24.10.2020, 22:43
Ein AC soll doch nur unter den fachlich durch Examensnoten besonders geeigneten Bewerbern die Übrigen Voraussetzungen filtern. Das AC sagt nichts über die fachlicje Qualifikation aus
Und nein, ich halte daran fest: ein 2x 4 p Jurist ist tendenziell nicht befähigt, am LG oder VG auf hinreichenden Niveau zu entscheiden.
Und nein, ich halte daran fest: ein 2x 4 p Jurist ist tendenziell nicht befähigt, am LG oder VG auf hinreichenden Niveau zu entscheiden.
24.10.2020, 22:50
(24.10.2020, 21:15)Gast2 schrieb:(24.10.2020, 18:28)Gast schrieb:(24.10.2020, 18:14)Gast schrieb:(24.10.2020, 11:29)Gast schrieb:(24.10.2020, 11:23)Gast schrieb: ... und jemand, der*die die Abschlussprüfung für das Richter*innenamt besteht, soll nicht Richter*in werden, weil deine persönlich festgelegte Punktegrenze nicht erreicht wird?
Hier sind zu viele Fachidioten, die das nicht verstehen. Gibs auf
Wenn man mit 4 P. Richterbefähigung hat, muss man mit 4 P. auch Richter werden können. Die Notengrenze für Richter ist verfassungswidrig wegen unangemessener Einschränkung der Berufsauswahlfreiheit.
Die Bestenauslese beim Richteramt ist damit auch verfassungswidrig, wenn sie rein nach Noten geschieht, was in der Praxis der Fall ist und Leute mit theoretischer Richterbefähigung, aber falscher Note kategorisch ausschließt, zumal die Note bei Jura mehr als anderswo nur Zufall ist und vom Druck geprägt, am unteren Ermessensspielraum zu korrigieren, um einen uralten Schnitt pro Klausur einzuhalten, der irgendwo bei 5 P. liegt.
So einen Unsinn kann auch nur ein 4 P Jurist verzapfen :D
(-) Hier (23,x Punkte in Summe) sehe das im Ergebnis ähnlich, lediglich die dogmatische Begründung könnte man etwas überarbeiten, sry for that!
dogmatisch war an der Begründung gar nichts, sry for that!
24.10.2020, 23:46
(24.10.2020, 22:25)Gast schrieb: Außerdem was soll ich denn sagen:
1. Examen:
5.96 Staatsteil
4.0 SWP Rechtsgeschichte, weil ich in einer Seminararbeit 0 P bekam aufgrund versauter Formalia (zu oft eine Diss zitiert, was der Prof nicht gut fand). Andere wurde 8 immerhin. Vorbereitende war 12 P, genauso fordernd wie die mit 8, jedoch beim anderen Prof, der neu und strenger war. Verbesserung gabs leider nicht.
Andere Leute hätten mit dem Staatsteil bei den üblichen 12p SWP gerne nen 8 Punkte Schnitt im 1. gehabt.
Kann ich deshalb jetzt keine Urteile schreiben?
Abwarten was das 2. bringt.
Die Wahrscheinlichkeit sinkt zumindest.
25.10.2020, 00:29
(24.10.2020, 22:25)Gast schrieb: Außerdem was soll ich denn sagen:
1. Examen:
5.96 Staatsteil
4.0 SWP Rechtsgeschichte, weil ich in einer Seminararbeit 0 P bekam aufgrund versauter Formalia (zu oft eine Diss zitiert, was der Prof nicht gut fand). Andere wurde 8 immerhin. Vorbereitende war 12 P, genauso fordernd wie die mit 8, jedoch beim anderen Prof, der neu und strenger war. Verbesserung gabs leider nicht.
Andere Leute hätten mit dem Staatsteil bei den üblichen 12p SWP gerne nen 8 Punkte Schnitt im 1. gehabt.
Kann ich deshalb jetzt keine Urteile schreiben?
Abwarten was das 2. bringt.
Konnte meinen staatlichen Teil auch nur um 0,5 innerhalb von 5,x verbessern, weil ich aus Interesse einen SP gewählt habe, der im Durchschnitt mit ca. 7 P. bewertet wurde.
Ich kann aber auch trotzdem Urteile schreiben. Ist ja keine Geheimwissenschaft.
