02.10.2018, 16:36
Bei mir kam die Klageforderung als Primärleistung aus 631, die Aufrechnungsforderung aus 631, 280 I, II, 286 BGB als echter (Haftungs-)Verzögerungsschaden. Verzug ergab sich nach 260 II Nr. 4 aus Selbstmahnung durch die Ankündigung dass die Fenster am 14.11. geliefert werden. Das Zurückbehaltungsrecht habe ich in erster Linie mit der fehlenden Fälligkeit der alten Forderung abgelehnt, zudem 242. Da das in den AGB vereinbarte Abtretungsverbot wegen 307, 309 unwirksam ist, ging die Primäraufrechnung durch. Aus anwaltliche Vorsicht habe ich dennoch den SEA mit der Hilfswiderklage geltend gemacht.
02.10.2018, 16:50
Yo Leute,
für die Gegenforderung hab ich als AGL 280 I,II, 286 iVm 631 genommen. Für die Hauptforderung 631 I, Alt. 2.
Auf das KBS kam es nach meiner Lösung nicht an, weil ein Aufrechnungsverbot über 307 I unwirksam ist, weil der 309 Nr. 3 wegen 310 I S. 1 zwar unter Unternehmern keine Anwendung findet, aber eben dann über 307 I angewendet wird.
Für mich lag die Schwierigkeit im Aufbau wegen der Inzidentprüfungen im Gegenanspruch.
Dann fand ich schwierig, wie ich damit umgehen soll, dass die Aufrechnung schon erklärt wurde, die Richterin das aber wohl anders sieht, weil sie ja das VU erlassen hat (das heißt: sie muss den Klägervortrag als schlüssig empfunden haben). Jetzt war ich mir unsicher, ob ich für den Fall der Fälle wohl eine Hilfswiderklage erheben soll?
Ich weiß, ist jetzt n bisschen wirr -.- sorry dafür.
Viel Erfolg euch noch!
für die Gegenforderung hab ich als AGL 280 I,II, 286 iVm 631 genommen. Für die Hauptforderung 631 I, Alt. 2.
Auf das KBS kam es nach meiner Lösung nicht an, weil ein Aufrechnungsverbot über 307 I unwirksam ist, weil der 309 Nr. 3 wegen 310 I S. 1 zwar unter Unternehmern keine Anwendung findet, aber eben dann über 307 I angewendet wird.
Für mich lag die Schwierigkeit im Aufbau wegen der Inzidentprüfungen im Gegenanspruch.
Dann fand ich schwierig, wie ich damit umgehen soll, dass die Aufrechnung schon erklärt wurde, die Richterin das aber wohl anders sieht, weil sie ja das VU erlassen hat (das heißt: sie muss den Klägervortrag als schlüssig empfunden haben). Jetzt war ich mir unsicher, ob ich für den Fall der Fälle wohl eine Hilfswiderklage erheben soll?
Ich weiß, ist jetzt n bisschen wirr -.- sorry dafür.
Viel Erfolg euch noch!
02.10.2018, 16:52
Ich habe das irgendwie komplett anders.
Hauptforderung §§ 650, 433 II
Gegenforderung §§ 280 I, 241 II
Nur die 150 € habe ich mit §§ 280 I, II, 286 gemacht.
ZBR habe ich bejaht wegen der alten Forderung (Erfüllung hatte ich verneint wegen des nicht eingelösten Schecks)
Aber keine Ahnung!
Hauptforderung §§ 650, 433 II
Gegenforderung §§ 280 I, 241 II
Nur die 150 € habe ich mit §§ 280 I, II, 286 gemacht.
ZBR habe ich bejaht wegen der alten Forderung (Erfüllung hatte ich verneint wegen des nicht eingelösten Schecks)
Aber keine Ahnung!
02.10.2018, 16:59
Huch?
Wir hatten nix mit 150€ in SH ??♀️
Wir hatten nix mit 150€ in SH ??♀️
02.10.2018, 17:01
und keinen Scheck ... (in SH)
02.10.2018, 17:15
Ich hab das ZBR verneint, weil die jahrelang in Geschäftsbeziehung standen und sechsstellige Beträge erwirtschaften zusammen und die 2500 € dagegen, zumal noch nicht mal angemahnt oder so, nicht ins Gewicht fallen.
