13.06.2022, 19:03
(12.06.2022, 21:27)Gast schrieb:(12.06.2022, 20:38)Gast schrieb:Kann man schon machen, aber dann schneidet man dem Geschädigten den Privatklageweg ab. Aber da eh niemand Privatklage erhebt, ist der Streit theoretischer Natur(12.06.2022, 20:01)Anwalt schrieb: Was soll das Bashing gegen den Sta? Sein Rat war gut.
Bei Privatklagedelikten macht man keinen § 153 StPO im Ermittlungsverfahren. Wenn man ein öffentliches Interesse an der Verfolgung bei Privatklagedelikten verneint, muss man sie zwingend nach § 170 II StPO einstellen und den Az. auf den Privatklageweg hinweisen. Daher das Bashing vom Vorposter.
so ist es - ganz gesetzteskonform war mein rat freilich nicht. indes kann man das in (seltenen) fällen durchaus machen. ich habe das allerdings auch nur 1x in einer bestimmten konstellation unternommen - auf rat des damaligen gegenzeichners im übrigen.
die eventuellen gründe für einen verweis auf den privatklageweg sind zudem dieselben wie bei 153 - anregen kann man es trotzdem.
zudem ist es eher üblich das strafrechtliche verfahren bei sowas schnell abzuhandeln, um das nicht lange liegen lassen zu müssen, denn zivilrecht dauert.
es könnte auch gut sein, dass das hier in der amtsanwaltschaft landet. dann wird erst recht ein schneller abschluss erfolgen.
und selbst wenn es zu einem strafbefehl hier kommt - all das gesagte wäre dort im strafmaß zu berücksichtigen, bereits bei beantragung.
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Staatsanwalt trotz Vorstrafen - von Interessentin55 - 12.06.2022, 07:31
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