15.09.2021, 18:03
(15.09.2021, 17:28)Gast schrieb:(15.09.2021, 13:17)Gast schrieb:(13.09.2021, 20:38)Gast schrieb:(13.09.2021, 17:08)GästinBW schrieb: Werden Kandidaten unter 8P im 1. (vb im 2.) immer noch kategorisch ausgeschlossen?
Weit überwiegend, ja.
Bitte? Es gibt Leute, die mit (nicht allzu sehr) unter 8 Punkten im Zweiten (Quelle: Ausbildungsleiterin meines Landgerichts) in der Justiz landen. Warum sollte man dann diejenigen ausschließen, die im Zweiten ein Vb haben und die 8 halt im Zweiten knapp verfehlen? Laut Anforderungsprofil der Justiz Baden-Württemberg sind beide Examen gleichwertig, aber informell dürfte sich die Justiz mE eher über die Kombi b/Vb freuen als über Vb/b, weil Praktikerexamen usw.
"Weit überwiegend / kategorisch" halte ich also für den konkreten Fall, sofern die Unterschreitung im Ersten nicht allzu gravierend ist, für Quatsch.
Andere Ansicht als Du: die Justizverwaltung.
LT-Drs. 16/9950 vom Frühjahr diesen Jahres:
ZITAT
„Ein Abweichen von den oben genannten Regeleinstellungsvoraussetzungen von jeweils mindestens 8,0 Punkten ist möglich, wenn die Noten der Bewerberin bzw. des Bewerbers nur knapp unter 8,0 Punkten liegen und sie bzw. er zusätzliche Qualifikationen, beispielsweise Berufserfahrung in einschlägigen Bereichen, aufweisen kann.
In den Jahren seit 2016 wurde von dieser Möglichkeit in folgendem Umfang Gebrauch gemacht:
(…) 2020 7 %
Dabei wird darauf hingewiesen, dass auch diese Bewerberinnen und Bewerber weit überwiegend entweder in der Ersten juristischen Prüfung oder der Zweiten juristischen Staatsprüfung ein Ergebnis von 8,0 Punkten und mehr erzielt haben. Es wurden lediglich im Jahr 2017 im Umfang von 0,9 Prozent und im Jahr 2018 im Umfang von 0,6 Prozent auch Einstellungen vorgenommen, bei denen die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber sowohl in der Ersten juristischen Prüfung als auch in der Zweiten juristischen Staatsprüfung die Regeleinstellungsvoraussetzungen von 8,0 Punkten nicht erreicht hatten.“
ZITAT ENDE
93 zu 7 ist halt doch weit überwiegend.
Dass die Justizverwaltung weitestgehend Kandidaten rekrutiert, die 2x8 mindestens erfüllen, ist mir klar. Und auch die entsprechende Anfrage im Landtag ist mir bekannt. Mir ging es eher um die Betonung, dass man Leute mit "einmal unter 8 im Ersten, dafür Vb im Zweiten noch immer kategorisch ausschließt". Das klingt so als sei diese Kombination für die Justiz - selbst wenn sie mal jemanden mit einmal unter 8 einstellt - ein Dealbreaker wäre. Und ich gehe davon aus, dass das nicht so ist. Unter den "1x unter 8, 1x über 8"-Eingestellten werden sich mE mehr Leute mit der Kombi b/Vb finden als mit Vb/b. Belegen kann ich das nicht, aber es liegt nahe, da das Zweite Examen als Praktikerexamen für die Justiz ein Stück interessanter sein dürfte als das Erste, wenn auch dieses nicht total unwichtig ist.
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