21.12.2025, 15:13
(19.12.2025, 12:16)Konova schrieb: Also 93 HGB beschreibt den Handelsmakler, nicht den Handelsvertreter im Sinne des 84 HGB.
93 umfasst alle Waren die typischerweise gehandelt werden, also alles was nicht höchstpersönlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Weiterhin nicht Anwendbar ist der 93 bei Grundstücken (siehe Abs. 2) Hypotheken, M&A-Geschäften, Dienstverhältnisse, Dienstleistung mit Ausnahme des Transportes. (vgl. Roth in Baumbach / Hopt § 93 Rn. 12).
Der Vertragspartner muss Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein, aber nicht zwingend Kaufmann nach § 1 HGB.
Danke dir, das hat mir schonmal weitergeholfeen

Ich bin leider etwas durcheinander gekommen mit den Begriffen. Habe es in der Frage korrigiert.
Welche Anforderungen sind denn an den Vertragspartner des Handelsmaklers gem. § 93 HGB zu stellen? Denn in § 93 HGB steht ja nicht (anders als zum Handelsvertreter in § 84 Abs. 1 HGB), dass der Handelsmakler-Vertragspartner Unternehmer sein muss.
Nachrichten in diesem Thema
Handelmakler § 93 HGB u.a. - von LaraMueller069 - 16.12.2025, 18:37
RE: Handelsvertreter § 93 HGB - von Konova - 19.12.2025, 12:16
RE: Handelsvertreter § 93 HGB - von LaraMueller069 - 21.12.2025, 15:13
RE: Handelmakler § 93 HGB u.a. - von Konova - 04.01.2026, 22:18
RE: Handelmakler § 93 HGB u.a. - von Der aus Steinen Wasser zu pressen versucht - 05.01.2026, 16:30
RE: Handelmakler § 93 HGB u.a. - von LaraMueller069 - 19.01.2026, 00:14


