18.09.2023, 11:58
(15.09.2023, 10:46)FragenüberFragen schrieb:(14.09.2023, 11:16)Cenaira schrieb: Wie oben geschrieben wurde, sind bei selbstständigen BVV andere Normen verletzt als Erhebungsnormen der StPO. Dennoch ist bei der Erhebung des Beweismittels etwas schief gelaufen, Stichwort (wie oben steht) Grundrechtsschutz, insbesondere Intimssphäre bzw. Sphärentheorie. Da hast du dann dennoch einen Fehler im Erhebungsverfahren, der zum Verwertungsverbot führt. Das ist dann das Stichwort mit "das Beweismittel hätte nicht so erhoben werden dürfen". Bspw., wie oben angesprochen, der Tagebucheintrag, Lauschangriff etc., wo in die Privats-/Intimsphäre des Beschuldigten eingegriffen wird und somit die Beweisgewinnung gegen das Grundrecht aus Art. 2 GG verstößt. Die Beweiserhebung ist in diesen Fällen zwar StPO-Konform, aber bei weitem nicht rechtmäßig, sodass dein Ausgangspunkt einer rechtmäßigen Beweiserhebung nicht greifen kann.
Nur nochmal abschließend, zum vollständigen Verständnis:
In den Fällen von selbstständigen Beweisverwertungsverboten würde ich dann sagen: An sich ist die Beweishebung StPO-konform, aber hier in Hinblick auf (bspw.) Art. 2 GG dennoch rechtswidrig, weil (bspw.) die Intimsphäre betroffen ist. Reicht dann diese Feststellung zur Annahme der Unverwertbarkeit oder ist dann nochmals eine Abwägung wie ich sie bei den unselbstständigen BVV vornehme, erforderlich?
Gibt es eigentlich einen Unterschied zwischen relativen und absoluten und selbstständigen und unselbstständigen Beweisverwertungsverboten :D?
Bitte schau dir unbedingt ein Skript deiner Wahl zur StA-Klausur an. Da wird das wunderbar erklärt, in welchen Schritten du vorgehen musst. Die Abwägungslehre des BGH brauchst du nur bei einer rechtsfehlerhaften BEweiserhebung, da diese nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Verwertung der so gewonnenen Beweise führt. BGH NJW 1992, 1463 ist die Entscheidung, der die Grundsätz der Abwägungslehre entnommen werden. Sehr lesenswert ;)
Natürlich gibt es einen Unterschied zwischen den Arten der BVV. Das wird doch in dem Artikel, den ich dir oben geschickt habe, deutlich erklärt und habe ich auch oben schon herausgestellt.
Absolute BVV sind solche, bei denen der Gesetzgeber ausdrücklich ein Verwertungsverbot regelt (Im Beitrag von Jura Individuell werden folgende Beispiele aufgezählt: Beispiele hierfür sind §§ 81 a III, 81 c III Satz 5, 100 d Abs. 2, 136 a III Satz 2, 161 II Satz 1, 252, 257 c IV 3, 479 II Satz 2 und 3 StPO). Relative BVV sind alle BVV, die nicht gesetzlich geregelt sind, sondern einer Wertung entspringen (Selbständige sowie unselbstständige BVV). Dazu wie folgt in dem oben genannten Beitrag bei Jura individuell:
Bei den selbstständigen Beweisverwertungsverboten ist die Beweiserhebung rechtmäßig.
Ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot kann immer nur durch rechtswidrige Beweiserhebung entstehen. Häufig zieht eine rechtswidrige Beweiserhebung auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich, sie muss aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Zu der Frage, wann ein Beweiserhebungsverbot zu einem Beweisverwertungsverbot führt, gibt es keine Grundregel.
Lies den Beitrag bitte einmal durch, der sollte alle deine Fragen wunderbar im Eigenstudium beantworten :)
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Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote - von FragenüberFragen - 11.09.2023, 13:30
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