• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren März 2021
« 1 ... 107 108 109 110 111 ... 192 »
 
Antworten

 
Klausuren März 2021
Gast
Unregistered
 
#1.081
16.03.2021, 16:16
(16.03.2021, 16:09)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 16:05)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb:  Waffengesetz

Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr

Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945

Anhörung 
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013

Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten

Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2

Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)

AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte

Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht

Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG

In Hessen hatte er die waffen abgegeben u es war dachte ich widerruf

Hab wegen Abgabe von Schein und Waffe nur im Rahmen der Zweckmäßigkeit erwähnt das auch ein Antrag nach §80 V 3 auf Rückgängigmachung des Vollzugs zu stellen ist


In Berlin hat er die Waffen auch abgegeben und wollte keinen Eilrechtsschutz.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.082
16.03.2021, 16:17
(16.03.2021, 16:16)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 16:09)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 16:05)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb:  Waffengesetz

Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr

Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945

Anhörung 
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013

Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten

Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2

Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)

AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte

Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht

Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG

In Hessen hatte er die waffen abgegeben u es war dachte ich widerruf

Hab wegen Abgabe von Schein und Waffe nur im Rahmen der Zweckmäßigkeit erwähnt das auch ein Antrag nach §80 V 3 auf Rückgängigmachung des Vollzugs zu stellen ist


In Berlin hat er die Waffen auch abgegeben und wollte keinen Eilrechtsschutz.


Hatte ewig überlegt aber Eilrechtsschutz machte in Hessen doch gar keinen Sinn oder?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.083
16.03.2021, 16:23
(16.03.2021, 16:17)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 16:16)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 16:09)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 16:05)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb:  Waffengesetz

Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr

Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945

Anhörung 
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013

Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten

Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2

Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)

AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte

Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht

Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG

In Hessen hatte er die waffen abgegeben u es war dachte ich widerruf

Hab wegen Abgabe von Schein und Waffe nur im Rahmen der Zweckmäßigkeit erwähnt das auch ein Antrag nach §80 V 3 auf Rückgängigmachung des Vollzugs zu stellen ist


In Berlin hat er die Waffen auch abgegeben und wollte keinen Eilrechtsschutz.


Hatte ewig überlegt aber Eilrechtsschutz machte in Hessen doch gar keinen Sinn oder?



Hab ich mich auch nachträglich gefragt.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.084
16.03.2021, 16:24
§ 4 WaffG ist auch eher so semi-geeignet als Anspruchsgrundlage, finde ich. Kann der Gesetzgeber das nicht klarer formulieren?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.085
16.03.2021, 16:26
(16.03.2021, 16:23)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 16:17)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 16:16)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 16:09)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 16:05)Gast schrieb:  In Hessen hatte er die waffen abgegeben u es war dachte ich widerruf

Hab wegen Abgabe von Schein und Waffe nur im Rahmen der Zweckmäßigkeit erwähnt das auch ein Antrag nach §80 V 3 auf Rückgängigmachung des Vollzugs zu stellen ist


In Berlin hat er die Waffen auch abgegeben und wollte keinen Eilrechtsschutz.


Hatte ewig überlegt aber Eilrechtsschutz machte in Hessen doch gar keinen Sinn oder?



Hab ich mich auch nachträglich gefragt.


Vielleicht weil aus dem Gespräch mit der Behördenmitarbeitern hervorging, dass eine Genehmigung unter keinen Umstände gewährt wird. Keine Ahnung! Hatte dieses Gespräch irgend eine Relevanz?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.086
16.03.2021, 16:29
(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb:  Waffengesetz

Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr

Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945

Anhörung 
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013

Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten

Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2

Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)

AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte

Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht

Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG

Rückgabe der Waffenkarte führt nicht zur Erledigung der Ziff. 2. Siehe dazu Kommentar bei 113 Vwgo.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.087
16.03.2021, 16:30
(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb:  Waffengesetz

Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr

Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945

Anhörung 
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013

Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten

Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2

Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)

AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte

Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht

Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG

Das ist glaub ich nicht richtig. 

Es gab keine Erledigung, weil Ziff 2 noch als "DuldungsVA" oder Rechtsgrund oder was auch immer einem Herausgabeanspruch des Mandanten entgegensteht. 

Auch muss man AK m. E. gegen Widerruf und gegen Herausgabe und erst dann Vollzugsfolgenbeseitigung wegen der Karte. Weil Widerruf an sich hat keinen vollziehbaren Inhalt. Das ist ein gestaltender VA, auch kein DauerVA, und daran lässt sich m.E. keine Vollzugsfolgenbeseitigung anknüpfen. 

Im Übrigen will er die Waffen gar nicht zurück haben, nur die Karte. So steht's im Sachverhalt.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.088
16.03.2021, 16:32
(16.03.2021, 16:30)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb:  Waffengesetz

Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr

Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945

Anhörung 
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013

Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten

Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2

Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)

AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte

Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht

Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG

Das ist glaub ich nicht richtig. 

Es gab keine Erledigung, weil Ziff 2 noch als "DuldungsVA" oder Rechtsgrund oder was auch immer einem Herausgabeanspruch des Mandanten entgegensteht. 

Auch muss man AK m. E. gegen Widerruf und gegen Herausgabe und erst dann Vollzugsfolgenbeseitigung wegen der Karte. Weil Widerruf an sich hat keinen vollziehbaren Inhalt. Das ist ein gestaltender VA, auch kein DauerVA, und daran lässt sich m.E. keine Vollzugsfolgenbeseitigung anknüpfen. 

Im Übrigen will er die Waffen gar nicht zurück haben, nur die Karte. So steht's im Sachverhalt.

Das durch Abgabe keine Erledigung eingetreten sein kann, ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss des § 80 V 3
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.089
16.03.2021, 16:41
(16.03.2021, 16:09)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 16:05)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb:  Waffengesetz

Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr

Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945

Anhörung 
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013

Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten

Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2

Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)

AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte

Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht

Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG

In Hessen hatte er die waffen abgegeben u es war dachte ich widerruf

Hab wegen Abgabe von Schein und Waffe nur im Rahmen der Zweckmäßigkeit erwähnt das auch ein Antrag nach §80 V 3 auf Rückgängigmachung des Vollzugs zu stellen ist
Den hab ich auch
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.090
16.03.2021, 17:45
Klingt aber fair? Jedenfalls ist WaffenR ja nicht so super speziell sondern kommt häufiger mal vor.
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 107 108 109 110 111 ... 192 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus