Gestern, 15:40
(Gestern, 15:38)Pat09 schrieb:(Gestern, 15:30)HH055 schrieb: Meine Gesamtlösung:
Prozesslage:
Widerspruch war verspätet, VB wirksam erlassen. Nunmehr also Anspruchsbegründung zu fertigen.
Materielles Gutachten:
I. §§ 433 Abs. 2, 90a S. 3 auf 380k für das Pferd.
1. Vertragsschluss nach § 156 (+)
2. Anfechtung
a. Erklärung (+), keine Zurückweisung nach § 174 BGB
b. Grund
123 Abs. 1?
aktive Täuschung (-)
Unterlassen?
Käufer rügt nur unterlassene Aufklärung durch Arzt. Dritter nach § 123 Abs. 2 ? (-)
Aufklärungspflicht? (-)
119 Abs. 2 wg. Gewährleistungsrecht auch (-)
3. Rücktritt nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB
a. Erklärung (+)
b. Grund
aa. Mangel bei Gefahrübergang
Sachmangel:
-> Lahmheit kann er schon nicht nachweisen, dass es bei Gefahrübergang vorlag.
(1) Subjektive Anforderungen
Beschaffenheitsvereinbarungen nach Auktionsbedingungen sind alle eingehalten.
Selbst wenn Zuchtpferd oder Leistungssport als vertraglich vorausgesetzte Verwendung trotzdem nicht mangelhaft. Natürliche Unwägbarkeiten des Lebens.
(2) Objektive Anforderungen
Nichts Abweichendes. Veranlagung jedenfalls noch nicht so verdichtet, dass von Mangel gesprochen werden kann.
Falls doch Mangel angenommen wird:
Bei Gefahrübergang:
Wäre auch bei Gefahrübergang, da nur Mangelanlage vorher vorliegen muss.
bb. Fristsetzung
Entbehrlich nach § 326 Abs. 5 da Nacherfüllung unmöglich.
cc. Erheblichkeit (+)
dd. Ausschluss wg. Kenntnis nach § 442 Abs. 1 BGB
Möglich, man müsste ihm aber nachweisen, die gesamte Bedeutung der Befunde gekannt zu haben.
ee. Vertraglicher Ausschluss
AGB wirksam? -> m.E. ja, da § 309 Nr. 7 eingehalten und Nr. 8 nicht greift, da nicht neu hergestellt.
II. Verzugszinsen (+)
III. Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB (+)
IV. Vorgerichtliche RA-Kosten (-)
Ich hab fast so wie du.
Beim Kaufvertrag hab ich auch 156 bin aber dort auf die aktionsbedingungen eingegangen, weil ich im Kommentar gelesen hatte, dass bei der Versteigerung derjenige der das Pferd eingeliefert hat, Vertragspartner wird und das war ja der Eigentümer. Hab aber dann gesagt, dass der dispositiv ist und durch die aktionsbedingungen vereinbart wurde, dass der Mandant als Verkäufer anzusehen ist. Hab auch da gesagt, dass die wirksam nach 305 einbezogen wurde.
Ich hab aber einen Mangel angenommen bzgl. Des Herzs und der Lahmheit aber gesagt, dass der Mangel nicht bei Gefahrenübergang vorlag.
Fristsetzung auch schnell gesagt, dass wegen Unmöglichkeit Frist nicht erforderlich ist, Kenntnis wollte ich noch eingehen aber keine Zeit mehr.
Bei dem Haftungsausschluss hab ich gesagt dass 308 und 309 nicht anwendbar sind wegen 310 BGB weil der Gegner Unternehmer war und in einem Satz leider nur gesagt, dass keine unangemessene Benachteiligung besteht.
In der Zweckmäßigkeit auch gesagt, dass der Widerspruch verpsätet war aber als Einspruch zu verwerten ist. Zinsen auch schnell bejaht.
Ich habs noch kurz ergänzt. § 309 natürlich nur über 307 BGB. Das mit den Bedingungen im Vertragsschluss war smart denke ich. Hab die Ziffer gar nicht beachtet.
Gestern, 15:46
(Gestern, 15:40)HH055 schrieb:(Gestern, 15:38)Pat09 schrieb:(Gestern, 15:30)HH055 schrieb: Meine Gesamtlösung:
Prozesslage:
Widerspruch war verspätet, VB wirksam erlassen. Nunmehr also Anspruchsbegründung zu fertigen.
