11.09.2023, 13:30
Hey Leute,
mir leuchtet diese ganze Thematik mit den Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten irgendwie nicht ein. Gibt es eine Regel, wann ich – beispielsweise nachdem ich ein Beweiserhebungsverbot festgestellt habe – die Abwägung im Einzelfall vornehmen muss? Warum reicht es nicht, dass ich einfach sage, im vorliegenden Fall lag (zB) ein Beweismittelverbot vor und deshalb kann der gewonnene Beweis nicht zugrunde gelegt werden?
Zudem höre ich oft, dass beispielsweise die unter Drohung erlangten Beweise einer Privatperson nicht von § 136a StPO erfasst werden, weil letzterer sich eben nur an Strafverfolgungsbehörden richtet. Hier wird dann aber auch eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen? Das erschließt sich mir nicht.
Habt vielen Dank im Voraus!
mir leuchtet diese ganze Thematik mit den Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten irgendwie nicht ein. Gibt es eine Regel, wann ich – beispielsweise nachdem ich ein Beweiserhebungsverbot festgestellt habe – die Abwägung im Einzelfall vornehmen muss? Warum reicht es nicht, dass ich einfach sage, im vorliegenden Fall lag (zB) ein Beweismittelverbot vor und deshalb kann der gewonnene Beweis nicht zugrunde gelegt werden?
Zudem höre ich oft, dass beispielsweise die unter Drohung erlangten Beweise einer Privatperson nicht von § 136a StPO erfasst werden, weil letzterer sich eben nur an Strafverfolgungsbehörden richtet. Hier wird dann aber auch eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen? Das erschließt sich mir nicht.
Habt vielen Dank im Voraus!
11.09.2023, 15:35
Mache kein StrafR und bin auch schon etwas vom Ref weg, im Ref habe ich es mir immer so gemerkt:
1) Beweiserhebungsverbot = Bestimmung aus der StPO (ggf auch andere Gesetze) untersagen eine bestimmte Art der Beweiserhebung
2) Beweisverwertungsverbot = der (unter Verstoß gg ein Beweiserhebungsverbot) gewonnene Beweis darf nicht verwendet werden.
Nicht aber jedes Beweiserhebungsverbot führt auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Das hängt davon ab, ob es ein absolutes Erhebungsverbot ist (zB 136a StPO) oder nur ein relatives (zB Verstoß gg Richtervorbehalt, 105 StPO)
1) Absolute Beweiserhebungsverbote = beweisverwertungsverbot
2) Relative Beweiserhebungsverbote = Abwägung, ob Verwertung (Kriterien: Schwere der Straftat, Grundrechte, Willkür, hypothetisch rechtmäßiger Ersatzeingriff etc). Schau dazu bei M/G in der Kommentierung.
Was absolute und was relative Erhebungsverbote sind, musst du leider auswendig wissen bzw. wissen, wo es im Kommentar steht.
Für alles weitere (bitte auch Berichtigungen!!) überlasse ich den Strafrechtler:innen das Feld.
1) Beweiserhebungsverbot = Bestimmung aus der StPO (ggf auch andere Gesetze) untersagen eine bestimmte Art der Beweiserhebung
2) Beweisverwertungsverbot = der (unter Verstoß gg ein Beweiserhebungsverbot) gewonnene Beweis darf nicht verwendet werden.
Nicht aber jedes Beweiserhebungsverbot führt auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Das hängt davon ab, ob es ein absolutes Erhebungsverbot ist (zB 136a StPO) oder nur ein relatives (zB Verstoß gg Richtervorbehalt, 105 StPO)
1) Absolute Beweiserhebungsverbote = beweisverwertungsverbot
2) Relative Beweiserhebungsverbote = Abwägung, ob Verwertung (Kriterien: Schwere der Straftat, Grundrechte, Willkür, hypothetisch rechtmäßiger Ersatzeingriff etc). Schau dazu bei M/G in der Kommentierung.
Was absolute und was relative Erhebungsverbote sind, musst du leider auswendig wissen bzw. wissen, wo es im Kommentar steht.
Für alles weitere (bitte auch Berichtigungen!!) überlasse ich den Strafrechtler:innen das Feld.
11.09.2023, 16:26
Ich würde meinem Vorredner nur bedingt zustimmen. Insbesondere musst du die Unterscheidung absolute und relative BVV nicht auswendig lernen. Absolute stehen im Gesetz und davon gibt es nun wahrlich nicht viele.
Ein Beweiserhebungsverbot hast du in der Regel, wenn gegen eine Verfahrensnorm der StPO zur Beweisgewinnung verstoßen wurde. Bspw. wurde die Durchsuchung ohne Richterbeschluss und ohne Gefahr im Verzug vorgenommen o.ä. Der Beweis hätte also nicht oder nicht so erhoben werden dürfen.
Ein Beweiserhebungsverbot führt aber nicht immer zu einem Verwertungsverbot. Hier musst du dann zwischen den relativen und absoluten Beweisverwertungsverboten unterscheiden. Bei den absoluten Beweisverwertungsverboten (bspw. § 136a Abs. 2 StPO oder § 100d Abs. 2 S. 1 StPO) wägst du nicht mehr ab. Da sagt dir das Gesetz bereits, dass ein Verstoß gegen die Erhebungsnorm derart schwer wiegt, dass diese Beweise in der weiteren Ermittlung und im Gerichtsverfahren definitiv nicht unter keinen Umständen verwertet werden dürfen. Hier gehen also Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote Hand in Hand immer einher.
