Vor 9 Stunden
(Vor 9 Stunden)RLP2025 schrieb:Ich kannte es auch so dass der Haftungsausschluss für subjektive Beschaffenheitvereinvarubg nicht gilt deswegen hab ich es am Ende scheitern lassen an Gefahrenübergang 🥲 mit was hast du Nr.3 bejaht? Hab den zwar geprüft aber verneint, weil nicht vererblich und die Mangel am Hufen hab ich verneint, weil ich es als nicht gesundheitlichen Schaden angenommen habe sondern Beweglichkeit und gesagt, dass die Satzung zwischen Gesundheit und Beweglichkeit unterscheidet.(Vor 9 Stunden)HH055 schrieb: Meine Gesamtlösung:
Prozesslage:
Widerspruch war verspätet, VB wirksam erlassen. Nunmehr also Anspruchsbegründung zu fertigen.
Materielles Gutachten:
I. §§ 433 Abs. 2, 90a S. 3 auf 380k für das Pferd.
1. Vertragsschluss nach § 156 (+)
2. Anfechtung
a. Erklärung (+), keine Zurückweisung nach § 174 BGB
b. Grund
123 Abs. 1?
aktive Täuschung (-)
Unterlassen?
Käufer rügt nur unterlassene Aufklärung durch Arzt. Dritter nach § 123 Abs. 2 ? (-)
Aufklärungspflicht? (-)
119 Abs. 2 wg. Gewährleistungsrecht auch (-)
3. Rücktritt nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB
a. Erklärung (+)
b. Grund
aa. Mangel bei Gefahrübergang
Sachmangel:
-> Lahmheit kann er schon nicht nachweisen, dass es bei Gefahrübergang vorlag.
(1) Subjektive Anforderungen
Beschaffenheitsvereinbarungen nach Auktionsbedingungen sind alle eingehalten.
Selbst wenn Zuchtpferd oder Leistungssport als vertraglich vorausgesetzte Verwendung trotzdem nicht mangelhaft. Natürliche Unwägbarkeiten des Lebens.
(2) Objektive Anforderungen
Nichts Abweichendes. Veranlagung jedenfalls noch nicht so verdichtet, dass von Mangel gesprochen werden kann.
Falls doch Mangel angenommen wird:
Bei Gefahrübergang:
Wäre auch bei Gefahrübergang, da nur Mangelanlage vorher vorliegen muss.
bb. Fristsetzung
Entbehrlich nach § 326 Abs. 5 da Nacherfüllung unmöglich.
cc. Erheblichkeit (+)
dd. Ausschluss wg. Kenntnis nach § 442 Abs. 1 BGB
Möglich, man müsste ihm aber nachweisen, die gesamte Bedeutung der Befunde gekannt zu haben.
ee. Vertraglicher Ausschluss
AGB wirksam? -> m.E. ja, da § 309 Nr. 7 eingehalten und Nr. 8 nicht greift, da nicht neu hergestellt.
Edit: Über § 307 BGB wegen der Indizwirkung.
II. Verzugszinsen (+)
III. Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB (+)
IV. Vorgerichtliche RA-Kosten (-)
Habe es auch so, mit der Ausnahme, dass ich Mangel nach 434 Abs 3 Nr. 1 bejaht habe
(weil öffentliche Äußerung "Bester" bei diesem Wettbewerb- stand im Kommentar unter Rn96 glaub).
Haftungsausschluss unwirksam?
BGH Rechtsprechung: Haftungsausschluss gilt nur für 434 Abs3, wenn Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt; nicht für 434 Abs.2 (444).
Aber nach 434 Abs2 besteht ja kein Mangel.
