02.06.2021, 23:57
(02.06.2021, 23:51)Gast schrieb:(02.06.2021, 23:42)Gast schrieb:(02.06.2021, 23:07)HerrKules schrieb: Auslegungssache. Die Fristsetzung (also §§ 323, 281) ist mit der Mahnung nicht (nötigerweise) deckungsgleich. Hier aber auch nicht erheblich, s.o.
Aber damit gemahnt werden kann, muss die gemahnte Leistung doch fällig sein?
Wobei, ich gebe dir Recht. Es liegt ja in der Natur der Mahnung, dass der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird, sodass nicht zwangsläufig von einer Stundung auszugehen ist, wenn in der Mahnung eine weitere Leistungsfrist gesetzt wird.
Auf der anderen Seite müsste der Gläubiger dann aber m.E. auf die Verzugszinsen hinweisen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich der Schuldner wegen der weiteren Leistungsfrist in der Sicherheit wähnt, dass er die Frist ohne weitere Konsequenzen ausschöpfen kann. Am Ende wird es tatsächlich Auslegungssache sein.
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Verzugszinsen - von Olli - 02.06.2021, 22:37
RE: Verzugszinsen - von HerrKules - 02.06.2021, 22:54
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