09.06.2017, 16:24
(09.06.2017, 16:15)Bln schrieb: Habe satt Aufrechnung nur ein Zurückbehaltungsrecht aus 273 BGB und Widerklage bzgl 2000 Architekt, 15000 merkantiler Minderwert und Vorschuss für selbstvornahme... Richtig wäre wohl Aufrechnung hinsichtlich 15.500 euro (Merkantiler Minderwert und Vorschuss) sowie wegen Freistellung Zurückbehaltungsrecht und Widerklage :-/
Wg Zeitmangels 707,719 vergessen und im Schriftsatz falsche Anträge:-/// materiell rechtlich eigtl ganz gut sonst durchgekommen, Nutzungsausfall allerdings verneint, da keine fühlbare nutzungsbeeinträchtigung aus meiner Sicht, weil sie im Erdgeschoss gut wohnen konnten.
Mache mir jetzt dennoch sorgen, weil mein Schriftsatz so furchtbar ist und wie gesagt die Aufrechnung überhaupt nicht in meiner Lösung zur Sprache kommt.
Also bei Geldforderungen gibt es doch kein ZbR, da ist die Aufrechnung generell vorranging.
Und jedenfalls wg. des Mangels an der Regenrinne durfte man mE nicht zurückhalten, da er keine Mitarbeiter der Gegenseite mehr auf seinen GS haben wollte, worauf es ja bei der Zug-um-Zug Verurteilung hinausgelaufen wäre.
§§ 707, 719 habe ich auch vergessen in der Eile, Mist!
09.06.2017, 16:27
(09.06.2017, 16:06)Berlin schrieb: Hat jemand die Strafrechtklausur geschriben? Was war mit der Trennung gemeint? Paragraph 4 StPO?
Und in der ersten Tatkomplex habt ihr 30 II -Verabredung- geprüft?
Alles war so komisch
Habe
I. 30II
II. 249, 250 II Nr. 1, 3a, 3b; 223; 123
III. 257
angenommen. Trennung habe ich nur dahingehend vestandnen bzgl. dem B.
Ich bin aber leider nicht fertig geworden. Ich glaube auch, dass ich irgendwas materiel-rechtliches übersehen habe....
09.06.2017, 16:36
Ja, zumindest wird in der Geltendmachung eines Zbr eine konkludenten Aufrechnung gesehen wegen des Vorrangs der Aufrechnung... Ach Mist... Wieder viel zu kompliziert gedacht:-( meint ihr, dass wenn der materielle Teil und VU einigermaßen... die misslungene prozessuale Umsetzung nicht allzu viel kaputt macht? Grad erscheint mir der Fall superlogisch... Aber im Prüfungsamt stand ich irgendwie auf dem Schlauch... Habt Ihr einen Tipp, wie man entspannter wird? Durch die Nervosität geht voll viel kaputt :-(((
09.06.2017, 17:16
In Hamburg heute genauso wie in Berlin:
I. Einspruch gegen VU war noch möglich, da Zustellung an Kläger später erfolgt war (310 III).
II. Klageforderung iHv 20.000 EUR relativ unstreitig, Zurückbehaltungsrecht war gemäß 242 ausgeschlossen, da der Beklagte gegenüber dem Kläger geäußert hatte von diesem keine nacherfüllung mehr zu wünschen.
Dann Aufrechnung iHv 15.000 EUR durch vorprozessuales Schreiben erfolgt?
(+) Anspruch wegen merkantilem Minderwert gemäß 634, 280, 241, 251.
III. Sonstige Gegenansprüche des Beklagten?
1) Anspruch wegen Nutzungsausfall habe ich gemäß 634, 280, 241 bejaht und nur die Höhe auf 40% einer potentiellen Miete gekürzt
2) Anspruch wegen Nichtleistung der nacherfüllung aus 634, 280 I, III, 281 habe ich bejaht, da auch Beklagter alleine die erforderliche Frist setzen konnte. Mitwirkung der Ehefrau nicht erforderlich, da Fristsetzung alleine keine Gestaltungswirkung zukommt.