Daher Anspruch (+)
Vor 9 Stunden
(Vor 9 Stunden)Pat09 schrieb:(Vor 9 Stunden)RLP2025 schrieb:Ich kannte es auch so dass der Haftungsausschluss für subjektive Beschaffenheitvereinvarubg nicht gilt deswegen hab ich es am Ende scheitern lassen an Gefahrenübergang 🥲 mit was hast du Nr.3 bejaht? Hab den zwar geprüft aber verneint, weil nicht vererblich und die Mangel am Hufen hab ich verneint, weil ich es als nicht gesundheitlichen Schaden angenommen habe sondern Beweglichkeit und gesagt, dass die Satzung zwischen Gesundheit und Beweglichkeit unterscheidet.(Vor 9 Stunden)HH055 schrieb: Meine Gesamtlösung:
Prozesslage:
Widerspruch war verspätet, VB wirksam erlassen. Nunmehr also Anspruchsbegründung zu fertigen.
Materielles Gutachten:
I. §§ 433 Abs. 2, 90a S. 3 auf 380k für das Pferd.
1. Vertragsschluss nach § 156 (+)
2. Anfechtung
a. Erklärung (+), keine Zurückweisung nach § 174 BGB
b. Grund
123 Abs. 1?
aktive Täuschung (-)
Unterlassen?
Käufer rügt nur unterlassene Aufklärung durch Arzt. Dritter nach § 123 Abs. 2 ? (-)
Aufklärungspflicht? (-)
119 Abs. 2 wg. Gewährleistungsrecht auch (-)
3. Rücktritt nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB
a. Erklärung (+)
b. Grund
aa. Mangel bei Gefahrübergang
Sachmangel:
-> Lahmheit kann er schon nicht nachweisen, dass es bei Gefahrübergang vorlag.
(1) Subjektive Anforderungen
Beschaffenheitsvereinbarungen nach Auktionsbedingungen sind alle eingehalten.
Selbst wenn Zuchtpferd oder Leistungssport als vertraglich vorausgesetzte Verwendung trotzdem nicht mangelhaft. Natürliche Unwägbarkeiten des Lebens.
(2) Objektive Anforderungen
Nichts Abweichendes. Veranlagung jedenfalls noch nicht so verdichtet, dass von Mangel gesprochen werden kann.
Falls doch Mangel angenommen wird:
Bei Gefahrübergang:
Wäre auch bei Gefahrübergang, da nur Mangelanlage vorher vorliegen muss.
bb. Fristsetzung
Entbehrlich nach § 326 Abs. 5 da Nacherfüllung unmöglich.
cc. Erheblichkeit (+)
dd. Ausschluss wg. Kenntnis nach § 442 Abs. 1 BGB
Möglich, man müsste ihm aber nachweisen, die gesamte Bedeutung der Befunde gekannt zu haben.
ee. Vertraglicher Ausschluss
AGB wirksam? -> m.E. ja, da § 309 Nr. 7 eingehalten und Nr. 8 nicht greift, da nicht neu hergestellt.
Edit: Über § 307 BGB wegen der Indizwirkung.
II. Verzugszinsen (+)
III. Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB (+)
IV. Vorgerichtliche RA-Kosten (-)
Habe es auch so, mit der Ausnahme, dass ich Mangel nach 434 Abs 3 Nr. 1 bejaht habe
(weil öffentliche Äußerung "Bester" bei diesem Wettbewerb- stand im Kommentar unter Rn96 glaub).
Haftungsausschluss unwirksam?
BGH Rechtsprechung: Haftungsausschluss gilt nur für 434 Abs3, wenn Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt; nicht für 434 Abs.2 (444).
Aber nach 434 Abs2 besteht ja kein Mangel.
Daher Anspruch (+)
434 Rn 92 : Vorletzter und letzter Satz
"Angaben und Beschreibung im Auktionskatalog können als öffentliche Äußerung unter Eignung Abs.3 S.1 Nr.1 ..(ua) fallen"
Das hatte nichts mit der Beschaffenheitsvereinbarung zu tun, daher war 434 Abs.3 überhaupt erst anwendbar.