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
25.10.2020, 01:11
(24.10.2020, 22:43)Gast schrieb: Ein AC soll doch nur unter den fachlich durch Examensnoten besonders geeigneten Bewerbern die Übrigen Voraussetzungen filtern. Das AC sagt nichts über die fachlicje Qualifikation aus
Und nein, ich halte daran fest: ein 2x 4 p Jurist ist tendenziell nicht befähigt, am LG oder VG auf hinreichenden Niveau zu entscheiden.
Und wieso hat ihm dann der Staat die Befähigung zum Richteramt bescheinigt?
25.10.2020, 09:20
(25.10.2020, 01:11)Gast schrieb:(24.10.2020, 22:43)Gast schrieb: Ein AC soll doch nur unter den fachlich durch Examensnoten besonders geeigneten Bewerbern die Übrigen Voraussetzungen filtern. Das AC sagt nichts über die fachlicje Qualifikation aus
Und nein, ich halte daran fest: ein 2x 4 p Jurist ist tendenziell nicht befähigt, am LG oder VG auf hinreichenden Niveau zu entscheiden.
Und wieso hat ihm dann der Staat die Befähigung zum Richteramt bescheinigt?
Man soll sich zwar nicht wiederholen, aber:
Art. 33 Abs 2 GG macht den Zugang zu einem öffentlichen Amt von Eignung, Befähigung UND fachlicher Leistung abhängig.
Mit der Attestierung der Befähigung zum Richteramt ist daher noch nichts über Eignung und insbesondere fachliche Leistung gesagt. Erstere wird in den Vorstellungsgesprächen überprüft und Zweitere wird an den Prüfungsergebnissen festgemacht. So weit so verfassungsgemäß.
25.10.2020, 09:22
(24.10.2020, 22:43)Gast schrieb: Ein AC soll doch nur unter den fachlich durch Examensnoten besonders geeigneten Bewerbern die Übrigen Voraussetzungen filtern. Das AC sagt nichts über die fachlicje Qualifikation aus
Und nein, ich halte daran fest: ein 2x 4 p Jurist ist tendenziell nicht befähigt, am LG oder VG auf hinreichenden Niveau zu entscheiden.
Auch am AG sind überdurchschnittliche Rechtskenntnisse wichtig, da dort neue rechtliche Probleme oftmals zuerst anlanden, wie bspw. seinerzeit die EBay-Versteigerungsfälle.
25.10.2020, 10:04
(24.10.2020, 17:56)Gast schrieb:(24.10.2020, 11:45)Gast schrieb:(24.10.2020, 11:23)Gast schrieb:(24.10.2020, 09:28)Gast schrieb:(23.10.2020, 13:13)Niedersachsen schrieb: Diese Aussage ist (im Forum leider nicht das erste Mal) an Arroganz nicht mehr zu überbieten. Die Befähigung zum Richteramt hat man ab genau 4 Punkten. Ich kenne eine ganze Reihe an Kandidaten mit doppel a und ich muss ehrlich sagen: mir ist wohler dabei, wenn die (in 1. Instanz) Recht sprechen als du. Ob es sinnvoll wäre, sie auch am BVerwG einzusetzen ist noch einmal eine andere Frage...
Okay, jetzt übertreibst du aber. 4 Punkte im 2. Staatsexamen macht man dank der Kommentare auch ohne zu lernen, sofern man in den Stationen zumindest ein bisschen aufgepasst hat und nicht in Bayern schreibt.
So jemanden dann Richter werden zu lassen, wäre schon eine Gefahr für den Rechtsstaat. So weit sind wir glücklicherweise noch nicht...
... und jemand, der*die die Abschlussprüfung für das Richter*innenamt besteht, soll nicht Richter*in werden, weil deine persönlich festgelegte Punktegrenze nicht erreicht wird?
Meine "persönliche" Grenze ist die Notengrenze, die (bis auf wenige Ausnahmen) seit Jahren auch die "persönliche" Notengrenze des Staates ist: nämlich 9 Punkte.
Wobei ich zunehmend das Gefühl bekomme, dass du trollst, so wie du schreibst.
