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Klausuren Februar 2016
Gast
Unregistered
 
#131
11.02.2016, 16:35
Ein Lob auf das Kaiserhandout!
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Gast
Unregistered
 
#132
11.02.2016, 16:37
(11.02.2016, 16:31)Gast schrieb:  
(11.02.2016, 16:23)Gast schrieb:  
(11.02.2016, 16:08)Gast schrieb:  
(11.02.2016, 16:07)Gasttttt schrieb:  War widerrechtliche Drohung 123 bgb richtig?

Ja das konnte man mE komplett mit dem Palandt bei § 123 und § 823 beim APR lösen, da stand auch viel zu Meinungs/Pressefreiheit.

Das verstehe ich nicht. Warum 823? Es kommt doch für 123 nur darauf an, ob eine widerrechtliche Drohung vorlag. Das konnte man denke ich unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Winter recht unproblematisch bejahen (Berichte ohne Recherche)

Ich meinte nur im Palandt bei 823, weil da schön kommentiert war, wo die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit liegen. Das konnte man da sehr gut verwenden. 823 geprüft habe ich in der Konstellation (natürlich) nicht. :)

Schöne Idee. Habe nur gar nicht die Zeit gehabt, auf sowas einzugehen. Die meiste Zeit ging für die Beweiswürdigung drauf. Mein Ergebnis: die Angaben des Zeugen Bachmann waren widersprüchlich, da einerseits angeblich keine Erinnerung, andererseits aber vollkommen sicher, was nicht gesagt wurde. Zudem "rechte Hand" des GF der Bekagten. Die Aussagen des Zeugen Winter hingegen glaubhaft, da an der Wahrnehmung zwar interessiert, aber nur peripher tangiert Cool
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Gast
Unregistered
 
#133
11.02.2016, 16:44
Also bei uns (GPA) war streitig, ob der GF der Beklagten sinngemäß gesagt hat, er werde weiter und ohne Recherche über den Kläger herziehen, wenn der nicht die Anteile kauft. Dazu wurden dann die Zeugen Bachmann und Winter gehört. Bei uns gab es allerdings auch keinen Zahlungsantrag, sondern nur auf Unzulässigerklärung und Herausgabe der Ausfertigung
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Gast
Unregistered
 
#134
11.02.2016, 16:47
(11.02.2016, 16:44)Gast schrieb:  Also bei uns (GPA) war streitig, ob der GF der Beklagten sinngemäß gesagt hat, er werde weiter und ohne Recherche über den Kläger herziehen, wenn der nicht die Anteile kauft. Dazu wurden dann die Zeugen Bachmann und Winter gehört. Bei uns gab es allerdings auch keinen Zahlungsantrag, sondern nur auf Unzulässigerklärung und Herausgabe der Ausfertigung

Nee, also einen Zeugen Bachmann gab es in NRW aber nun wirklich nicht. :)
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Gast
Unregistered
 
#135
11.02.2016, 16:52
Nee, in NRW musste meiner Meinung nach keine Beweiswürdigung mehr gemacht werden, weil alle streitige dann unstreitig wurde. Oder hab ich was übersehen?
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Gast
Unregistered
 
#136
11.02.2016, 16:54
Ich habe jetzt in der Hektik am Ende schon zum zweiten Mal vergessen, diesen Zettel mit der Kommentarliste an die Klausur anzuhängen. Wenn man sowieso die neusten Auflagen hat, ist das aber doch auch eigentlich egal oder? Eine Pflicht besteht da mE auch gar nicht, in der Ladung steht nur, dass man "gebeten" wird, das zu tun. Für diesen Behördenton klingt das eher freiwillig.
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Gast JR
Unregistered
 
#137
11.02.2016, 17:09
Also ich verstehe auch nicht ganz, warum die Unterwerfungserklärung möglicherweise hier nicht konkret genug sein soll, da ja direkt innerhalb einer einheitlichen Urkunde auf diesen Anspruch verwiesen wird. Das wird man doch auslegen dürfen und auch können!!!