Bei den relativen BVV ist das etwas variabel. Da sind die Verstöße gegen die Erhebungsnorm zwar gewichtig, aber nicht in jedem Fall so schlimm, dass daraus ein Verwertungsverbot entstehen soll/muss. Da brauchst du dann die sog. Abwägungslehre des BGH. Du schaust also, ob die Erhebungsnorm verletzt wurde (bspw. § 102 StPO) und kommst zu dem Ergebnis, dass diese verletzt ist. Jetzt sagt dir aber das Gesetz nicht, dass erlangte Beweise bei rw Durchsuchung nicht verwertet werden dürfen. Daher ist Abwägung notwendig, ob aus der Verletzung bspw. des Richtervorbehaltes ein Verwertungsverbot erwachsen soll. Da kommst du dann an den Punkt wo du schaust, ob die Norm gegen die verstoßen wurde, den Rechtskreis des Beschuldigten schützt und im zeiten Schritt, wenn sie diesen schützt, ob das staatliche Verfolgungsinteresse dem Rechtsschutz des Beschuldigten vorgeht. Kommst du bei letzterem zu dem Ergebnis, dass das Verfolgungsinteresse überwiegt, hast du zwar ein Beweiserhebungsverbot aber kein Beweisverwertungsverbot. Überwiegt das Schutzbedürfnis des Beschuldigten, hast du ein Beweiserhebungsverbot aus dem ein Beweisverwertungsverbot erwächst. Hier würde ich die empfehlen, im Meyer-Goßner/Schmitt mal die ganzen Verfahrensnormen (Belehrungsnormen, Durchsuchung, TKÜ, Blutentnahme etc.) durchzublättern und die Ergebnisse in der Klausur abzuschreiben. Die Argumentation musst du dir dann allerdings leider basteln. Ob das staatliche Verfolgungsinteresse überwiegt, ist Richterrecht. Somit kommt es hier auf den Kommentar weitestgehend an.
Bei deiner Frage, weshalb eine Drohung einer Privatperson nicht zu einem BVV nach § 136a StPO führt, hast du den Klassiker, ob es eine Vernehmungssituation war oder eben nicht. Droht eine Privatperson einem Beschuldigten und er äußert sich dahingehend über die Tat, hast du zwar eine an sich verbotene Maßnahme der Drohung. Du hast aber nach der Definition der Vernehmung keine verbotene "Vernehmungs"-Methode. Eine Vernehmung ist jede Situation, bei der der Vernehmende der Auskunftsperson in staatlicher Funktion gegenüber tritt und in dieser Funktion eine Auskunft verlangt. Anders wird es wohl zu bewerten sein, wenn der Private auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden Drohungen vornimmt.
Schau dir vielleicht mal folgenden Beitrag an. Dadurch wird es vielleicht klarer: Beweisverwertungsverbote - Übersicht - Jura Individuell
Ein Beweiserhebungsverbot hast du in der Regel, wenn gegen eine Verfahrensnorm der StPO zur Beweisgewinnung verstoßen wurde. Bspw. wurde die Durchsuchung ohne Richterbeschluss und ohne Gefahr im Verzug vorgenommen o.ä. Der Beweis hätte also nicht oder nicht so erhoben werden dürfen.
Ein Beweiserhebungsverbot führt aber nicht immer zu einem Verwertungsverbot. Hier musst du dann zwischen den relativen und absoluten Beweisverwertungsverboten unterscheiden. Bei den absoluten Beweisverwertungsverboten (bspw. § 136a Abs. 2 StPO oder § 100d Abs. 2 S. 1 StPO) wägst du nicht mehr ab. Da sagt dir das Gesetz bereits, dass ein Verstoß gegen die Erhebungsnorm derart schwer wiegt, dass diese Beweise in der weiteren Ermittlung und im Gerichtsverfahren definitiv nicht unter keinen Umständen verwertet werden dürfen. Hier gehen also Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote Hand in Hand immer einher.