Die haben das Pferd als Körungssieger oder Körungsbesten (hab den Wortlaut nicht mehr parat)
angepriesen... ( Nachfrage Mandant)
Vor 9 Stunden
(Vor 9 Stunden)RLP2025 schrieb:Ja genau das hab ich auch geprüft. Aber dann musste man auch die Voraussetzung von 31 prüfen der Satzung ob es tatsächlich den objektiven Anforderung nicht entspricht(Vor 9 Stunden)Pat09 schrieb:(Vor 9 Stunden)RLP2025 schrieb:Ich kannte es auch so dass der Haftungsausschluss für subjektive Beschaffenheitvereinvarubg nicht gilt deswegen hab ich es am Ende scheitern lassen an Gefahrenübergang 🥲 mit was hast du Nr.3 bejaht? Hab den zwar geprüft aber verneint, weil nicht vererblich und die Mangel am Hufen hab ich verneint, weil ich es als nicht gesundheitlichen Schaden angenommen habe sondern Beweglichkeit und gesagt, dass die Satzung zwischen Gesundheit und Beweglichkeit unterscheidet.(Vor 9 Stunden)HH055 schrieb: Meine Gesamtlösung:
Prozesslage:
Widerspruch war verspätet, VB wirksam erlassen. Nunmehr also Anspruchsbegründung zu fertigen.
Materielles Gutachten:
I. §§ 433 Abs. 2, 90a S. 3 auf 380k für das Pferd.
1. Vertragsschluss nach § 156 (+)
2. Anfechtung
a. Erklärung (+), keine Zurückweisung nach § 174 BGB
b. Grund
123 Abs. 1?
aktive Täuschung (-)
Unterlassen?
Käufer rügt nur unterlassene Aufklärung durch Arzt. Dritter nach § 123 Abs. 2 ? (-)
Aufklärungspflicht? (-)
119 Abs. 2 wg. Gewährleistungsrecht auch (-)
3. Rücktritt nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB
a. Erklärung (+)
b. Grund
aa. Mangel bei Gefahrübergang
Sachmangel:
-> Lahmheit kann er schon nicht nachweisen, dass es bei Gefahrübergang vorlag.
(1) Subjektive Anforderungen
Beschaffenheitsvereinbarungen nach Auktionsbedingungen sind alle eingehalten.
Selbst wenn Zuchtpferd oder Leistungssport als vertraglich vorausgesetzte Verwendung trotzdem nicht mangelhaft. Natürliche Unwägbarkeiten des Lebens.
(2) Objektive Anforderungen
Nichts Abweichendes. Veranlagung jedenfalls noch nicht so verdichtet, dass von Mangel gesprochen werden kann.
Falls doch Mangel angenommen wird:
Bei Gefahrübergang:
Wäre auch bei Gefahrübergang, da nur Mangelanlage vorher vorliegen muss.
bb. Fristsetzung
Entbehrlich nach § 326 Abs. 5 da Nacherfüllung unmöglich.
cc. Erheblichkeit (+)
dd. Ausschluss wg. Kenntnis nach § 442 Abs. 1 BGB
Möglich, man müsste ihm aber nachweisen, die gesamte Bedeutung der Befunde gekannt zu haben.
ee. Vertraglicher Ausschluss
AGB wirksam? -> m.E. ja, da § 309 Nr. 7 eingehalten und Nr. 8 nicht greift, da nicht neu hergestellt.
Edit: Über § 307 BGB wegen der Indizwirkung.
II. Verzugszinsen (+)
III. Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB (+)
IV. Vorgerichtliche RA-Kosten (-)
Habe es auch so, mit der Ausnahme, dass ich Mangel nach 434 Abs 3 Nr. 1 bejaht habe
(weil öffentliche Äußerung "Bester" bei diesem Wettbewerb- stand im Kommentar unter Rn96 glaub).
Haftungsausschluss unwirksam?