Anders waren jedoch die beiden "Nebelkerzen" BT-Drucks. und die gegenüberstellung Alte und Neue Fassung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht recht verständlich. Also wollte man hier wohl etwas hören.

Anscheinend soll es laut BGH so sein, dass eine Konkretisierung des titulierten Anspruchs in der UE selbst zu erfolgen hat.
Unzulässig sind demnach pauschale Unterwerfungserklärungen, „wegen etwaiger Zahlungsverpflichtungen“, auch wenn sich diese anhand der Urkunde ermitteln ließen.

Ich halte das für unseren FALL eher fragwürdig.

Denn andererseits heißt es: Es solle jedoch ausreichen, wenn die Ansprüche „benannt“ werden, indem auf die Regelung der Ansprüche im Vertrag „verwiesen“ werde (BGH NJW 2015, 1181 Rn. 20)

Zumindest in unserer Klausur heute war es alles ziemlich konkret für mich und ohne zu rechnen auf einen Blick erkennbar, was der UE unterfallen sollte. Es hieß ja nicht "wegen etwaiger Zahlungsverpflichtungen", sondern wegen des oben genannten Erwerbs der 60 Aktien zu insgesamt 300.000 EUR wobei 50.000 EUR schon gezalt sind, so dass es nunmehr nur noch 250.000 EUR sind bzw. aus dem Vertrag vom Datum.

Wenn das nicht konkret ist weiß ich es auch nicht!

Wollte der Klausurensteller hier krampfhaft auf diese Entscheidung hinaus?

BGH sagt zum Konkretisierungsgebot bei Unterwerfungserklärungen in BGH Urteil vom 19.12.2015 - V ZR 82/13

"dd) Das Konkretisierungsgebot ist hier verletzt. Die Klägerin hat sich als Käuferin in der Urkunde wegen „der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben,“ der Vollstreckung unterworfen. Welche das sind, ließe sich zwar, wie bei allen pauschalen Vollstreckungsunterwerfungen, mit einer Durchsicht der Urkunde feststellen. Aus der Unterwerfungserklärung selbst ergibt sich das – wie aber geboten – nicht. Sie benennt die Ansprüche nicht und verweist auch nicht z.B. auf die Regelung der Ansprüche in dem Vertrag. Die Unterwerfungserklärung der Klägerin ist damit unwirksam.

ee) Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde durch den Verkäufer ist damit mangels wirksamen Titels insgesamt für unzulässig zu erklären.

2. Zulässig und begründet ist auch die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde.“


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1


Wer hat § 767 direkt ZPO und wer hat den analog genommen?
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Gast1
Unregistered
 
#138
11.02.2016, 17:17
Ich hab 767 und 767 analog abgelehnt.
Wie habt ihr das mit 123 bgb gemacht?? Der Anspruch aus dem Titel war doch 780, 781. Dafür hab ich auch 123 bejaht und dann aber noch den Beteiligungsvertrag auch mit reingenommen.
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Gast
Unregistered
 
#139
11.02.2016, 17:18
Bezüglich Anfechtung der Unterwerfungserklärung analog, ansonsten direkt
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Gast
Unregistered
 
#140
11.02.2016, 17:19
Bestimmtheit der Urkunde:

mE war das eine Nebelkerze, der einzige Sinn bestand darin zu einer Titelgegenklage (767 analog) zu kommen, also ne Menge Arbeit für die Zulässigkeit, aber in der Begründetheit leicht abzuhaken.

Um mir aber gleich selbst das Gegenargument zu liefern:

Er trägt vor, er hätte die Unterwerfungserklärung angefochten - damit wäre man dann eh schon in der Titelgegenklage gelandet und musste bei der Begründetheit auch ausholen von wegen Prozeßhandlung nicht anfechtbar usw...
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