11.10.2018, 20:24
[quote pid='18079' dateline='1539278846']
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
Das geht dem 123 vor, wie sich aus 123 V ergibt
Ergibt Sinn. Könnte man hier auch auf die mögliche Verpflichtung zur Stilllegung im Rahmen des § 79 NBauO abstellen?
[/quote]
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
Das geht dem 123 vor, wie sich aus 123 V ergibt
Ergibt Sinn. Könnte man hier auch auf die mögliche Verpflichtung zur Stilllegung im Rahmen des § 79 NBauO abstellen?
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11.10.2018, 20:27
Der Mieter war bei mir aus § 22 BImSchG antragsbefugt. Der Nachbarbegriff ist wegen der unterschiedlichen Zwecksetzung BauR / Immissionsschutz bezüglich des Drittschutzes im BImSchG ein anderer - Platt: Auch der Mieter soll vor Lärm geschützt werden.
Da konnte man dann immer verweisen, weil man vorher für die beiden anderen Antragssteller schon die Grenzwerte iRd 15 BauNVO/Gebot der Rücksichtnahme geprüft hatte.
Da konnte man dann immer verweisen, weil man vorher für die beiden anderen Antragssteller schon die Grenzwerte iRd 15 BauNVO/Gebot der Rücksichtnahme geprüft hatte.
12.10.2018, 14:57
Wie fandet ihr es heute?
12.10.2018, 15:38
Hey Leute,
hier mein kleines Feedback zur heutigen VA-Klausur:
Mandantin (M) hat einen Bescheid vom LK Göttingen bekommen. Hintergrund war, dass man bei ihr eine Kontrolle vorgenommen hat und hinsichtlich ihrer 2 Hunde diverse Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt hat.
Der Bescheid beinhaltete sinngemäß:
1. Trag dafür Sorge, dass deine Hunden jederzeit was zu saufen haben
2. Trag dafür Sorge, dass deine Hunde artgerecht gefüttert werden
3. Trag dafür Sorge, dass der Zwinger artgerecht hergestellt wird
4. Trag dafür Sorge, dass die Schutzhütten isoliert werden
5. Trag dafür Sorge, dass deine Hunde draußen eine wärmeisolierende Bodenfläche, mit Schutz vor Schatten haben
6. Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nr. 1 bis 5
7. Androhung von Zwangsgeld
8. Kostentragungspflicht der M für den Bescheid
Dazu waren Normen einer TierSchuHuV abgedruck. Weiterhin hat ein Bearbeitervermerk darauf aufmerksam gemacht, dass zum Beweisrecht Ausführungen vorgenommen werden solten.
A. Gutachten
Habe mit der Begründetheit angefangen. Man weiß ja erst, welchen Rechtsbehelf man nehmen kann, wenn man die Rechtswidrigkeit einer Ziffer festgestellt hat. Weiterhin verhält es sich auch im 2. Examen weiterhin, dass die dicken Punkte für die materiell-rechtliche Prüfung vergeben werden.
War aus rechtlicher Sicht machbar. Es ist aber eine unglaubliche Schreibarbeit (ca. 30 Seiten a´ 7 cm Rand) gewesen!
Zur Zulässigkeit: Ich habe mein 1. Examen in B gemacht. Insofern nicht sooooo sattelfest, was diesen § 80 II NJG angeht. Ist Tierschutz gleich Naturschutz? Keine Ahnung. In der Klausur bejaht und in der Folge ein Vorverfahren geprüft. Wenn nicht, dann hätte man kurz die Anfechtungsklage abklappern müssen. Hier hatte ich schon so wenig Zeit, dass ich echt nur noch Striche gezogen habe.
Sodann ganz kurze Ausführungen zur II. Anwaltlichen Vorgehensweise Schreiben an die M und in meinem Fall dann an den LK (ansonsten wohl VG). War abzusehen, dass ich das zweite Schreiben nicht schaffen werde ...
Nochmal danke an diejenigen, welche mich an den Inhalt ihrer Klausuren beteiligt haben und ich denke, ich habe meinen Teil zurückgegeben und wünsche den zukünftigen Prüflingen alles Gute.
Ende, NdsPayBack
hier mein kleines Feedback zur heutigen VA-Klausur:
Mandantin (M) hat einen Bescheid vom LK Göttingen bekommen. Hintergrund war, dass man bei ihr eine Kontrolle vorgenommen hat und hinsichtlich ihrer 2 Hunde diverse Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt hat.