Bei den relativen BVV ist das etwas variabel. Da sind die Verstöße gegen die Erhebungsnorm zwar gewichtig, aber nicht in jedem Fall so schlimm, dass daraus ein Verwertungsverbot entstehen soll/muss. Da brauchst du dann die sog. Abwägungslehre des BGH. Du schaust also, ob die Erhebungsnorm verletzt wurde (bspw. § 102 StPO) und kommst zu dem Ergebnis, dass diese verletzt ist. Jetzt sagt dir aber das Gesetz nicht, dass erlangte Beweise bei rw Durchsuchung nicht verwertet werden dürfen. Daher ist Abwägung notwendig, ob aus der Verletzung bspw. des Richtervorbehaltes ein Verwertungsverbot erwachsen soll. Da kommst du dann an den Punkt wo du schaust, ob die Norm gegen die verstoßen wurde, den Rechtskreis des Beschuldigten schützt und im zeiten Schritt, wenn sie diesen schützt, ob das staatliche Verfolgungsinteresse dem Rechtsschutz des Beschuldigten vorgeht. Kommst du bei letzterem zu dem Ergebnis, dass das Verfolgungsinteresse überwiegt, hast du zwar ein Beweiserhebungsverbot aber kein Beweisverwertungsverbot. Überwiegt das Schutzbedürfnis des Beschuldigten, hast du ein Beweiserhebungsverbot aus dem ein Beweisverwertungsverbot erwächst. Hier würde ich die empfehlen, im Meyer-Goßner/Schmitt mal die ganzen Verfahrensnormen (Belehrungsnormen, Durchsuchung, TKÜ, Blutentnahme etc.) durchzublättern und die Ergebnisse in der Klausur abzuschreiben. Die Argumentation musst du dir dann allerdings leider basteln. Ob das staatliche Verfolgungsinteresse überwiegt, ist Richterrecht. Somit kommt es hier auf den Kommentar weitestgehend an.
Bei deiner Frage, weshalb eine Drohung einer Privatperson nicht zu einem BVV nach § 136a StPO führt, hast du den Klassiker, ob es eine Vernehmungssituation war oder eben nicht. Droht eine Privatperson einem Beschuldigten und er äußert sich dahingehend über die Tat, hast du zwar eine an sich verbotene Maßnahme der Drohung. Du hast aber nach der Definition der Vernehmung keine verbotene "Vernehmungs"-Methode. Eine Vernehmung ist jede Situation, bei der der Vernehmende der Auskunftsperson in staatlicher Funktion gegenüber tritt und in dieser Funktion eine Auskunft verlangt. Anders wird es wohl zu bewerten sein, wenn der Private auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden Drohungen vornimmt.
Schau dir vielleicht mal folgenden Beitrag an. Dadurch wird es vielleicht klarer: Beweisverwertungsverbote - Übersicht - Jura Individuell
11.09.2023, 17:09
(11.09.2023, 16:26)Cenaira schrieb: Ich würde meinem Vorredner nur bedingt zustimmen. Insbesondere musst du die Unterscheidung absolute und relative BVV nicht auswendig lernen. Absolute stehen im Gesetz und davon gibt es nun wahrlich nicht viele.
Ein Beweiserhebungsverbot hast du in der Regel, wenn gegen eine Verfahrensnorm der StPO zur Beweisgewinnung verstoßen wurde. Bspw. wurde die Durchsuchung ohne Richterbeschluss und ohne Gefahr im Verzug vorgenommen o.ä. Der Beweis hätte also nicht oder nicht so erhoben werden dürfen.
Ein Beweiserhebungsverbot führt aber nicht immer zu einem Verwertungsverbot. Hier musst du dann zwischen den relativen und absoluten Beweisverwertungsverboten unterscheiden. Bei den absoluten Beweisverwertungsverboten (bspw. § 136a Abs. 2 StPO oder § 100d Abs. 2 S. 1 StPO) wägst du nicht mehr ab. Da sagt dir das Gesetz bereits, dass ein Verstoß gegen die Erhebungsnorm derart schwer wiegt, dass diese Beweise in der weiteren Ermittlung und im Gerichtsverfahren definitiv nicht unter keinen Umständen verwertet werden dürfen. Hier gehen also Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote Hand in Hand immer einher.
Bei den relativen BVV ist das etwas variabel. Da sind die Verstöße gegen die Erhebungsnorm zwar gewichtig, aber nicht in jedem Fall so schlimm, dass daraus ein Verwertungsverbot entstehen soll/muss. Da brauchst du dann die sog. Abwägungslehre des BGH. Du schaust also, ob die Erhebungsnorm verletzt wurde (bspw. § 102 StPO) und kommst zu dem Ergebnis, dass diese verletzt ist. Jetzt sagt dir aber das Gesetz nicht, dass erlangte Beweise bei rw Durchsuchung nicht verwertet werden dürfen. Daher ist Abwägung notwendig, ob aus der Verletzung bspw. des Richtervorbehaltes ein Verwertungsverbot erwachsen soll. Da kommst du dann an den Punkt wo du schaust, ob die Norm gegen die verstoßen wurde, den Rechtskreis des Beschuldigten schützt und im zeiten Schritt, wenn sie diesen schützt, ob das staatliche Verfolgungsinteresse dem Rechtsschutz des Beschuldigten vorgeht. Kommst du bei letzterem zu dem Ergebnis, dass das Verfolgungsinteresse überwiegt, hast du zwar ein Beweiserhebungsverbot aber kein Beweisverwertungsverbot. Überwiegt das Schutzbedürfnis des Beschuldigten, hast du ein Beweiserhebungsverbot aus dem ein Beweisverwertungsverbot erwächst. Hier würde ich die empfehlen, im Meyer-Goßner/Schmitt mal die ganzen Verfahrensnormen (Belehrungsnormen, Durchsuchung, TKÜ, Blutentnahme etc.) durchzublättern und die Ergebnisse in der Klausur abzuschreiben. Die Argumentation musst du dir dann allerdings leider basteln. Ob das staatliche Verfolgungsinteresse überwiegt, ist Richterrecht. Somit kommt es hier auf den Kommentar weitestgehend an.
