03.12.2019, 16:36
(03.12.2019, 16:27)Nrwex schrieb: entscheidende frage der Klausur war doch, abgesehen von den Formvorschriften, ob Widerruf der Schenkung möglich war... Das war ja das einzige was der Mandant vorgetragen hat. Und die krankenhausgeschichte war doch für die Kosten der Säumnis nach 344relevant? Wegen 337 "unverschuldete Säumnis"Entscheidend war m.E. eher zu erkennen, dass es da keine Schenkung gab sondern nur nen Vertrag zu Gunsten Dritter.
03.12.2019, 16:36
(03.12.2019, 15:29)NRWGastXYZ schrieb: Mein Ergebnis heute: 1. Einspruch zulässig 2. Zulässigkeit (+) 3. Begründetheit (-), weil zwar Anspruch entstanden (not beurk Vertrag als echter VzD, 328 I), aber 334; grundsätzlich nur Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis, ausnahmsweise aber aus dem Valutaverhältnis, weil dieser Geschäftsgrundlage. Das war die Tür zum Schenkungsversprechen. Hier ließe sich schon argumentieren, es gebe gar keinen Schenkungsvertrag, weil ein Schenkungsversprechen nach Auslegung des not beurk Vertrages nicht enthalten; zwar konkludentes, aber formunwirksames Schenkungsversprechen durch Aushändigung des not beurk Vertrages. Hilfsweise Widerruf durch Bruder des Mandanten. Praktischer Teil: Einspruch + Zwangsvollstreckungsschutzantrag *ohne* SL, da unverschuldete Säumnis + Antrag, VU aufzuheben und Klage abzuweisen
Hab ich im Prinzip auch so.
Hab dann aber noch eine Einrede aus 313 unter dem Aspekt geprüft, dass Geschäftsgrundlage die Erwartung war, Grundstücke landwirtschaftlich nutzen zu können. (ging bei mir durch)
Schenkung als Geschäftsgrundlage hab ich zwar auch angesprochen, bin mir da aber sehr unsicher, weil im Palandt stand, dass eine Einrede deswegen in Betracht kommt, wenn diese nichtig ist. Beim bloßen Widerruf der Schenkung wird diese aber nicht nichtig, sondern begründet nur einen Rückübertragungsanspruch, oder? Hab letztlich aber auch bzgl. 518 argumentiert und es dahinstehen lassen, weil jedenfalls 313 (+) mit obigem Argument.
719 ohne Sicherheitsleistung hab ich leider übersehen, hatte keine Zeit mehr, den durchzulesen. hab die unverschuldete Säumnis daher nur iRd 344 angesprochen.
Außerdem noch Streitverkündung, oder? (zumindest in Berlin...)
03.12.2019, 16:36
(03.12.2019, 16:30)gastnrw2 schrieb:(03.12.2019, 16:27)Nrwex schrieb: entscheidende frage der Klausur war doch, abgesehen von den Formvorschriften, ob Widerruf der Schenkung möglich war... Das war ja das einzige was der Mandant vorgetragen hat. Und die krankenhausgeschichte war doch für die Kosten der Säumnis nach 344relevant? Wegen 337 "unverschuldete Säumnis"
eben. aber in der anwaltsklausur war doch 344 nicht mehr wichtig? das vu ist doch bereits ergangen und die kosten hatte der beklagte also zu tragen
Hä? Die Kostenentacheidung wird doch wieder getroffen, wenn vu aufgehoben wird? Und erst dann wird der 344 bedeutsam. Weil ja dann unabhängig von Kosten des Rechtsstreits die Kosten der Säumnis dem Beklagten auferlegt werden, es sei denn das vu ist nicht in gesetzlicher weise ergangen.. Also 344 (-) wenn erlasshinderniss bestand, hier 337 (+) weil unverschuldet
03.12.2019, 16:38
(03.12.2019, 16:34)Gast schrieb:ok danke! bei mir war es aber fristgerecht, daher wiedereinsetzung nicht beantragt(03.12.2019, 16:30)gastnrw2 schrieb:(03.12.2019, 16:27)Nrwex schrieb: entscheidende frage der Klausur war doch, abgesehen von den Formvorschriften, ob Widerruf der Schenkung möglich war... Das war ja das einzige was der Mandant vorgetragen hat. Und die krankenhausgeschichte war doch für die Kosten der Säumnis nach 344relevant? Wegen 337 "unverschuldete Säumnis"
eben. aber in der anwaltsklausur war doch 344 nicht mehr wichtig? das vu ist doch bereits ergangen und die kosten hatte der beklagte also zu tragen
Ja, da gibts aber eben diesen Streit, ob man durch die Wiedereinsetzung in die Frist für die Verteidigungsanzeige evtl. erreichen kann, dass a) das VU für unwirksam erklärt wird (mM), oder b) das VU als "nicht in gesetzlicher Weise ergangen" gilt mit der Folge den Kosten aus 344 zu entgehen oder c) die Wiedereinsetzung in dem Fall unzulässig ist. Aus anwaltlicher Vorsicht und weil es da wie ich glaube keine höchstrichterliche Rechtssprechung zu gibt, habe ich das geprüft und dann auch beantragt.