BGH Rechtsprechung: Haftungsausschluss gilt nur für 434 Abs3, wenn Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt; nicht für 434 Abs.2 (444).
Aber nach 434 Abs2 besteht ja kein Mangel.
Daher Anspruch (+)
434 Rn 92 : Vorletzter und letzter Satz
"Angaben und Beschreibung im Auktionskatalog können als öffentliche Äußerung unter Eignung Abs.3 S.1 Nr.1 ..(ua) fallen"
Das hatte nichts mit der Beschaffenheitsvereinbarung zu tun, daher war 434 Abs.3 überhaupt erst anwendbar.
Die haben das Pferd als Körungssieger oder Körungsbesten (hab den Wortlaut nicht mehr parat)
angepriesen... ( Nachfrage Mandant)
Vor 8 Stunden
Laut Kaiser wird ein großer Wert auf einen brauchbaren praktischen Teil gelegt. War bei uns in der AG jetzt nie so der Fall.
Vor 8 Stunden
(Vor 9 Stunden)Pat09 schrieb:(Vor 9 Stunden)RLP2025 schrieb:Ja genau das hab ich auch geprüft. Aber dann musste man auch die Voraussetzung von 31 prüfen der Satzung ob es tatsächlich den objektiven Anforderung nicht entspricht(Vor 9 Stunden)Pat09 schrieb:(Vor 9 Stunden)RLP2025 schrieb:Ich kannte es auch so dass der Haftungsausschluss für subjektive Beschaffenheitvereinvarubg nicht gilt deswegen hab ich es am Ende scheitern lassen an Gefahrenübergang 🥲 mit was hast du Nr.3 bejaht? Hab den zwar geprüft aber verneint, weil nicht vererblich und die Mangel am Hufen hab ich verneint, weil ich es als nicht gesundheitlichen Schaden angenommen habe sondern Beweglichkeit und gesagt, dass die Satzung zwischen Gesundheit und Beweglichkeit unterscheidet.(Vor 9 Stunden)HH055 schrieb: Meine Gesamtlösung:
Prozesslage:
Widerspruch war verspätet, VB wirksam erlassen. Nunmehr also Anspruchsbegründung zu fertigen.
Materielles Gutachten:
I. §§ 433 Abs. 2, 90a S. 3 auf 380k für das Pferd.
1. Vertragsschluss nach § 156 (+)
2. Anfechtung
a. Erklärung (+), keine Zurückweisung nach § 174 BGB
b. Grund
123 Abs. 1?
aktive Täuschung (-)
Unterlassen?
Käufer rügt nur unterlassene Aufklärung durch Arzt. Dritter nach § 123 Abs. 2 ? (-)
Aufklärungspflicht? (-)
119 Abs. 2 wg. Gewährleistungsrecht auch (-)
3. Rücktritt nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB
a. Erklärung (+)
b. Grund
aa. Mangel bei Gefahrübergang
Sachmangel:
-> Lahmheit kann er schon nicht nachweisen, dass es bei Gefahrübergang vorlag.
(1) Subjektive Anforderungen
Beschaffenheitsvereinbarungen nach Auktionsbedingungen sind alle eingehalten.
Selbst wenn Zuchtpferd oder Leistungssport als vertraglich vorausgesetzte Verwendung trotzdem nicht mangelhaft. Natürliche Unwägbarkeiten des Lebens.
(2) Objektive Anforderungen
Nichts Abweichendes. Veranlagung jedenfalls noch nicht so verdichtet, dass von Mangel gesprochen werden kann.
Falls doch Mangel angenommen wird:
Bei Gefahrübergang:
Wäre auch bei Gefahrübergang, da nur Mangelanlage vorher vorliegen muss.
bb. Fristsetzung
Entbehrlich nach § 326 Abs. 5 da Nacherfüllung unmöglich.
cc. Erheblichkeit (+)
dd. Ausschluss wg. Kenntnis nach § 442 Abs. 1 BGB
Möglich, man müsste ihm aber nachweisen, die gesamte Bedeutung der Befunde gekannt zu haben.
ee. Vertraglicher Ausschluss
AGB wirksam? -> m.E. ja, da § 309 Nr. 7 eingehalten und Nr. 8 nicht greift, da nicht neu hergestellt.