Bei deiner Frage, weshalb eine Drohung einer Privatperson nicht zu einem BVV nach § 136a StPO führt, hast du den Klassiker, ob es eine Vernehmungssituation war oder eben nicht. Droht eine Privatperson einem Beschuldigten und er äußert sich dahingehend über die Tat, hast du zwar eine an sich verbotene Maßnahme der Drohung. Du hast aber nach der Definition der Vernehmung keine verbotene "Vernehmungs"-Methode. Eine Vernehmung ist jede Situation, bei der der Vernehmende der Auskunftsperson in staatlicher Funktion gegenüber tritt und in dieser Funktion eine Auskunft verlangt. Anders wird es wohl zu bewerten sein, wenn der Private auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden Drohungen vornimmt.
Schau dir vielleicht mal folgenden Beitrag an. Dadurch wird es vielleicht klarer: Beweisverwertungsverbote - Übersicht - Jura Individuell
Vielen Dank dir! Würde es eigentlich auch umgekehrt gehen, dass eine rechtmäßige Beweiserhebung im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot auslöst? Würde mann da dann ähnlich argumentieren? Und reicht echt schon die fehlende Annahme von Gefahr im Verzug für die Diskussion, ob die bei der Durchsuchung gefundenen Beweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegen?
Okay, das heißt in dem Beispiel mit der Privatperson würde ich gar nicht zu der oben genannten Thematik kommen, sondern einfach feststellen, dass schon gar keine Vernehmungssituation vorlag und – bis auf das Vorliegen von Extremfällen – eine Verwertung schon deshalb möglich ist?
11.09.2023, 18:03
(11.09.2023, 17:09)FragenüberFragen schrieb:(11.09.2023, 16:26)Cenaira schrieb: Ich würde meinem Vorredner nur bedingt zustimmen. Insbesondere musst du die Unterscheidung absolute und relative BVV nicht auswendig lernen. Absolute stehen im Gesetz und davon gibt es nun wahrlich nicht viele.
Ein Beweiserhebungsverbot hast du in der Regel, wenn gegen eine Verfahrensnorm der StPO zur Beweisgewinnung verstoßen wurde. Bspw. wurde die Durchsuchung ohne Richterbeschluss und ohne Gefahr im Verzug vorgenommen o.ä. Der Beweis hätte also nicht oder nicht so erhoben werden dürfen.
Ein Beweiserhebungsverbot führt aber nicht immer zu einem Verwertungsverbot. Hier musst du dann zwischen den relativen und absoluten Beweisverwertungsverboten unterscheiden. Bei den absoluten Beweisverwertungsverboten (bspw. § 136a Abs. 2 StPO oder § 100d Abs. 2 S. 1 StPO) wägst du nicht mehr ab. Da sagt dir das Gesetz bereits, dass ein Verstoß gegen die Erhebungsnorm derart schwer wiegt, dass diese Beweise in der weiteren Ermittlung und im Gerichtsverfahren definitiv nicht unter keinen Umständen verwertet werden dürfen. Hier gehen also Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote Hand in Hand immer einher.
Bei den relativen BVV ist das etwas variabel. Da sind die Verstöße gegen die Erhebungsnorm zwar gewichtig, aber nicht in jedem Fall so schlimm, dass daraus ein Verwertungsverbot entstehen soll/muss. Da brauchst du dann die sog. Abwägungslehre des BGH. Du schaust also, ob die Erhebungsnorm verletzt wurde (bspw. § 102 StPO) und kommst zu dem Ergebnis, dass diese verletzt ist. Jetzt sagt dir aber das Gesetz nicht, dass erlangte Beweise bei rw Durchsuchung nicht verwertet werden dürfen. Daher ist Abwägung notwendig, ob aus der Verletzung bspw. des Richtervorbehaltes ein Verwertungsverbot erwachsen soll. Da kommst du dann an den Punkt wo du schaust, ob die Norm gegen die verstoßen wurde, den Rechtskreis des Beschuldigten schützt und im zeiten Schritt, wenn sie diesen schützt, ob das staatliche Verfolgungsinteresse dem Rechtsschutz des Beschuldigten vorgeht. Kommst du bei letzterem zu dem Ergebnis, dass das Verfolgungsinteresse überwiegt, hast du zwar ein Beweiserhebungsverbot aber kein Beweisverwertungsverbot. Überwiegt das Schutzbedürfnis des Beschuldigten, hast du ein Beweiserhebungsverbot aus dem ein Beweisverwertungsverbot erwächst. Hier würde ich die empfehlen, im Meyer-Goßner/Schmitt mal die ganzen Verfahrensnormen (Belehrungsnormen, Durchsuchung, TKÜ, Blutentnahme etc.) durchzublättern und die Ergebnisse in der Klausur abzuschreiben. Die Argumentation musst du dir dann allerdings leider basteln. Ob das staatliche Verfolgungsinteresse überwiegt, ist Richterrecht. Somit kommt es hier auf den Kommentar weitestgehend an.