3) Anspruch auf Freistellung von Architektenkosten aus mündlicher Vereinbarung habe ich bejaht, da beweisprognose zugunsten des Beklagten ausgeht
IV. Zweckmäßigkeit
Aufrechnung mit allen restlichen geldansprüchen, da Klageforderung unstreitig und Aufrechnung insoweit günstiger als widerklage. In Bezug auf Freistellung Zurückbehaltungsrecht aus 273 kumulativ mit widerklage.
Antrag gemäß 717,707 analog wegen VU
Vollmacht der Ehefrau beifügen, wegen Erklärungen mit Gestaltungswirkung (vgl. rechtsgedanke des 351 BGB)
V. Klageerwiderung mit Antrag auf Aufhebung des VU und widerklage, in Begründung dann eingehen auf Aufrechnung + Zurückbehaltungsrecht
I. Einspruch gegen VU war noch möglich, da Zustellung an Kläger später erfolgt war (310 III).
II. Klageforderung iHv 20.000 EUR relativ unstreitig, Zurückbehaltungsrecht war gemäß 242 ausgeschlossen, da der Beklagte gegenüber dem Kläger geäußert hatte von diesem keine nacherfüllung mehr zu wünschen.
Dann Aufrechnung iHv 15.000 EUR durch vorprozessuales Schreiben erfolgt?
(+) Anspruch wegen merkantilem Minderwert gemäß 634, 280, 241, 251.
III. Sonstige Gegenansprüche des Beklagten?
1) Anspruch wegen Nutzungsausfall habe ich gemäß 634, 280, 241 bejaht und nur die Höhe auf 40% einer potentiellen Miete gekürzt
2) Anspruch wegen Nichtleistung der nacherfüllung aus 634, 280 I, III, 281 habe ich bejaht, da auch Beklagter alleine die erforderliche Frist setzen konnte. Mitwirkung der Ehefrau nicht erforderlich, da Fristsetzung alleine keine Gestaltungswirkung zukommt.
3) Anspruch auf Freistellung von Architektenkosten aus mündlicher Vereinbarung habe ich bejaht, da beweisprognose zugunsten des Beklagten ausgeht
IV. Zweckmäßigkeit
Aufrechnung mit allen restlichen geldansprüchen, da Klageforderung unstreitig und Aufrechnung insoweit günstiger als widerklage. In Bezug auf Freistellung Zurückbehaltungsrecht aus 273 kumulativ mit widerklage.
Antrag gemäß 717,707 analog wegen VU
Vollmacht der Ehefrau beifügen, wegen Erklärungen mit Gestaltungswirkung (vgl. rechtsgedanke des 351 BGB)
V. Klageerwiderung mit Antrag auf Aufhebung des VU und widerklage, in Begründung dann eingehen auf Aufrechnung + Zurückbehaltungsrecht
09.06.2017, 17:29
Ich spare dann mal für den Verbesserungsversuch. :D :angel:
09.06.2017, 17:30
@Hamburgi zweckmäßigkeit so perfekt, ich könnten heulen, dass ich die Aufrechnung nicht hab' und nur zbr bzgl geld und freistellung :-((( und widerklage
09.06.2017, 17:33
(09.06.2017, 16:27)Bbg schrieb:(09.06.2017, 16:06)Berlin schrieb: Hat jemand die Strafrechtklausur geschriben? Was war mit der Trennung gemeint? Paragraph 4 StPO?
Und in der ersten Tatkomplex habt ihr 30 II -Verabredung- geprüft?
Alles war so komisch
Habe
I. 30II
II. 249, 250 II Nr. 1, 3a, 3b; 223; 123
III. 257
angenommen. Trennung habe ich nur dahingehend vestandnen bzgl. dem B.
