04.10.2018, 20:16
https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/betr...ers-f62055
Wann war das MNietverhältnis noch mal beendet worden?
Wann war das MNietverhältnis noch mal beendet worden?
04.10.2018, 20:40
Hey, bezüglich der ZHG Klausur aus dem GPA-Bezirk:
Wie ist das eigentlich, wenn man die Erfüllung der Forderung bejaht, wäre dann eine Prüfung der Hilfsaufrechnung aufgrund des Vorrangs des Primärverteidigung nicht eigentlich ausgeschlossen?
Hatte da so eine Stelle im T/P gefunden, die mich sehr daran hat zweifeln lassen, so das eigentlich alles zu prüfen sei. Weiß da jemand was genaueres?
Wie ist das eigentlich, wenn man die Erfüllung der Forderung bejaht, wäre dann eine Prüfung der Hilfsaufrechnung aufgrund des Vorrangs des Primärverteidigung nicht eigentlich ausgeschlossen?
Hatte da so eine Stelle im T/P gefunden, die mich sehr daran hat zweifeln lassen, so das eigentlich alles zu prüfen sei. Weiß da jemand was genaueres?
04.10.2018, 20:47
Wenn das primäre Verteidigungsvorbringen erfolgreich ist,
wird nie über die Hilfsaufrechnung entschieden.
Einerseits gibt es dann keine aufrechenbare Forderung mehr.
Außerdem würde der Aufrechnende dann ja auch seine Forderung verlieren.
wird nie über die Hilfsaufrechnung entschieden.
Einerseits gibt es dann keine aufrechenbare Forderung mehr.
Außerdem würde der Aufrechnende dann ja auch seine Forderung verlieren.
04.10.2018, 20:53
Und außerdem wird mit der Hilfsaufrechnung ja auch deutlich gemacht, dass nur hierüber entschieden werden soll, wenn das primäre Vorbringen nicht erfolgreich ist.
Vorher darf das Gericht gar nicht hierüber entscheiden.
Vorher darf das Gericht gar nicht hierüber entscheiden.
04.10.2018, 21:05
Hey hey,
das war ja heute eine Katastrophe!
Ich hab wirklich lange nachdenken müssen und hier ist meine Lösung:
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
Antrag zu 1 auslegen nach Rechtschutzziel (133,157 analog)
- über das exakte Rechtsschutzziel war ich mir erst im Klaren nach der vollständigen Prüfung der Begründetheit -
Titelgegenklage, weil durch Erlöschen der titulierten Forderung der VB "ins Leere geht".
2. Zuständigkeit
Laut BV LG Halle als Prozessgericht im Mahnverfahren angegeben.
3. RSB
Zwar droht die ZVS nicht unmittelbar, weil PfÜB zwar beantragt wurde, aber mehr auch nicht. Trotzdem bloße Titelexistenz reicht.
4. Antragshäufung, 260 wegen 767 I analog und Titelherausgabeklage aus 371 BGB analog
II. Begründetheit
1. Begründetheit 767 I analog
a.SB (+)
b. keine Präklusion (+)
c. Verlust der formellen Vollstreckbarkeit des VB
Hier Vollstreckungsfähigkeit des VB durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen, weil Erlöschen des ursprünglichen Anspruchs aus der titulierten Forderung wegen Neubegründung einer eigenständigen Verpflichtung (die dann alles umfasst). Vereinbarung besteht, weil beiderseitiges Nachgeben vorliegt (die Vermieterin verzichtet auf die restlichen Mieten, indem sie auf Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet - er übergibt Wohnung gemäß Vereinbarung zu dem früherem Zeitpunkt).
Diese Vereinbarung geht bei mir durch, weil aus dem obj. Empfängerhorizont aus Sicht der Vermieterin die Erklärung in der Antwort- E-Mail nur so verstanden werden kann, dass es eine Billigung der Vereinbarung sein soll. Indizien dafür: Zahlung drei Tage später mit Betreff "laut Vereinbarung", wobei der Verwendungszweck nicht mit Nichtwissen wirksam bestritten werden kann.
Außerdem werden bei Kaufleuten Verträge sogar durch Schweigen - als Angebotsannahme - geschlossen. In der Folge heißt das, dass die 7.500 € auf die neue Schuld gezahlt wurden. Wenn die Vermieterin das ganze restliche Geld haben möchte, brauch sie eine Titulierung des Vereinbarungsanspruchs.
2. Begründetheit Titelherausgabeklage (+)
(Nach meiner Lösung darf man natürlich nicht mehr auf die hilfsweise Aufrechnung eingehen, weder bei der Zulässigkeit noch bei der Begh. oder im Tb)
Ich bin mir wirklich mehr als unsicher, hab in der Kürze der Zeit aber keine andere Lösung (schlauere) finden können. Es herrschte viel Verwirrung..
Für morgen ganz viel Glück für uns alle, kann ja nur besser werden :)
das war ja heute eine Katastrophe!
Ich hab wirklich lange nachdenken müssen und hier ist meine Lösung:
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
Antrag zu 1 auslegen nach Rechtschutzziel (133,157 analog)
- über das exakte Rechtsschutzziel war ich mir erst im Klaren nach der vollständigen Prüfung der Begründetheit -
Titelgegenklage, weil durch Erlöschen der titulierten Forderung der VB "ins Leere geht".
