06.09.2021, 22:39
(06.09.2021, 19:46)Gast schrieb: [quote pid='154621' dateline='1630928908']
Nein?
Doch
GKV nur mit ALG I.
Den Anspruch haben aber eventuell einige, bei denen die letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung noch nicht zu lange her ist.
[/quote]
Ganz recht. Innerhalb der 30 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit müssen mindestens 12 Monate AL-versicherungspflichtige Beschäftigung liegen. Angenommen jemand ist wirklich nahtlos von dieser Beschäftigung in die Justiz gewechselt, hätte er also genau 18 Monate Bedenkzeit für den Exit ins ALG1 incl. GKV-Rückkehroption. Diese Frist verkürzt sich ggf. durch allfällige Lücken zwischen Beschäftigungsende und Eintritt in den Justizdienst.
Andernfalls besteht allenfalls ein ALG2-Anspruch, der kein Rückkehrrecht in die GKV verleiht. Man muss dann in der PKV bleiben und erhält ggf. Zuschüsse vom Jobcenter. GKV geht dann wirklich erst wieder bei Antritt einer Beschäftigung unter der Pflichtversicherungsgrenze.
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Wie geht es nach Ausstieg aus der Justiz weiter - von ProbeRi - 05.09.2021, 14:59
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