07.07.2020, 19:13
(07.07.2020, 18:59)T. Kaiser schrieb: Ist aber so, was soll ich machen. Hab leider grad die Fundstellen nicht zur Hand, aber die vorher genannte zur nrw-klausur müsste stimmen.
Ich finde die Tatsache, dass zum ersten Mal seit 19 Jahren eine Revisionsklausur in Zivilrecht läuft viel krasser.
Hatte ich sogar dran gedacht dank deines Webinars und hatte das im Hinterkopf, habe hier den Auftrag aber verneint. Ich weiß nämlich noch dass es im dem OLG Hamm Urteil darum ging, dass der Bevollmächtigte regelmäßig Geld abheben durfte und das auch getan hat und den Erblasser damit versorgt hatte, es gab auch mehrere Vollmachten. Bei uns war es nur eine Kontovollmacht für ein Konto, kurz vor dem Tod erteilt. Vorher nur "Pflege" der Person, was für mich ne Gefälligkeit war. Erteilung der Kontovollmacht hat für mich kein Auftragsverhältnis begründet.
Denke wenn man das diskutiert und ein Auftragsverhältnis ablehnt wirds auch kein Beinbruch sein hoffe ich.
07.07.2020, 19:18
So isses! Nicht verzweifelt sein, verzweifelter Jurist! Einfach nur Kontovollmacht ist in der Regel eben gerade kein Auftragsverhältnis.
07.07.2020, 19:21
(07.07.2020, 19:18)T. Kaiser schrieb: So isses! Nicht verzweifelt sein, verzweifelter Jurist! Einfach nur Kontovollmacht ist in der Regel eben gerade kein Auftragsverhältnis.
:-)
Denke hätte man hier vielleicht annehmen können wegen der hohen Summe, aber keine Ahnung, in der kurzen Zeit und dann noch Revision, das ist echt hart. Ich denke immer, hauptsache man hat das Problem gesehen und besprochen.
07.07.2020, 19:22
Ja, absolut. Das sage ich doch zigmal im Kurs. Du kannst beruhigt sein, gut gemacht!!
07.07.2020, 19:27
(07.07.2020, 19:21)VerzweifelterJurist schrieb:(07.07.2020, 19:18)T. Kaiser schrieb: So isses! Nicht verzweifelt sein, verzweifelter Jurist! Einfach nur Kontovollmacht ist in der Regel eben gerade kein Auftragsverhältnis.
:-)
Denke hätte man hier vielleicht annehmen können wegen der hohen Summe, aber keine Ahnung, in der kurzen Zeit und dann noch Revision, das ist echt hart. Ich denke immer, hauptsache man hat das Problem gesehen und besprochen.
Ich hab mich genau falsch entschieden... dachte nur bei einer Summe von 80k könnte man das bejahen. Mir fehlte aber auch echt die Zeit.
07.07.2020, 19:30
Falls sich jemand für den Sachverhalt interessiert:
Mandanten sind noch unbekannte Erben, es gab eine Nachlasspflegerin, die die unbekannten Erben vor Gericht vertreten hat. Es geht um einen Zahlungsanspruch in Höhe von ca. 80k. Der Beklagte ist Bekannter (ich meine kein Familienmitglied?) der Erblasserin und hat sich um diese gekümmert, insbesondere Einkäufe erledigt, aufgeräumt usw aber keine Finanzvorsorge. Er sagt selber, seine Betreuung über 6 Jahre wäre mehr wert als 80.000 Euro.
Kurz vor dem Tod der Erblasserin wurde dem Beklagten eine Kontovollmacht erteilt, mit dieser er auch das einzige Konto der Erblasserin zugreifen und dieses verwalten durfte, Kontovollmacht war abgedruckt, dort stand auch was die umfasst. Außerdem gab es eine schriftliche "Vereinbarung" (so überschrieben), wonach sich der Beklagte "alles nehmen dürfe" und "alles bekommen solle", wobei nicht klar war worauf sich das bezog. Aber die Erblasserin hatte neben dem Konto wohl eh nicht viel anderes an Wertgegenständen.
Erblasserin stirbt, Beklagter hat sich einen Tag vor dem Tod die 80k abgehoben (meine ich?).
Klägerseite macht geltend, es bestehe ein Rückzahlungsanspruch jedenfalls aus 812 BGB. Beklagter sagt, er hat ein Recht zum Behalten dürfen, weil er sich immer so nett um die Erblasserin gekümmert habe, jedenfalls sei es ne Schenkung gewesen.
Landgericht verurteilt Beklagten zur Zahlung. OLG hebt LG Urteil auf und weist Klage ab. Urteil wird an RA Schröder zugestellt, der aber gar nicht Prozessbevollmächtigter ist sondern nur in Bürogemeinschaft mit Prozessbevollmächtigtem lebt. Dieser bekommt das Urteil erst 6 Wochen später durch Übergabe von RA Schröder, dieser hat das vorher einfach vergessen zu übergeben.
RA Kinn (= Prozessbevollmächtiger) legt sofort Revision ein.