Ich bin aber leider nicht fertig geworden. Ich glaube auch, dass ich irgendwas materiel-rechtliches übersehen habe....
Ah ok bei mir
I erst den Versuch abgelehnt danach 30II für H und M
II H: 249, 250 II Nr1 und 3; 223, 226 (Sichtung) 123; M: 249, 250, 27
III Hehlerei bzgl 15.000 aber Geld wurde nicht gefunden , daher kein Nachweis
Ne da stand Trennung zwischen H und M, das Verfahren von B wurde auch geteilt, kann sein, weil M Heranwachsende war oder so... keine Ahnung
Ich bin auch nicht fertig geworden, der konkrete Anklagesatz voll übel geworden ;(
09.06.2017, 17:34
Hab mal ne Frage zu Thüringen:
War die Einspruchsfrist jetzt abgelaufen, heißt Wiedereinsetzung, oder nicht?
Durch die verschiedenen Sachverhalte weiß ich jetzt selber nicht mehr wann der Bearbeitungszeitpunkt war
War die Einspruchsfrist jetzt abgelaufen, heißt Wiedereinsetzung, oder nicht?
Durch die verschiedenen Sachverhalte weiß ich jetzt selber nicht mehr wann der Bearbeitungszeitpunkt war

09.06.2017, 17:34
09.06.2017, 17:38
Ach mist, die Zustellung an den Kläger habe ich übersehen...
1. Regenrinne: ZBR aus § 641 III (nicht zweckmäßig, da Mandant keine Mitarbeiter des Klägers aufs Grundstück lassen will), Untergang der Vergütung um 500 € wegen Minderung (wenn beide Besteller diese erklären), 500 € aus § 637 III € und §§ 280 I, III, 281 I 1 (kleiner SE statt der Leistung)
2. Wasserschaden: Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 I, 241 II
a) Nutzungsausfall: habe 80 % der Kaltmiete angesetzt, weil ich 40 % zu wenig fand und man aus Anwaltssicht etwas mehr fordern sollte, haftungsausfüllender Tatbestand unterliegt richterlicher Schätzung, § 287 ZPO, daher sollte eine gewisse Zuvielforderung bei den Kosten unberücksichtigt bleiben.
b) Wertverlust, gem. § 251 BGB ersatzfähig
3. Kosten des Architekten (+): § 780, 781 BGB, § 350 HGB; Beweisprognose positiv; Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht anwendbar, da Absender nicht vom persönlicher Anwendungsbereich umfasst
Antrag: Teilweise Aufhebung des VU + Klageabweisung + einstweilige Einstellung der ZV - hilfsweise gegen Sicherheitsleistung
1. Regenrinne: ZBR aus § 641 III (nicht zweckmäßig, da Mandant keine Mitarbeiter des Klägers aufs Grundstück lassen will), Untergang der Vergütung um 500 € wegen Minderung (wenn beide Besteller diese erklären), 500 € aus § 637 III € und §§ 280 I, III, 281 I 1 (kleiner SE statt der Leistung)
2. Wasserschaden: Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 I, 241 II
a) Nutzungsausfall: habe 80 % der Kaltmiete angesetzt, weil ich 40 % zu wenig fand und man aus Anwaltssicht etwas mehr fordern sollte, haftungsausfüllender Tatbestand unterliegt richterlicher Schätzung, § 287 ZPO, daher sollte eine gewisse Zuvielforderung bei den Kosten unberücksichtigt bleiben.
b) Wertverlust, gem. § 251 BGB ersatzfähig
3. Kosten des Architekten (+): § 780, 781 BGB, § 350 HGB; Beweisprognose positiv; Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht anwendbar, da Absender nicht vom persönlicher Anwendungsbereich umfasst
Antrag: Teilweise Aufhebung des VU + Klageabweisung + einstweilige Einstellung der ZV - hilfsweise gegen Sicherheitsleistung