Der Bescheid beinhaltete sinngemäß:
1. Trag dafür Sorge, dass deine Hunden jederzeit was zu saufen haben
2. Trag dafür Sorge, dass deine Hunde artgerecht gefüttert werden
3. Trag dafür Sorge, dass der Zwinger artgerecht hergestellt wird
4. Trag dafür Sorge, dass die Schutzhütten isoliert werden
5. Trag dafür Sorge, dass deine Hunde draußen eine wärmeisolierende Bodenfläche, mit Schutz vor Schatten haben
6. Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nr. 1 bis 5
7. Androhung von Zwangsgeld
8. Kostentragungspflicht der M für den Bescheid
Dazu waren Normen einer TierSchuHuV abgedruck. Weiterhin hat ein Bearbeitervermerk darauf aufmerksam gemacht, dass zum Beweisrecht Ausführungen vorgenommen werden solten.
A. Gutachten
Habe mit der Begründetheit angefangen. Man weiß ja erst, welchen Rechtsbehelf man nehmen kann, wenn man die Rechtswidrigkeit einer Ziffer festgestellt hat. Weiterhin verhält es sich auch im 2. Examen weiterhin, dass die dicken Punkte für die materiell-rechtliche Prüfung vergeben werden.
War aus rechtlicher Sicht machbar. Es ist aber eine unglaubliche Schreibarbeit (ca. 30 Seiten a´ 7 cm Rand) gewesen!
Zur Zulässigkeit: Ich habe mein 1. Examen in B gemacht. Insofern nicht sooooo sattelfest, was diesen § 80 II NJG angeht. Ist Tierschutz gleich Naturschutz? Keine Ahnung. In der Klausur bejaht und in der Folge ein Vorverfahren geprüft. Wenn nicht, dann hätte man kurz die Anfechtungsklage abklappern müssen. Hier hatte ich schon so wenig Zeit, dass ich echt nur noch Striche gezogen habe.
Sodann ganz kurze Ausführungen zur II. Anwaltlichen Vorgehensweise Schreiben an die M und in meinem Fall dann an den LK (ansonsten wohl VG). War abzusehen, dass ich das zweite Schreiben nicht schaffen werde ...
Nochmal danke an diejenigen, welche mich an den Inhalt ihrer Klausuren beteiligt haben und ich denke, ich habe meinen Teil zurückgegeben und wünsche den zukünftigen Prüflingen alles Gute.
Ende, NdsPayBack
12.10.2018, 17:09
Hallihallo,
bei mir war es ein Fall von 80 I, daher Klage, 80 Ver Antrag sowie Antrag an Behörden nach 80 IV.
Die Anordnungen waren alle angreifbar, habe versucht Ziffer 1 und 2 über den Gefahrenbegriff und die schlecht ermittelten Beweise rauszuschießen. Das genügte mir nicht für eine Wiederholungsgefahr. Die Hütten waren der Verordnung gemäß, der Zwinger nur ein Teilzeitzwinger und demnach schon nach den dem Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen ausreichen. Die Liegeplätze kamen auf Auffassung des Gerichts an, beides vertretbar.
Musste noch nie in einer ÖR Klausur etwas zu Beweislast schreiben, sehr schräg. Hätte beinahe zweischichtig aufgebaut...
So, gute Erholung und feiert ein bisschen!
bei mir war es ein Fall von 80 I, daher Klage, 80 Ver Antrag sowie Antrag an Behörden nach 80 IV.
Die Anordnungen waren alle angreifbar, habe versucht Ziffer 1 und 2 über den Gefahrenbegriff und die schlecht ermittelten Beweise rauszuschießen. Das genügte mir nicht für eine Wiederholungsgefahr. Die Hütten waren der Verordnung gemäß, der Zwinger nur ein Teilzeitzwinger und demnach schon nach den dem Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen ausreichen. Die Liegeplätze kamen auf Auffassung des Gerichts an, beides vertretbar.
Musste noch nie in einer ÖR Klausur etwas zu Beweislast schreiben, sehr schräg. Hätte beinahe zweischichtig aufgebaut...
So, gute Erholung und feiert ein bisschen!
12.10.2018, 17:59
Lief das nicht über 16a Tierschutzgesetz?
12.10.2018, 18:43
Ja EGL 16a Nr. 1 iVm der Hundeverordnung
12.10.2018, 20:05
In nrw stand 16a sogar als EGL im Bescheid.
12.10.2018, 20:23
Widerspruch oder Klage ?
12.10.2018, 23:12
In NRW Klage, weil man sowieso kein Vorverfahren hat und laut Bearbeitervermerk einen Schriftsatz an das Gericht entwerfen sollte.