AGL fand ich auch schwierig, hab auch § 631
Werklieferungsvertrag hat irgendwie nicht gepasst, weil die Fenster ja schon fertig waren und nicht nur Stoffe angeliefert wurden um das was ganz neues draus zu machen.
AGL fand ich auch schwierig, hab auch § 631
Werklieferungsvertrag hat irgendwie nicht gepasst, weil die Fenster ja schon fertig waren und nicht nur Stoffe angeliefert wurden um das was ganz neues draus zu machen.
02.10.2018, 17:18
Ja, da war ich mir auch nicht ganz sicher. Habe dann aber angenommen, dass eine neue Sache entsteht, weil es ja dann Holz-Aluminium-Fenster sind, aber keine Ahnung, habe das auch nur ganz schlecht begründet. Das war nichts.
02.10.2018, 17:23
In NRW hatte der eine Forderung nicht bazahlt, nur einen Scheck per Post verschickt, der aber nicht angekommen ist, dann hat die Klägerin daraufhin das ZBR ausgeübt.
Vor der Klage hat die Klägerin die Bonität des M prüfen lassen durch die Creditreform, das hat 150 € gekostet, die sie mit eingeklagt hat.
Vor der Klage hat die Klägerin die Bonität des M prüfen lassen durch die Creditreform, das hat 150 € gekostet, die sie mit eingeklagt hat.
02.10.2018, 17:38
Habe das Aufrechnungsverbot deshalb (-), weil die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind - weil es sich entgegen der Bezeichnung des Schreibens nicht um ein KBS handelte mit der Folge dass Schweigen als Annahme gilt sondern um eine Auftragsbestätigung und ein Schweigen darauf nicht als Annahme gewertet werden kann - kam also gar nicht wirklich zur Prüfung ob die Klauseln gegen §307BGB verstoßen...
Damit habe ich mir wahrscheinlich hinsichtlich dessen, dass man die Klauseln an §307 BGB messen musste, gut Probleme abgeschnitten.
Ist wahrscheinlich auch so nicht vertretbar.
Habe total lange am Anfang Zeit verschwendet um irgendwie eine Ordnung in das Chaos zu bringen. Ist mir bis zum Schluss nicht gelungen. Plötzlich war die Zeit um und mein praktischer Entwurf gefällt mir überhaupt nicht.
Ist irgendjemand bei der Gegenforderung über § 283 gegangen? Wegen § 275 - Unmöglichkeit /absolutes Fixgeschäft?
Was habt ihr mit den 150 Euro gemacht? Habe letztlich gesagt, dass sie nicht erstattungsfähig sind. Das war aber eine mehr als holprige Begründung (keine Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung etc)...
Damit habe ich mir wahrscheinlich hinsichtlich dessen, dass man die Klauseln an §307 BGB messen musste, gut Probleme abgeschnitten.
Ist wahrscheinlich auch so nicht vertretbar.
Habe total lange am Anfang Zeit verschwendet um irgendwie eine Ordnung in das Chaos zu bringen. Ist mir bis zum Schluss nicht gelungen. Plötzlich war die Zeit um und mein praktischer Entwurf gefällt mir überhaupt nicht.
Ist irgendjemand bei der Gegenforderung über § 283 gegangen? Wegen § 275 - Unmöglichkeit /absolutes Fixgeschäft?
Was habt ihr mit den 150 Euro gemacht? Habe letztlich gesagt, dass sie nicht erstattungsfähig sind. Das war aber eine mehr als holprige Begründung (keine Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung etc)...
02.10.2018, 17:56
Gast SH, das mit der Hilfswiderklage ist eine super Idee. Wobei bei mir die einzige Unsicherheit war, ob die Mandantin den Verzug bzw das Telefonat mit der Klägerin beweisen kann und wenn das nicht der Fall wäre, wäre ja der Anspruch aus 286 BGB weg und auch eine Hilfswiderklage würde nichts bringen... Aber denke schon, dass das gewünscht war, darauf zumindest einzugehen. Ich bin zeitlich leider gar nicht mehr zu sowas gekommen und hab daher nur einen ganz normalen Einspruch gemacht...