Bei deiner Frage, weshalb eine Drohung einer Privatperson nicht zu einem BVV nach § 136a StPO führt, hast du den Klassiker, ob es eine Vernehmungssituation war oder eben nicht. Droht eine Privatperson einem Beschuldigten und er äußert sich dahingehend über die Tat, hast du zwar eine an sich verbotene Maßnahme der Drohung. Du hast aber nach der Definition der Vernehmung keine verbotene "Vernehmungs"-Methode. Eine Vernehmung ist jede Situation, bei der der Vernehmende der Auskunftsperson in staatlicher Funktion gegenüber tritt und in dieser Funktion eine Auskunft verlangt. Anders wird es wohl zu bewerten sein, wenn der Private auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden Drohungen vornimmt.
Schau dir vielleicht mal folgenden Beitrag an. Dadurch wird es vielleicht klarer: Beweisverwertungsverbote - Übersicht - Jura Individuell
Vielen Dank dir! Würde es eigentlich auch umgekehrt gehen, dass eine rechtmäßige Beweiserhebung im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot auslöst? Würde mann da dann ähnlich argumentieren? Und reicht echt schon die fehlende Annahme von Gefahr im Verzug für die Diskussion, ob die bei der Durchsuchung gefundenen Beweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegen?
Okay, das heißt in dem Beispiel mit der Privatperson würde ich gar nicht zu der oben genannten Thematik kommen, sondern einfach feststellen, dass schon gar keine Vernehmungssituation vorlag und – bis auf das Vorliegen von Extremfällen – eine Verwertung schon deshalb möglich ist?
Keine Beantwortung deiner Frage aber:
Schau mal bei M/G in der Einleitung ab Rn. 55, insbesondere Rn. 55c.
Dort findest du alles mundfertig zusammengefasst für die Klausur und kurz und knackig dargestellt.
Ich hab mir damals genau die gleichen Fragen gestellt habe es aber danach mit diesen Rn. kapiert.
Auch die Struktur Beweiserhebung - Beweisverwertung wird da deutlich und in der Reihenfolge dargestellt, die du gedanklich in der Klausur abarbeiten sollst.
11.09.2023, 20:42
(11.09.2023, 17:09)FragenüberFragen schrieb:(11.09.2023, 16:26)Cenaira schrieb: Ich würde meinem Vorredner nur bedingt zustimmen. Insbesondere musst du die Unterscheidung absolute und relative BVV nicht auswendig lernen. Absolute stehen im Gesetz und davon gibt es nun wahrlich nicht viele.
Ein Beweiserhebungsverbot hast du in der Regel, wenn gegen eine Verfahrensnorm der StPO zur Beweisgewinnung verstoßen wurde. Bspw. wurde die Durchsuchung ohne Richterbeschluss und ohne Gefahr im Verzug vorgenommen o.ä. Der Beweis hätte also nicht oder nicht so erhoben werden dürfen.
Ein Beweiserhebungsverbot führt aber nicht immer zu einem Verwertungsverbot. Hier musst du dann zwischen den relativen und absoluten Beweisverwertungsverboten unterscheiden. Bei den absoluten Beweisverwertungsverboten (bspw. § 136a Abs. 2 StPO oder § 100d Abs. 2 S. 1 StPO) wägst du nicht mehr ab. Da sagt dir das Gesetz bereits, dass ein Verstoß gegen die Erhebungsnorm derart schwer wiegt, dass diese Beweise in der weiteren Ermittlung und im Gerichtsverfahren definitiv nicht unter keinen Umständen verwertet werden dürfen. Hier gehen also Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote Hand in Hand immer einher.
Bei den relativen BVV ist das etwas variabel. Da sind die Verstöße gegen die Erhebungsnorm zwar gewichtig, aber nicht in jedem Fall so schlimm, dass daraus ein Verwertungsverbot entstehen soll/muss. Da brauchst du dann die sog. Abwägungslehre des BGH. Du schaust also, ob die Erhebungsnorm verletzt wurde (bspw. § 102 StPO) und kommst zu dem Ergebnis, dass diese verletzt ist. Jetzt sagt dir aber das Gesetz nicht, dass erlangte Beweise bei rw Durchsuchung nicht verwertet werden dürfen. Daher ist Abwägung notwendig, ob aus der Verletzung bspw. des Richtervorbehaltes ein Verwertungsverbot erwachsen soll. Da kommst du dann an den Punkt wo du schaust, ob die Norm gegen die verstoßen wurde, den Rechtskreis des Beschuldigten schützt und im zeiten Schritt, wenn sie diesen schützt, ob das staatliche Verfolgungsinteresse dem Rechtsschutz des Beschuldigten vorgeht. Kommst du bei letzterem zu dem Ergebnis, dass das Verfolgungsinteresse überwiegt, hast du zwar ein Beweiserhebungsverbot aber kein Beweisverwertungsverbot. Überwiegt das Schutzbedürfnis des Beschuldigten, hast du ein Beweiserhebungsverbot aus dem ein Beweisverwertungsverbot erwächst. Hier würde ich die empfehlen, im Meyer-Goßner/Schmitt mal die ganzen Verfahrensnormen (Belehrungsnormen, Durchsuchung, TKÜ, Blutentnahme etc.) durchzublättern und die Ergebnisse in der Klausur abzuschreiben. Die Argumentation musst du dir dann allerdings leider basteln. Ob das staatliche Verfolgungsinteresse überwiegt, ist Richterrecht. Somit kommt es hier auf den Kommentar weitestgehend an.
