass sich dann die Anwendungsbereiche von Erlaubnisvorbehalt und Verbot gem. § 41 Abs. 2 WaffG überlappen. Also mal eben glatt dem BVerwG widersprochen. Habe dann gesagt § 41 Abs. 2 WaffG fordert eine konrete Gefahr während bei § 5 WaffG wegen des Erlaubnisvorbehalts eine abstrakte Gefahr reicht.... Ich merke gerade nur, dass mit höherer "Dringlichkeit" womöglich das auch so ähnlich gemeint ist?
Ja und dass die Ermessenserwägungen zusammengeführt wurden, konnte ich in dem Ausgangsbescheid in der Klausur nicht so wirklich erkennen. Ja, die Begründung waren ähnlich. Aber jede Ziffer wurde einzeln begründet. Habe zum Ermessen nichts gesagt, außer dass ich die Verhältnismäßigkeit geprüft habe.
witzig auch, dass im Beschluss das Gericht den dürfte-Stil verwendet, und ganz viel "daher"-Sätze, ist das noch Urteilsstil? oder gibt es da einen besonderen "Beschluss"-Stil

Ich habe die Ziffer 2) auch als rw gesehen, weil meiner Meinung nach eine erhöhte Dringlichkeit nicht bestanden hat. Es reicht dann ja gerade nicht, dass er nicht zuverlässig ist, sondern dass darüber hinaus noch die erhöhte Gefahr des Einsatzes gegeben sein muss. Dafür fand ich die Anhaltspunkte im Sachverhalt einfach zu wenig… was für Waffen benutzen die denn in dem Club? Zu alledem stand da nichts. Naja, ist hoffentlich Ansichtssache

Wie habt ihr das mit dem Urteil gelöst? Also darf das Gericht das berücksichtigen? Wollten die da auf einen Dauer-VA hinaus?
Ich habe gesagt Dauer-VA und deshalb ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die gerichtliche Entscheidung
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Tierhalterhaftung
Junior Member
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Beiträge: 19
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2025
#154
13.09.2025, 09:50
(13.09.2025, 08:31)WegzurVolljuristin schrieb:  
(12.09.2025, 21:53)MussJaNe schrieb:  Interessant. Ich habe allles anders gesehe, als das VG in der Entscheidung. Habe auch gesagt, die Auslegung als Gebotenheit als Erfordernis höherer Dringlichkeit ist eine falsche Auslegung, weil es keinen Sinn macht, dass sich dann die Anwendungsbereiche von Erlaubnisvorbehalt und Verbot gem. § 41 Abs. 2 WaffG überlappen. Also mal eben glatt dem BVerwG widersprochen. Habe dann gesagt § 41 Abs. 2 WaffG fordert eine konrete Gefahr während bei § 5 WaffG wegen des Erlaubnisvorbehalts eine abstrakte Gefahr reicht.... Ich merke gerade nur, dass mit höherer "Dringlichkeit" womöglich das auch so ähnlich gemeint ist?
Ja und dass die Ermessenserwägungen zusammengeführt wurden, konnte ich in dem Ausgangsbescheid in der Klausur nicht so wirklich erkennen. Ja, die Begründung waren ähnlich. Aber jede Ziffer wurde einzeln begründet. Habe zum Ermessen nichts gesagt, außer dass ich die Verhältnismäßigkeit geprüft habe.
witzig auch, dass im Beschluss das Gericht den dürfte-Stil verwendet, und ganz viel "daher"-Sätze, ist das noch Urteilsstil? oder gibt es da einen besonderen "Beschluss"-Stil

Ich habe die Ziffer 2) auch als rw gesehen, weil meiner Meinung nach eine erhöhte Dringlichkeit nicht bestanden hat. Es reicht dann ja gerade nicht, dass er nicht zuverlässig ist, sondern dass darüber hinaus noch die erhöhte Gefahr des Einsatzes gegeben sein muss. Dafür fand ich die Anhaltspunkte im Sachverhalt einfach zu wenig… was für Waffen benutzen die denn in dem Club? Zu alledem stand da nichts. Naja, ist hoffentlich Ansichtssache

Wie habt ihr das mit dem Urteil gelöst? Also darf das Gericht das berücksichtigen? Wollten die da auf einen Dauer-VA hinaus?

Das Urteil entfaltet zwar keine Bindungswirkung, aber die Feststellungen sind erheblicher Beweis lt. dem K/S.
War auch ein Dauer-VA, weshalb man bei 41 I WaffG  mE auch diskutieren sollte, ob eine Abhängigkeit von BTM gegeben ist, was dann wegen des späteren Entscheidungszeitpunkts auch Berücksichtigung finden muss. Habe dann noch Nachschieben von Gründen angesprochen.