Materielles Gutachten:
I. §§ 433 Abs. 2, 90a S. 3 auf 380k für das Pferd.
1. Vertragsschluss nach § 156 (+)
2. Anfechtung
a. Erklärung (+), keine Zurückweisung nach § 174 BGB
b. Grund
123 Abs. 1?
aktive Täuschung (-)
Unterlassen?
Käufer rügt nur unterlassene Aufklärung durch Arzt. Dritter nach § 123 Abs. 2 ? (-)
Aufklärungspflicht? (-)
119 Abs. 2 wg. Gewährleistungsrecht auch (-)
3. Rücktritt nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB
a. Erklärung (+)
b. Grund
aa. Mangel bei Gefahrübergang
Sachmangel:
-> Lahmheit kann er schon nicht nachweisen, dass es bei Gefahrübergang vorlag.
(1) Subjektive Anforderungen
Beschaffenheitsvereinbarungen nach Auktionsbedingungen sind alle eingehalten.
Selbst wenn Zuchtpferd oder Leistungssport als vertraglich vorausgesetzte Verwendung trotzdem nicht mangelhaft. Natürliche Unwägbarkeiten des Lebens.
(2) Objektive Anforderungen
Nichts Abweichendes. Veranlagung jedenfalls noch nicht so verdichtet, dass von Mangel gesprochen werden kann.
Falls doch Mangel angenommen wird:
Bei Gefahrübergang:
Wäre auch bei Gefahrübergang, da nur Mangelanlage vorher vorliegen muss.
bb. Fristsetzung
Entbehrlich nach § 326 Abs. 5 da Nacherfüllung unmöglich.
cc. Erheblichkeit (+)
dd. Ausschluss wg. Kenntnis nach § 442 Abs. 1 BGB
Möglich, man müsste ihm aber nachweisen, die gesamte Bedeutung der Befunde gekannt zu haben.
ee. Vertraglicher Ausschluss
AGB wirksam? -> m.E. ja, da § 309 Nr. 7 eingehalten und Nr. 8 nicht greift, da nicht neu hergestellt.
II. Verzugszinsen (+)
III. Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB (+)
IV. Vorgerichtliche RA-Kosten (-)
Ich hab fast so wie du.
Beim Kaufvertrag hab ich auch 156 bin aber dort auf die aktionsbedingungen eingegangen, weil ich im Kommentar gelesen hatte, dass bei der Versteigerung derjenige der das Pferd eingeliefert hat, Vertragspartner wird und das war ja der Eigentümer. Hab aber dann gesagt, dass der dispositiv ist und durch die aktionsbedingungen vereinbart wurde, dass der Mandant als Verkäufer anzusehen ist. Hab auch da gesagt, dass die wirksam nach 305 einbezogen wurde.
Ich hab aber einen Mangel angenommen bzgl. Des Herzs und der Lahmheit aber gesagt, dass der Mangel nicht bei Gefahrenübergang vorlag.
Fristsetzung auch schnell gesagt, dass wegen Unmöglichkeit Frist nicht erforderlich ist, Kenntnis wollte ich noch eingehen aber keine Zeit mehr.
Bei dem Haftungsausschluss hab ich gesagt dass 308 und 309 nicht anwendbar sind wegen 310 BGB weil der Gegner Unternehmer war und in einem Satz leider nur gesagt, dass keine unangemessene Benachteiligung besteht.
In der Zweckmäßigkeit auch gesagt, dass der Widerspruch verpsätet war aber als Einspruch zu verwerten ist. Zinsen auch schnell bejaht.
Ich habs noch kurz ergänzt. § 309 natürlich nur über 307 BGB. Das mit den Bedingungen im Vertragsschluss war smart denke ich. Hab die Ziffer gar nicht beachtet.
Jaa ich glaube die wollten etwas davon hören, weil so eine Auktion nicht gewöhnlich ist. Aber dafür ist mein Antrag nicht Praxis tauglich. Hoffentlich bricht mir das nicht das Genick
Gestern, 15:46
Gestern, 15:50
(Gestern, 15:38)Prd1155 schrieb: Ich muss sagen, dass ich die Klausuren bisher zu umfangreich finde. Ich würde behaupten genug Probeklausuren geschrieben zu haben (mind. 100) und bei keiner hatte ich bisher solche Zeitprobleme..