Bei deiner Frage, weshalb eine Drohung einer Privatperson nicht zu einem BVV nach § 136a StPO führt, hast du den Klassiker, ob es eine Vernehmungssituation war oder eben nicht. Droht eine Privatperson einem Beschuldigten und er äußert sich dahingehend über die Tat, hast du zwar eine an sich verbotene Maßnahme der Drohung. Du hast aber nach der Definition der Vernehmung keine verbotene "Vernehmungs"-Methode. Eine Vernehmung ist jede Situation, bei der der Vernehmende der Auskunftsperson in staatlicher Funktion gegenüber tritt und in dieser Funktion eine Auskunft verlangt. Anders wird es wohl zu bewerten sein, wenn der Private auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden Drohungen vornimmt.
Schau dir vielleicht mal folgenden Beitrag an. Dadurch wird es vielleicht klarer: Beweisverwertungsverbote - Übersicht - Jura Individuell
Vielen Dank dir! Würde es eigentlich auch umgekehrt gehen, dass eine rechtmäßige Beweiserhebung im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot auslöst? Würde mann da dann ähnlich argumentieren? Und reicht echt schon die fehlende Annahme von Gefahr im Verzug für die Diskussion, ob die bei der Durchsuchung gefundenen Beweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegen?
Okay, das heißt in dem Beispiel mit der Privatperson würde ich gar nicht zu der oben genannten Thematik kommen, sondern einfach feststellen, dass schon gar keine Vernehmungssituation vorlag und – bis auf das Vorliegen von Extremfällen – eine Verwertung schon deshalb möglich ist?
Schau dir bitte für die Beantwortung deiner Fragen, insbesondere für die Durchsuchung, mal die Normen und die Normkommentierung zur Durchsuchung an. Daraus ergibt sich die Antwort auf deine Frage wunderbar. Der Kommentar ist bei solchen Sachen wirklich sehr gut. Arbeite beim lernen damit, damit dir solche Fragen erst gar nicht kommen ;) Insbesondere die Voraussetzungen für eine Durchsuchung. Mal eine Gegenfrage: Wofür benötigt die Polizei bei einer Durchsuchung denn Gefahr im Verzug? Was benötigt sie, wenn keine Gefahr im Verzug vorliegt? ;) Ich denke, mit den Antworten beantwortest du dir die Frage selbst.
Die Frage, ob eine rechtmäßige Beweiserhebung zu einem BVV führen kann, ist schon fehlerhaft. Wenn du eine rechtmäßige Beweiserhebung hast, kann aus der Beweiserhebung grundsätzlich kein Verbot entstehen. Wieso auch? Wenn alles rechtsstaatlich und rechtskonform läuft, wieso sollten die Richter am BGH dann von einem Verwertungsverbot ausgehen? Das würde nur Sinn ergeben, wenn du zwischen Beweiserhebung und Beweisverwertung im Strafprozess weitere Fehler hättest, an die dann anzuknüpfen wäre. Dann hast du aber nicht mehr die rechtmäßige Beweiserhebung als Grundlage.
Die Frage mit der Privatperson ist eine Standardproblematik. Die findest du ebenfalls in jedem Skript/Kommentar/Lehrbuch. Ich denke bei dir sind, was ich nun aus deinen Antworten und Fragen vermute, bereits Verständnis- und Wissenslücken in den Grundlagen. Bei solchen Lücken mit den Fragen einzusteigne, wann es einer Abwägung bedarf und wie es mit Privatpersonen aussieht, ist etwas überstürzt. Du machst den 5. vor dem 1. Schritt. Back to basics und nochmal die Grundlagen und Schemata der Normen lernen und stets den Kommentar daneben legen ;)
12.09.2023, 10:05
(11.09.2023, 20:42)Cenaira schrieb: Die Frage, ob eine rechtmäßige Beweiserhebung zu einem BVV führen kann, ist schon fehlerhaft. Wenn du eine rechtmäßige Beweiserhebung hast, kann aus der Beweiserhebung grundsätzlich kein Verbot entstehen. Wieso auch? Wenn alles rechtsstaatlich und rechtskonform läuft, wieso sollten die Richter am BGH dann von einem Verwertungsverbot ausgehen? Das würde nur Sinn ergeben, wenn du zwischen Beweiserhebung und Beweisverwertung im Strafprozess weitere Fehler hättest, an die dann anzuknüpfen wäre. Dann hast du aber nicht mehr die rechtmäßige Beweiserhebung als Grundlage.
Aus dem Beitrag, den du in deinem vorherigen Post verlinkt hast, ergibt sich aber, dass so etwas geht. Genannt werden sie dort selbstständige Beweisverwertungsverbote.