Nachlasspflegerin mandatiert dann uns als BGH-Anwalt und möchte die Revision begründet wissen bzw. nach Prüfung die weiteren Schritte ausgeführt haben.
Irgendwie so.
Mandanten sind noch unbekannte Erben, es gab eine Nachlasspflegerin, die die unbekannten Erben vor Gericht vertreten hat. Es geht um einen Zahlungsanspruch in Höhe von ca. 80k. Der Beklagte ist Bekannter (ich meine kein Familienmitglied?) der Erblasserin und hat sich um diese gekümmert, insbesondere Einkäufe erledigt, aufgeräumt usw aber keine Finanzvorsorge. Er sagt selber, seine Betreuung über 6 Jahre wäre mehr wert als 80.000 Euro.
Kurz vor dem Tod der Erblasserin wurde dem Beklagten eine Kontovollmacht erteilt, mit dieser er auch das einzige Konto der Erblasserin zugreifen und dieses verwalten durfte, Kontovollmacht war abgedruckt, dort stand auch was die umfasst. Außerdem gab es eine schriftliche "Vereinbarung" (so überschrieben), wonach sich der Beklagte "alles nehmen dürfe" und "alles bekommen solle", wobei nicht klar war worauf sich das bezog. Aber die Erblasserin hatte neben dem Konto wohl eh nicht viel anderes an Wertgegenständen.
Erblasserin stirbt, Beklagter hat sich einen Tag vor dem Tod die 80k abgehoben (meine ich?).
Klägerseite macht geltend, es bestehe ein Rückzahlungsanspruch jedenfalls aus 812 BGB. Beklagter sagt, er hat ein Recht zum Behalten dürfen, weil er sich immer so nett um die Erblasserin gekümmert habe, jedenfalls sei es ne Schenkung gewesen.
Landgericht verurteilt Beklagten zur Zahlung. OLG hebt LG Urteil auf und weist Klage ab. Urteil wird an RA Schröder zugestellt, der aber gar nicht Prozessbevollmächtigter ist sondern nur in Bürogemeinschaft mit Prozessbevollmächtigtem lebt. Dieser bekommt das Urteil erst 6 Wochen später durch Übergabe von RA Schröder, dieser hat das vorher einfach vergessen zu übergeben.
RA Kinn (= Prozessbevollmächtiger) legt sofort Revision ein.
Nachlasspflegerin mandatiert dann uns als BGH-Anwalt und möchte die Revision begründet wissen bzw. nach Prüfung die weiteren Schritte ausgeführt haben.
Irgendwie so.
07.07.2020, 19:31
Mir fällt gerade ein, dass sowohl meine Parteibezeichnung (rev.führer und rev.gegner) als auch mein Antrag absoluter Käse sind. Ich habe beantragt das Urteil des OLG aufzuheben und sonst nichts. Ich dachte irgendwie, dass damit das lg Urteil wieder steht.
Wenn Dummheit weh tun könnte....
Wenn Dummheit weh tun könnte....
07.07.2020, 19:31
Lieber nrwler123
Auch für dich gilt hier: für die Note ist es im Endeeffekt egal, wie du dich entschieden hast, solange du das Problem erkennst, benennst und argumentativ löst! Bleib locker und konzentriere dich auf morgen. Ich drück die Daumen!
Auch für dich gilt hier: für die Note ist es im Endeeffekt egal, wie du dich entschieden hast, solange du das Problem erkennst, benennst und argumentativ löst! Bleib locker und konzentriere dich auf morgen. Ich drück die Daumen!
07.07.2020, 19:34
(07.07.2020, 19:31)T. Kaiser schrieb: Lieber nrwler123
Auch für dich gilt hier: für die Note ist es im Endeeffekt egal, wie du dich entschieden hast, solange du das Problem erkennst, benennst und argumentativ löst! Bleib locker und konzentriere dich auf morgen. Ich drück die Daumen!
Morgen haben wir zum Glück frei :D . Danke Torsten für deinen Zuspruch!
07.07.2020, 19:38
(07.07.2020, 19:34)VerzweifelterJurist schrieb:(07.07.2020, 19:31)T. Kaiser schrieb: Lieber nrwler123
Auch für dich gilt hier: für die Note ist es im Endeeffekt egal, wie du dich entschieden hast, solange du das Problem erkennst, benennst und argumentativ löst! Bleib locker und konzentriere dich auf morgen. Ich drück die Daumen!
Morgen haben wir zum Glück frei :D . Danke Torsten für deinen Zuspruch!
Gern. Denk an gute Obersätze , denk an Argumentation, nicht zu lange hin und her überlegen sondern entscheiden und Argumente finden. Schau dir die Listen aus unserem ÖRechts Kursen noch mal an, wie man heute und in der Z1 gesehen hat kommen die Sachen aus unseren Kursen dran! Du schaffst das!
was mich heute am meisten richtig aufgeregt hat ist, dass die eine Klausur aus Sicht einer BGH Anwältin stellen. Sowas ist noch nie nie nie vorgekommen!