13.10.2018, 05:59
Bei uns war die gleiche Klausur nur aus der Sicht der Widerspruchsbehörde.
War schon komisch, ging alles zu flüssig und ich war 10 Minuten vor Abgabe fertig :rolleyes: glaube da fehlt was wichtiges. Naja
War schon komisch, ging alles zu flüssig und ich war 10 Minuten vor Abgabe fertig :rolleyes: glaube da fehlt was wichtiges. Naja
13.10.2018, 07:00
In NRW waren viele vor Abgabe fertig wie es schien. Fand das auch schräg. Das ist bei einer StEx Klausur doch eher ungewöhnlich. Bei mir waren Ziffer 1 und 2 rechtmäßig. Ich schätze da ließ sich so einiges vertreten. Begutachtungszeitpunkt war ja der 12.10. - Behörde hat für Ziffer 3 ja eine zeitnahe Frist gesetzt - außerdem mit Ziffer 4 AoSofV erklärt - war da nicht auch ein Vorgehen nach 80 V zu denken? Stand nachher etwas auf dem Schlauch und habe in der Zweckmäßigkeit was dazu geschrieben...
13.10.2018, 08:39
Schönen guten Tag alle zusammen! Wir haben es geschafft. Woohooo !! Ich hoffe, ihr habt gestern alle schon gefeiert bzw euch feiern lassen ;-)
Die Klausur war zwar wieder sehr voll, aber thematisch fair und machbar.
Ich habe ein Vorverfahren als unstatthaften Rechtsbehelf abgelehnt, weil vorne im GG bei den Aufzählungen der konkurrierenden und ausschließlichen Gesetzgebung Tierschutz und Naturschutz als unterschiedliche Kompetenzen aufgezählt sind.
Damit hab ich also in der Hauptsache Klage erhoben, worauf ich nur in der Zweckmäßigkeit eingegangen bin. Und als Schriftsatz habe ich dann Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom gleichen Tag eingereichten Klage gegen die Ziff 1 bis 5 und Wiederherstellung bzgl der Zwangsgeld-Ziff gestellt.
In der Begründetheit habe ich Ziff 1+2 als rechtmäßig angesehen, die übrigen Ziffern der Hundehaltung als rechtswidrig. Zwangsgeldandrohung an sich rechtmäßig.
Im Ermessen bin ich darauf eingegangen, dass der Mitarbeiter vom Ordnungsamt in Kenntnis einer nur ungewissen Tasachengrundlage (schätzungsweise...augenscheinlich..etc) die Anordnungen erlassen hat. Er hätte aber nur weitere Gefahrerforschungsmaßnahmen treffen dürfen bzw sich zur Durchsetzung seiner Befugnisse Amtshilfe von der Polizei hätte holen müssen.
In der Zweckmäßigkeit bin ich dann auf die Situation und die Notwendigkeit vom Eilrechtsschutz eingegangen und auf die Frage der Mandantin, was passiert, wenn sie sich sofort bzgl ziffer 1+2 rechtmäßig verhält. Dazu habe ich gesagt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Rechtswidrigkeit der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist. Damit würden die Anordnungen rechtswidrig. Deshalb sollten wir alle angreifen und für erledigt erklären. Die werden sich vermutlich anschließen und im Rahmen der Billigkeitskostenentscheidung wird das Gericht das Verschulden der Behörde (Anordnungen ohne Tasachengrundlage) zu unseren Gunsten berücksichtigen. Ich habe das in der Klausur natürlich ausführlicher begründet ;-)
Ich habe auch noch über die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gesprochen, was ja eigtl im Vorverfahren geschieht. Da es hier aber keins gibt, muss man den Antrag ausnahmsweise auch stellen, damit die Kosten im KFB auch enthalten sind. Ob das stimmt, weiß ich nicht, aber ich dachte, das wird wohl so Erst-Recht-mäßig so sein.
Witzigerweise habe ich den Antrag an das VG Koblenz geschickt (das Gericht von Donnerstag :-D ) , hatte aber in der Zulässigkeit zum Glück die Zuständigkeit des VG Göttingen bejaht.
Die Klausur war zwar wieder sehr voll, aber thematisch fair und machbar.
Ich habe ein Vorverfahren als unstatthaften Rechtsbehelf abgelehnt, weil vorne im GG bei den Aufzählungen der konkurrierenden und ausschließlichen Gesetzgebung Tierschutz und Naturschutz als unterschiedliche Kompetenzen aufgezählt sind.
Damit hab ich also in der Hauptsache Klage erhoben, worauf ich nur in der Zweckmäßigkeit eingegangen bin. Und als Schriftsatz habe ich dann Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom gleichen Tag eingereichten Klage gegen die Ziff 1 bis 5 und Wiederherstellung bzgl der Zwangsgeld-Ziff gestellt.
In der Begründetheit habe ich Ziff 1+2 als rechtmäßig angesehen, die übrigen Ziffern der Hundehaltung als rechtswidrig. Zwangsgeldandrohung an sich rechtmäßig.