Edit: Über § 307 BGB wegen der Indizwirkung.
II. Verzugszinsen (+)
III. Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB (+)
IV. Vorgerichtliche RA-Kosten (-)
Habe es auch so, mit der Ausnahme, dass ich Mangel nach 434 Abs 3 Nr. 1 bejaht habe
(weil öffentliche Äußerung "Bester" bei diesem Wettbewerb- stand im Kommentar unter Rn96 glaub).
Haftungsausschluss unwirksam?
BGH Rechtsprechung: Haftungsausschluss gilt nur für 434 Abs3, wenn Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt; nicht für 434 Abs.2 (444).
Aber nach 434 Abs2 besteht ja kein Mangel.
Daher Anspruch (+)
434 Rn 92 : Vorletzter und letzter Satz
"Angaben und Beschreibung im Auktionskatalog können als öffentliche Äußerung unter Eignung Abs.3 S.1 Nr.1 ..(ua) fallen"
Das hatte nichts mit der Beschaffenheitsvereinbarung zu tun, daher war 434 Abs.3 überhaupt erst anwendbar.
Die haben das Pferd als Körungssieger oder Körungsbesten (hab den Wortlaut nicht mehr parat)
angepriesen... ( Nachfrage Mandant)
Aber es ist schon richtig wie folgt zu unterscheiden oder: Satzung ist öffentliche Äußerung. Auktionsbedingungen sind Beschaffenheitsvereinbarung, da Bestandteil des Vertrags.
Vor 8 Stunden
(Vor 8 Stunden)NRW06091999 schrieb: Laut Kaiser wird ein großer Wert auf einen brauchbaren praktischen Teil gelegt. War bei uns in der AG jetzt nie so der Fall.
Ich weiß, Kaiser hat recht. Sollte eigentlich auch im Vordergrund der Ausbildung stehen. Aber dann sollen sie halt Klausuren machen, die es auch zulassen, dass man überhaupt dorthin kommt. Ich finde es wirklich frech. In RLP schreiben wir alte Examensklausuren als Übungsklausuren aus 2010, die nicht im Ansatz so überfüllt sind.
Vor 8 Stunden
Wisst ihr ob die Prüfer sich die Notizen zum SV zumindest anschauen oder ob die zusammen mit der Lösungsskizze vernichtet werden? 🥲
Vor 8 Stunden
Vor 8 Stunden
Wie meinst das Satzung ist öffentliche Äußerung?
Warum sollte man eigentlich breit und lang nen Haftungsausschluss prüfen, wenn gar kein Sachmangel vorliegt?
Und es musste ja einer sein nach Abs3 (da klausurtaktisch nach Abs2 keiner vorliegen durfte, da der Haftungsauschluss hier nicht gilt).
Warum sollte man eigentlich breit und lang nen Haftungsausschluss prüfen, wenn gar kein Sachmangel vorliegt?
Und es musste ja einer sein nach Abs3 (da klausurtaktisch nach Abs2 keiner vorliegen durfte, da der Haftungsauschluss hier nicht gilt).
Vor 8 Stunden
(Vor 8 Stunden)Prd1155 schrieb: Wisst ihr ob die Prüfer sich die Notizen zum SV zumindest anschauen oder ob die zusammen mit der Lösungsskizze vernichtet werden? 🥲
In RLP werden Notizen Gegenstand der Bearbeitung, wenn man Kennziffer aufs Konzept schreibt.
Die Aufgabentexte selbst werden glaube ich nicht Gegenstand der Korrektur- weiß es aber auch nicht ganz genau.