Ich fand das auch viel zu viel. Die hätten sich das mit der Satzung sparen können. Hab es dann unter den objektiven Anforderung als Werbung geprüft, weil der Mandant gesagt hatte, dass die damit Werbung gemacht haben. Ich war mir auch so unsicher ob ich den Mangel annehmen soll oder nicht. Das Gutachten hat mir echt Nerven gekostet. Wäre die Satzung nicht gewesen, hätte man das wirklich schaffen können. Vor allem weil die auch Mega viel in der Zweckmäßigkeit hören wollten. Aber wann hätte man das prüfen sollen.
Gestern, 15:51
Denkt ihr es ist schlimm, wenn man klageantrag falsch ist?
Gestern, 15:54
Gestern, 15:55
Gestern, 15:55
Gibt es jemanden der einen Einspruch bejaht hat? Im Putzo stand, dass ein Einspruch auch nach Fristablauf möglich ist, wenn der VB noch nicht verfügt worden ist und der Erlass war doch 4 Tage nach dem Widerspruch.
Gestern, 16:05
(Gestern, 15:30)HH055 schrieb: Meine Gesamtlösung:
Prozesslage:
Widerspruch war verspätet, VB wirksam erlassen. Nunmehr also Anspruchsbegründung zu fertigen.
Materielles Gutachten:
I. §§ 433 Abs. 2, 90a S. 3 auf 380k für das Pferd.
1. Vertragsschluss nach § 156 (+)
2. Anfechtung
a. Erklärung (+), keine Zurückweisung nach § 174 BGB
b. Grund
123 Abs. 1?
aktive Täuschung (-)
Unterlassen?
Käufer rügt nur unterlassene Aufklärung durch Arzt. Dritter nach § 123 Abs. 2 ? (-)
Aufklärungspflicht? (-)
119 Abs. 2 wg. Gewährleistungsrecht auch (-)
3. Rücktritt nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB
a. Erklärung (+)
b. Grund
aa. Mangel bei Gefahrübergang
Sachmangel:
-> Lahmheit kann er schon nicht nachweisen, dass es bei Gefahrübergang vorlag.
(1) Subjektive Anforderungen
Beschaffenheitsvereinbarungen nach Auktionsbedingungen sind alle eingehalten.
Selbst wenn Zuchtpferd oder Leistungssport als vertraglich vorausgesetzte Verwendung trotzdem nicht mangelhaft. Natürliche Unwägbarkeiten des Lebens.
(2) Objektive Anforderungen
Nichts Abweichendes. Veranlagung jedenfalls noch nicht so verdichtet, dass von Mangel gesprochen werden kann.
Falls doch Mangel angenommen wird:
Bei Gefahrübergang:
Wäre auch bei Gefahrübergang, da nur Mangelanlage vorher vorliegen muss.
bb. Fristsetzung
Entbehrlich nach § 326 Abs. 5 da Nacherfüllung unmöglich.
cc. Erheblichkeit (+)
dd. Ausschluss wg. Kenntnis nach § 442 Abs. 1 BGB
Möglich, man müsste ihm aber nachweisen, die gesamte Bedeutung der Befunde gekannt zu haben.
ee. Vertraglicher Ausschluss
AGB wirksam? -> m.E. ja, da § 309 Nr. 7 eingehalten und Nr. 8 nicht greift, da nicht neu hergestellt.
Edit: Über § 307 BGB wegen der Indizwirkung.
II. Verzugszinsen (+)
III. Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB (+)
IV. Vorgerichtliche RA-Kosten (-)
Habe es auch so, mit der Ausnahme, dass ich Mangel nach 434 Abs 3 Nr. 1 bejaht habe
(weil öffentliche Äußerung "Bester" bei diesem Wettbewerb- stand im Kommentar unter Rn92 glaub).
Haftungsausschluss unwirksam?
BGH Rechtsprechung: Haftungsausschluss gilt nur für 434 Abs3, wenn Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt; nicht für 434 Abs.2 (444).
Aber nach 434 Abs2 besteht ja kein Mangel.
Daher Anspruch (+)
Gestern, 16:06
Hat jemand in der Z3 die Paragraphen 772 und 774 eig angesprochen? Hab sie aber abgelehnt, weil ich da keine Ahnung von hatte 😅