Im Ermessen bin ich darauf eingegangen, dass der Mitarbeiter vom Ordnungsamt in Kenntnis einer nur ungewissen Tasachengrundlage (schätzungsweise...augenscheinlich..etc) die Anordnungen erlassen hat. Er hätte aber nur weitere Gefahrerforschungsmaßnahmen treffen dürfen bzw sich zur Durchsetzung seiner Befugnisse Amtshilfe von der Polizei hätte holen müssen.
In der Zweckmäßigkeit bin ich dann auf die Situation und die Notwendigkeit vom Eilrechtsschutz eingegangen und auf die Frage der Mandantin, was passiert, wenn sie sich sofort bzgl ziffer 1+2 rechtmäßig verhält. Dazu habe ich gesagt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Rechtswidrigkeit der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist. Damit würden die Anordnungen rechtswidrig. Deshalb sollten wir alle angreifen und für erledigt erklären. Die werden sich vermutlich anschließen und im Rahmen der Billigkeitskostenentscheidung wird das Gericht das Verschulden der Behörde (Anordnungen ohne Tasachengrundlage) zu unseren Gunsten berücksichtigen. Ich habe das in der Klausur natürlich ausführlicher begründet ;-)
Ich habe auch noch über die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gesprochen, was ja eigtl im Vorverfahren geschieht. Da es hier aber keins gibt, muss man den Antrag ausnahmsweise auch stellen, damit die Kosten im KFB auch enthalten sind. Ob das stimmt, weiß ich nicht, aber ich dachte, das wird wohl so Erst-Recht-mäßig so sein.
Witzigerweise habe ich den Antrag an das VG Koblenz geschickt (das Gericht von Donnerstag :-D ) , hatte aber in der Zulässigkeit zum Glück die Zuständigkeit des VG Göttingen bejaht.
13.10.2018, 08:47
Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung natürlich genau anders herum ;-)
13.10.2018, 16:52
Die V2-Klausur war angelehnt an dieses Urteil:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen....l&max=true
http://www.rechtsprechung.niedersachsen....l&max=true
13.10.2018, 21:17
Danke für den Link, das war ja zum größten Teil sogar wörtlich unsere Klausur! Danke ::)
Sehr ernüchternde Lektüre... Hab mich nicht getraut zu sagen 'Mandant Deine Geschichte ist unglaubhaft, das verlierst du' und den ganzen Teil mit dem entscheidungserheblichen Zeitpunt nicht erörtert. Mist und ich dachte noch, ich hätte das ganz gut hinbekommen. Grrrr
Puh jetzt 3 Monate warten, wie schrecklich.
Sehr ernüchternde Lektüre... Hab mich nicht getraut zu sagen 'Mandant Deine Geschichte ist unglaubhaft, das verlierst du' und den ganzen Teil mit dem entscheidungserheblichen Zeitpunt nicht erörtert. Mist und ich dachte noch, ich hätte das ganz gut hinbekommen. Grrrr
Puh jetzt 3 Monate warten, wie schrecklich.
13.10.2018, 22:17
Hab das mit dem Zeitpunkt angesprochen, aber leider auf genau den anderen abgestellt ?
13.10.2018, 22:20
Aber leider genau auf den falschen, also letzte mündliche Verhandlung abgestellt. Sollte das heißen.
14.10.2018, 20:23
Z 1 war eine absolute Zumutung. Völlig wirrer Parteivortrag mit gefühlt 256 für die Fallbearbeitung komplett irrelevanten Informationen, ein prozessuales Tohuwabohu sondergleichen und ein ziemlich abgedrehtes Rechtsgebiet.
Alle anderen fand ich mehr oder minder fair, wenn auch zT etwas überladen, sodass einzelne Probleme eher im Stakkato und ohne sonderlich überzeugende Begründung abgehandelt werden mussten. Zumindest bin ich überall fertig geworden, wenn es auch stellenweise arg knapp wurde. Leider habe ich es mir nicht nehmen lassen, hier und dort einige völlig vermeidbare Böcke einzustreuen. Aber das kann ich wohl dem LJPA nicht zur Last legen... :angel:
Alle anderen fand ich mehr oder minder fair, wenn auch zT etwas überladen, sodass einzelne Probleme eher im Stakkato und ohne sonderlich überzeugende Begründung abgehandelt werden mussten. Zumindest bin ich überall fertig geworden, wenn es auch stellenweise arg knapp wurde. Leider habe ich es mir nicht nehmen lassen, hier und dort einige völlig vermeidbare Böcke einzustreuen. Aber das kann ich wohl dem LJPA nicht zur Last legen... :angel:
15.10.2018, 08:44
Die ersten beiden Klausuren habe ich ziemlich in den Sand gesetzt (denke <4). War am Ende die Nervosität, das erste Examen liegt bei mir schon länger zurück. Danach fand ich es okay - aber trotzdem nicht ohne Böcke ausgekommen. (Bsp. StrafR 315 b/315 c episch lange geprüft und angeklagt, obwohl es ausgeschlossen war). Jetzt heisst es warten. Zum Glück gibt es 8 Klausuren, da fallen die Böcke nicht so ins Gewicht.