Letztendlich habe ich mich auch für ein Mandantenschreiben entschieden. Ich habe mich damit aber schwer getan, weil man von allen AG-Leitern und Repetitoren eingetrichtert bekommt, dass man ja eigentlich immer eine Klage-/Antragsschrift fertigen soll, weil das ja abgeprüft werden soll.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.09.2025, 10:02 von Tierhalterhaftung.)
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WegzurVolljuristin
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Beiträge: 32
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2023
#155
13.09.2025, 12:37
(13.09.2025, 09:50)Tierhalterhaftung schrieb:  
(13.09.2025, 08:31)WegzurVolljuristin schrieb:  
(12.09.2025, 21:53)MussJaNe schrieb:  Interessant. Ich habe allles anders gesehe, als das VG in der Entscheidung. Habe auch gesagt, die Auslegung als Gebotenheit als Erfordernis höherer Dringlichkeit ist eine falsche Auslegung, weil es keinen Sinn macht, dass sich dann die Anwendungsbereiche von Erlaubnisvorbehalt und Verbot gem. § 41 Abs. 2 WaffG überlappen. Also mal eben glatt dem BVerwG widersprochen. Habe dann gesagt § 41 Abs. 2 WaffG fordert eine konrete Gefahr während bei § 5 WaffG wegen des Erlaubnisvorbehalts eine abstrakte Gefahr reicht.... Ich merke gerade nur, dass mit höherer "Dringlichkeit" womöglich das auch so ähnlich gemeint ist?
Ja und dass die Ermessenserwägungen zusammengeführt wurden, konnte ich in dem Ausgangsbescheid in der Klausur nicht so wirklich erkennen. Ja, die Begründung waren ähnlich. Aber jede Ziffer wurde einzeln begründet. Habe zum Ermessen nichts gesagt, außer dass ich die Verhältnismäßigkeit geprüft habe.
witzig auch, dass im Beschluss das Gericht den dürfte-Stil verwendet, und ganz viel "daher"-Sätze, ist das noch Urteilsstil? oder gibt es da einen besonderen "Beschluss"-Stil

Ich habe die Ziffer 2) auch als rw gesehen, weil meiner Meinung nach eine erhöhte Dringlichkeit nicht bestanden hat. Es reicht dann ja gerade nicht, dass er nicht zuverlässig ist, sondern dass darüber hinaus noch die erhöhte Gefahr des Einsatzes gegeben sein muss. Dafür fand ich die Anhaltspunkte im Sachverhalt einfach zu wenig… was für Waffen benutzen die denn in dem Club? Zu alledem stand da nichts. Naja, ist hoffentlich Ansichtssache

Wie habt ihr das mit dem Urteil gelöst? Also darf das Gericht das berücksichtigen? Wollten die da auf einen Dauer-VA hinaus?

Das Urteil entfaltet zwar keine Bindungswirkung, aber die Feststellungen sind erheblicher Beweis lt. dem K/S.
War auch ein Dauer-VA, weshalb man bei 41 I WaffG  mE auch diskutieren sollte, ob eine Abhängigkeit von BTM gegeben ist, was dann wegen des späteren Entscheidungszeitpunkts auch Berücksichtigung finden muss. Habe dann noch Nachschieben von Gründen angesprochen.

Letztendlich habe ich mich auch für ein Mandantenschreiben entschieden. Ich habe mich damit aber schwer getan, weil man von allen AG-Leitern und Repetitoren eingetrichtert bekommt, dass man ja eigentlich immer eine Klage-/Antragsschrift fertigen soll, weil das ja abgeprüft werden soll.

Okay ich habe auch gesagt wegen Dauer-VA kann das Gericht das berücksichtigen. Was mich aber stört ist die summarische Prüfung, wo man doch keine Beweiserhebung macht oder? Also irgendwie störte mich das ein bisschen. 

Ich hätte vermutlich auch das mit der Abhängigkeit und dem nachschieben von Gründen mehr diskutieren müssen - für mich war völlig klar, dass der nicht abhängig ist irgendwie 😅 habe dann § 5 Absatz 2 Nummer 1 WaffG angesprochen, der ja ein Regelbeispiel ist, und habe dann überlegt, ob die widerlegt ist, da es ja „nur“ eine geringe Menge ist und der Besitz ja (wie ihr auch sagt) grds nur bei einer Abhängigkeit untersagt wird, sodass diese einmalige Verurteilung für mich dann nicht ausgereicht hat 🤷🏻‍♀️
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JuristinausD
Junior Member
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Beiträge: 18
Themen: 2
Registriert seit: Aug 2024
#156
14.09.2025, 09:59
Glückwunsch an Alle die jetzt durch sind! 

Ich schreib im Oktober. Habt ihr irgendwelche last minute Tipps?
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