Eher 7.5 bis 8 - und in 50% der Länder nur im 2. Wohlgemerkt
In Zeiten von Corona sind diese lächerlichen Notenanforderungen (leider) vorüber. Jetzt steht da faktisch wieder die 9 als Anforderung, da selbst die GKs nicht mehr einstellen (wie an anderer Stelle hier im Forum zu lesen) und die Leute, die eigentlich dorthin gegangen wären, jetzt eben zum Staat flüchten.
Die angegebene Untergrenze stellt die Schwelle dar, unterhalb derer überhaupt nicht mehr eingeladen wird. Also selbst mit 18 Punkten im 1., LLM, Promotion und eben nur 7,9 im 2. StEx kann man in Bayern nicht berücksichtigt werden. Und die wenigsten werden das haben!
Die Kandidaten, die (wie wohl 95% aller Absolventen) "nur" 1. und 2. StEx haben, müssen derzeit faktisch im 2. StEx mindestens 9 Punkte haben. Egal was irgendwo als Untergrenze steht. So ist es gerade (Herbst 2020) einfach und wird sicher auch im kommenden Jahr noch so sein. So zumindest die Antwort des Ansprechpartners für die Richtereinstellung bei einem westdeutschen JM mir gegenüber per E-Mail. Und das deckt sich mit anderen Aussagen hier im Forum. Da bringt es nichts, auf theoretische Untergrenzen zu verweisen oder sich zu wünschen, es sei anders.
25.10.2020, 10:34
Mit einem sehr guten 1. Examen (so ab 10-11 Punkten) kommt man in manchen BL auch unter 9 im 2. rein.
25.10.2020, 11:23
(25.10.2020, 10:04)Gast schrieb:(24.10.2020, 17:56)Gast schrieb:(24.10.2020, 11:45)Gast schrieb:(24.10.2020, 11:23)Gast schrieb:(24.10.2020, 09:28)Gast schrieb: Okay, jetzt übertreibst du aber. 4 Punkte im 2. Staatsexamen macht man dank der Kommentare auch ohne zu lernen, sofern man in den Stationen zumindest ein bisschen aufgepasst hat und nicht in Bayern schreibt.
So jemanden dann Richter werden zu lassen, wäre schon eine Gefahr für den Rechtsstaat. So weit sind wir glücklicherweise noch nicht...
... und jemand, der*die die Abschlussprüfung für das Richter*innenamt besteht, soll nicht Richter*in werden, weil deine persönlich festgelegte Punktegrenze nicht erreicht wird?
Meine "persönliche" Grenze ist die Notengrenze, die (bis auf wenige Ausnahmen) seit Jahren auch die "persönliche" Notengrenze des Staates ist: nämlich 9 Punkte.
Wobei ich zunehmend das Gefühl bekomme, dass du trollst, so wie du schreibst.
Eher 7.5 bis 8 - und in 50% der Länder nur im 2. Wohlgemerkt
In Zeiten von Corona sind diese lächerlichen Notenanforderungen (leider) vorüber. Jetzt steht da faktisch wieder die 9 als Anforderung, da selbst die GKs nicht mehr einstellen (wie an anderer Stelle hier im Forum zu lesen) und die Leute, die eigentlich dorthin gegangen wären, jetzt eben zum Staat flüchten.
Die angegebene Untergrenze stellt die Schwelle dar, unterhalb derer überhaupt nicht mehr eingeladen wird. Also selbst mit 18 Punkten im 1., LLM, Promotion und eben nur 7,9 im 2. StEx kann man in Bayern nicht berücksichtigt werden. Und die wenigsten werden das haben!
Die Kandidaten, die (wie wohl 95% aller Absolventen) "nur" 1. und 2. StEx haben, müssen derzeit faktisch im 2. StEx mindestens 9 Punkte haben. Egal was irgendwo als Untergrenze steht. So ist es gerade (Herbst 2020) einfach und wird sicher auch im kommenden Jahr noch so sein. So zumindest die Antwort des Ansprechpartners für die Richtereinstellung bei einem westdeutschen JM mir gegenüber per E-Mail. Und das deckt sich mit anderen Aussagen hier im Forum. Da bringt es nichts, auf theoretische Untergrenzen zu verweisen oder sich zu wünschen, es sei anders.
So recht viel anders war das aber vorher auch nicht. Man liest immer nur 8,0 - aber das ist nur die formelle Mindestpunktzahl. Das ganze ist eben ein NC, realistisch war auch vor Corona eine hohe 8.