Noch eine kurze Sache deswegen:
Zitat:Die Frage mit der Privatperson ist eine Standardproblematik. Die findest du ebenfalls in jedem Skript/Kommentar/Lehrbuch. Ich denke bei dir sind, was ich nun aus deinen Antworten und Fragen vermute, bereits Verständnis- und Wissenslücken in den Grundlagen. Bei solchen Lücken mit den Fragen einzusteigne, wann es einer Abwägung bedarf und wie es mit Privatpersonen aussieht, ist etwas überstürzt. Du machst den 5. vor dem 1. Schritt. Back to basics und nochmal die Grundlagen und Schemata der Normen lernen und stets den Kommentar daneben legen ;)
Die Problematik ist mir schon bekannt. Die Frage zielte eher darauf ab, wie man sie klausurtaktisch am besten in den Griff bekommt.
12.09.2023, 12:39
(12.09.2023, 10:05)FragenüberFragen schrieb:(11.09.2023, 20:42)Cenaira schrieb: Die Frage, ob eine rechtmäßige Beweiserhebung zu einem BVV führen kann, ist schon fehlerhaft. Wenn du eine rechtmäßige Beweiserhebung hast, kann aus der Beweiserhebung grundsätzlich kein Verbot entstehen. Wieso auch? Wenn alles rechtsstaatlich und rechtskonform läuft, wieso sollten die Richter am BGH dann von einem Verwertungsverbot ausgehen? Das würde nur Sinn ergeben, wenn du zwischen Beweiserhebung und Beweisverwertung im Strafprozess weitere Fehler hättest, an die dann anzuknüpfen wäre. Dann hast du aber nicht mehr die rechtmäßige Beweiserhebung als Grundlage.
Aus dem Beitrag, den du in deinem vorherigen Post verlinkt hast, ergibt sich aber, dass so etwas geht. Genannt werden sie dort selbstständige Beweisverwertungsverbote.
Noch eine kurze Sache deswegen:
Zitat:Die Frage mit der Privatperson ist eine Standardproblematik. Die findest du ebenfalls in jedem Skript/Kommentar/Lehrbuch. Ich denke bei dir sind, was ich nun aus deinen Antworten und Fragen vermute, bereits Verständnis- und Wissenslücken in den Grundlagen. Bei solchen Lücken mit den Fragen einzusteigne, wann es einer Abwägung bedarf und wie es mit Privatpersonen aussieht, ist etwas überstürzt. Du machst den 5. vor dem 1. Schritt. Back to basics und nochmal die Grundlagen und Schemata der Normen lernen und stets den Kommentar daneben legen ;)
Die Problematik ist mir schon bekannt. Die Frage zielte eher darauf ab, wie man sie klausurtaktisch am besten in den Griff bekommt.
Selbstständige Beweisverwertungsverbote sind solche, in denen nicht gg eine Bestimmung aus der StPO (oder andere Gesetz) verstoßen wurde, aber dennoch die Verwertbarkeit fraglich ist, meist wegen Eingriffen in Grundrechte. Klassisches Beispiel ist das abgehörte Selbstgespräch oder der Tagebucheintrag.
@Cenaira: Danke für die Richtigstellung bzgl. der Verwertungsverbote! Manches verdrängt man schnell wieder :D
12.09.2023, 14:04
(11.09.2023, 16:26)Cenaira schrieb: Ich würde meinem Vorredner nur bedingt zustimmen. Insbesondere musst du die Unterscheidung absolute und relative BVV nicht auswendig lernen. Absolute stehen im Gesetz und davon gibt es nun wahrlich nicht viele.
Ein Beweiserhebungsverbot hast du in der Regel, wenn gegen eine Verfahrensnorm der StPO zur Beweisgewinnung verstoßen wurde. Bspw. wurde die Durchsuchung ohne Richterbeschluss und ohne Gefahr im Verzug vorgenommen o.ä. Der Beweis hätte also nicht oder nicht so erhoben werden dürfen.
Ein Beweiserhebungsverbot führt aber nicht immer zu einem Verwertungsverbot. Hier musst du dann zwischen den relativen und absoluten Beweisverwertungsverboten unterscheiden. Bei den absoluten Beweisverwertungsverboten (bspw. § 136a Abs. 2 StPO oder § 100d Abs. 2 S. 1 StPO) wägst du nicht mehr ab. Da sagt dir das Gesetz bereits, dass ein Verstoß gegen die Erhebungsnorm derart schwer wiegt, dass diese Beweise in der weiteren Ermittlung und im Gerichtsverfahren definitiv nicht unter keinen Umständen verwertet werden dürfen. Hier gehen also Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote Hand in Hand immer einher.