2. Zuständigkeit
Laut BV LG Halle als Prozessgericht im Mahnverfahren angegeben.
3. RSB
Zwar droht die ZVS nicht unmittelbar, weil PfÜB zwar beantragt wurde, aber mehr auch nicht. Trotzdem bloße Titelexistenz reicht.
4. Antragshäufung, 260 wegen 767 I analog und Titelherausgabeklage aus 371 BGB analog
II. Begründetheit
1. Begründetheit 767 I analog
a.SB (+)
b. keine Präklusion (+)
c. Verlust der formellen Vollstreckbarkeit des VB
Hier Vollstreckungsfähigkeit des VB durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen, weil Erlöschen des ursprünglichen Anspruchs aus der titulierten Forderung wegen Neubegründung einer eigenständigen Verpflichtung (die dann alles umfasst). Vereinbarung besteht, weil beiderseitiges Nachgeben vorliegt (die Vermieterin verzichtet auf die restlichen Mieten, indem sie auf Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet - er übergibt Wohnung gemäß Vereinbarung zu dem früherem Zeitpunkt).
Diese Vereinbarung geht bei mir durch, weil aus dem obj. Empfängerhorizont aus Sicht der Vermieterin die Erklärung in der Antwort- E-Mail nur so verstanden werden kann, dass es eine Billigung der Vereinbarung sein soll. Indizien dafür: Zahlung drei Tage später mit Betreff "laut Vereinbarung", wobei der Verwendungszweck nicht mit Nichtwissen wirksam bestritten werden kann.
Außerdem werden bei Kaufleuten Verträge sogar durch Schweigen - als Angebotsannahme - geschlossen. In der Folge heißt das, dass die 7.500 € auf die neue Schuld gezahlt wurden. Wenn die Vermieterin das ganze restliche Geld haben möchte, brauch sie eine Titulierung des Vereinbarungsanspruchs.
2. Begründetheit Titelherausgabeklage (+)
(Nach meiner Lösung darf man natürlich nicht mehr auf die hilfsweise Aufrechnung eingehen, weder bei der Zulässigkeit noch bei der Begh. oder im Tb)
Ich bin mir wirklich mehr als unsicher, hab in der Kürze der Zeit aber keine andere Lösung (schlauere) finden können. Es herrschte viel Verwirrung..
Für morgen ganz viel Glück für uns alle, kann ja nur besser werden :)
05.10.2018, 08:34
Eine kleine Frage an die anderen Kandidaten, die in RLP schreiben:
Habt ihr die 10 Minuten Schreibverlangerung wegen dem Fehler im SV zusätzlich zu der Zeit bekommen, die es gedauert hat, den Fehler zu erklären und zu berichtigen? Oder war die Zeit der Berichtigung bei euch in die 10 Minuten gerechnet?
Habt ihr die 10 Minuten Schreibverlangerung wegen dem Fehler im SV zusätzlich zu der Zeit bekommen, die es gedauert hat, den Fehler zu erklären und zu berichtigen? Oder war die Zeit der Berichtigung bei euch in die 10 Minuten gerechnet?
05.10.2018, 14:35
In NRW kam heute Anwaltsklausur aus Beklagtensicht deren Gegenstand 2 BGH Urteile waren. Einmal Fitnessstudiovertrag - Wirksamkeit außerordentlicher Kündigung wegen beruflich bedingtem Umzug und einmal das "Schenkkreis" -Urteil.
05.10.2018, 14:55
In LSA heute aus Klägersicht.
Omi als Mandantin gegen den kleingarten e. V.
PKH
Kautionsrückzahlunganspruch der Oma und mögliche Aufrechnungsansprüche des Vereins.
Wieder sehr verwirrend.
Gut, dass jetzt erstmal Wochenende ist.
Omi als Mandantin gegen den kleingarten e. V.
PKH
Kautionsrückzahlunganspruch der Oma und mögliche Aufrechnungsansprüche des Vereins.
Wieder sehr verwirrend.
Gut, dass jetzt erstmal Wochenende ist.
05.10.2018, 15:02
In LSA kam heute ein Anwaltsklausur. Ich hab es versucht zusammenzufassen bin aber etwas gescheitert.
Inhaltlich ging es um Teile dieses Urteil https://openjur.de/u/612512.html
Außerdem PKH
Inhaltlich ging es um Teile dieses Urteil https://openjur.de/u/612512.html
Außerdem PKH
05.10.2018, 15:14
In Niedersachsen kam auch dieser kleingarten Pacht Vertrag dran.
War (mal wieder) eine Zumutung wie ich fand. Hab den SV schon nicht verstanden.
Inwieweit hilft das Urteil vom BGH weiter, wenn es um die Ansprüche zur Rückzahlung geht? Hahaha, checke einfach nichts mehr. Die machen mich verrückt. Hab das Gefühl, man hätte nicht lernen müssen
War (mal wieder) eine Zumutung wie ich fand. Hab den SV schon nicht verstanden.
Inwieweit hilft das Urteil vom BGH weiter, wenn es um die Ansprüche zur Rückzahlung geht? Hahaha, checke einfach nichts mehr. Die machen mich verrückt. Hab das Gefühl, man hätte nicht lernen müssen