Bei den relativen BVV ist das etwas variabel. Da sind die Verstöße gegen die Erhebungsnorm zwar gewichtig, aber nicht in jedem Fall so schlimm, dass daraus ein Verwertungsverbot entstehen soll/muss. Da brauchst du dann die sog. Abwägungslehre des BGH. Du schaust also, ob die Erhebungsnorm verletzt wurde (bspw. § 102 StPO) und kommst zu dem Ergebnis, dass diese verletzt ist. Jetzt sagt dir aber das Gesetz nicht, dass erlangte Beweise bei rw Durchsuchung nicht verwertet werden dürfen. Daher ist Abwägung notwendig, ob aus der Verletzung bspw. des Richtervorbehaltes ein Verwertungsverbot erwachsen soll. Da kommst du dann an den Punkt wo du schaust, ob die Norm gegen die verstoßen wurde, den Rechtskreis des Beschuldigten schützt und im zeiten Schritt, wenn sie diesen schützt, ob das staatliche Verfolgungsinteresse dem Rechtsschutz des Beschuldigten vorgeht. Kommst du bei letzterem zu dem Ergebnis, dass das Verfolgungsinteresse überwiegt, hast du zwar ein Beweiserhebungsverbot aber kein Beweisverwertungsverbot. Überwiegt das Schutzbedürfnis des Beschuldigten, hast du ein Beweiserhebungsverbot aus dem ein Beweisverwertungsverbot erwächst. Hier würde ich die empfehlen, im Meyer-Goßner/Schmitt mal die ganzen Verfahrensnormen (Belehrungsnormen, Durchsuchung, TKÜ, Blutentnahme etc.) durchzublättern und die Ergebnisse in der Klausur abzuschreiben. Die Argumentation musst du dir dann allerdings leider basteln. Ob das staatliche Verfolgungsinteresse überwiegt, ist Richterrecht. Somit kommt es hier auf den Kommentar weitestgehend an.
Bei deiner Frage, weshalb eine Drohung einer Privatperson nicht zu einem BVV nach § 136a StPO führt, hast du den Klassiker, ob es eine Vernehmungssituation war oder eben nicht. Droht eine Privatperson einem Beschuldigten und er äußert sich dahingehend über die Tat, hast du zwar eine an sich verbotene Maßnahme der Drohung. Du hast aber nach der Definition der Vernehmung keine verbotene "Vernehmungs"-Methode. Eine Vernehmung ist jede Situation, bei der der Vernehmende der Auskunftsperson in staatlicher Funktion gegenüber tritt und in dieser Funktion eine Auskunft verlangt. Anders wird es wohl zu bewerten sein, wenn der Private auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden Drohungen vornimmt.
Schau dir vielleicht mal folgenden Beitrag an. Dadurch wird es vielleicht klarer: Beweisverwertungsverbote - Übersicht - Jura Individuell
Danke für die Ausführungen. Hilft auch mir

Zwischenfrage: Bei den relativen Beweisverwertungsverboten sollte man aber auch auf die Widerspruchslösung eingehen ode?
Um ein Verwertungsverbot herbeizuführen, muss der Angekl/ sein Verteidiger der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprechen? In der StA Klausur wird oft bereits im Ermittlungsverfahren widersprochen, so dass man auch von einem Widerspruch in der HV ausgehen kann
14.09.2023, 11:16
Wie oben geschrieben wurde, sind bei selbstständigen BVV andere Normen verletzt als Erhebungsnormen der StPO. Dennoch ist bei der Erhebung des Beweismittels etwas schief gelaufen, Stichwort (wie oben steht) Grundrechtsschutz, insbesondere Intimssphäre bzw. Sphärentheorie. Da hast du dann dennoch einen Fehler im Erhebungsverfahren, der zum Verwertungsverbot führt. Das ist dann das Stichwort mit "das Beweismittel hätte nicht so erhoben werden dürfen". Bspw., wie oben angesprochen, der Tagebucheintrag, Lauschangriff etc., wo in die Privats-/Intimsphäre des Beschuldigten eingegriffen wird und somit die Beweisgewinnung gegen das Grundrecht aus Art. 2 GG verstößt. Die Beweiserhebung ist in diesen Fällen zwar StPO-Konform, aber bei weitem nicht rechtmäßig, sodass dein Ausgangspunkt einer rechtmäßigen Beweiserhebung nicht greifen kann.
Hinsichtlich der Widerspruchslösung des BGH: Die ist primär nur in der Revisionsklausur relevant. Ein Widerspruch muss in der Hauptverhandlung unmittelbar ausgesprochen werden hinsichtlich der Verwertung, damit im Revisionsverfahren das BVV auch wirklich "entsteht" und zu einem Revisionsgrund führt. In der StA-Klausur hast du den Widerspruch meist im Schriftsatz des Verteidigers oder bei einer Vernehmung angedeutet, sodass man ungefähr schreibt "Es ist zu erwarten, dass der Verteidiger des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung der Verwertung des erhobenen Beweismittels widerspricht, sodass die Anklage auf dieses nicht zu stützen ist. Es besteht das zuvor herausgestellte Beweisverwertungsverbot."
Hinsichtlich der Widerspruchslösung des BGH: Die ist primär nur in der Revisionsklausur relevant. Ein Widerspruch muss in der Hauptverhandlung unmittelbar ausgesprochen werden hinsichtlich der Verwertung, damit im Revisionsverfahren das BVV auch wirklich "entsteht" und zu einem Revisionsgrund führt. In der StA-Klausur hast du den Widerspruch meist im Schriftsatz des Verteidigers oder bei einer Vernehmung angedeutet, sodass man ungefähr schreibt "Es ist zu erwarten, dass der Verteidiger des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung der Verwertung des erhobenen Beweismittels widerspricht, sodass die Anklage auf dieses nicht zu stützen ist. Es besteht das zuvor herausgestellte Beweisverwertungsverbot."