03.12.2019, 16:39
(03.12.2019, 16:36)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:30)gastnrw2 schrieb:(03.12.2019, 16:27)Nrwex schrieb: entscheidende frage der Klausur war doch, abgesehen von den Formvorschriften, ob Widerruf der Schenkung möglich war... Das war ja das einzige was der Mandant vorgetragen hat. Und die krankenhausgeschichte war doch für die Kosten der Säumnis nach 344relevant? Wegen 337 "unverschuldete Säumnis"
eben. aber in der anwaltsklausur war doch 344 nicht mehr wichtig? das vu ist doch bereits ergangen und die kosten hatte der beklagte also zu tragen
Hä? Die Kostenentacheidung wird doch wieder getroffen, wenn vu aufgehoben wird? Und erst dann wird der 344 bedeutsam. Weil ja dann unabhängig von Kosten des Rechtsstreits die Kosten der Säumnis dem Beklagten auferlegt werden, es sei denn das vu ist nicht in gesetzlicher weise ergangen.. Also 344 (-) wenn erlasshinderniss bestand, hier 337 (+) weil unverschuldet
So rum funktioniert das nicht weil 337 nicht im schriftlichen Vorverfahren gilt.
03.12.2019, 16:40
(03.12.2019, 16:36)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:30)gastnrw2 schrieb:(03.12.2019, 16:27)Nrwex schrieb: entscheidende frage der Klausur war doch, abgesehen von den Formvorschriften, ob Widerruf der Schenkung möglich war... Das war ja das einzige was der Mandant vorgetragen hat. Und die krankenhausgeschichte war doch für die Kosten der Säumnis nach 344relevant? Wegen 337 "unverschuldete Säumnis"
eben. aber in der anwaltsklausur war doch 344 nicht mehr wichtig? das vu ist doch bereits ergangen und die kosten hatte der beklagte also zu tragen
Hä? Die Kostenentacheidung wird doch wieder getroffen, wenn vu aufgehoben wird? Und erst dann wird der 344 bedeutsam. Weil ja dann unabhängig von Kosten des Rechtsstreits die Kosten der Säumnis dem Beklagten auferlegt werden, es sei denn das vu ist nicht in gesetzlicher weise ergangen.. Also 344 (-) wenn erlasshinderniss bestand, hier 337 (+) weil unverschuldet
stimmt ::( das kam mir bei der zweckmäßigkeit noch in den sinn, ob ich 344 erwähne, dachte aber dann sei es doch irrelevant :-/
03.12.2019, 16:40
(03.12.2019, 16:38)Gast schrieb:Was war fristgerecht?(03.12.2019, 16:34)Gast schrieb:ok danke! bei mir war es aber fristgerecht, daher wiedereinsetzung nicht beantragt(03.12.2019, 16:30)gastnrw2 schrieb:(03.12.2019, 16:27)Nrwex schrieb: entscheidende frage der Klausur war doch, abgesehen von den Formvorschriften, ob Widerruf der Schenkung möglich war... Das war ja das einzige was der Mandant vorgetragen hat. Und die krankenhausgeschichte war doch für die Kosten der Säumnis nach 344relevant? Wegen 337 "unverschuldete Säumnis"
eben. aber in der anwaltsklausur war doch 344 nicht mehr wichtig? das vu ist doch bereits ergangen und die kosten hatte der beklagte also zu tragen
Ja, da gibts aber eben diesen Streit, ob man durch die Wiedereinsetzung in die Frist für die Verteidigungsanzeige evtl. erreichen kann, dass a) das VU für unwirksam erklärt wird (mM), oder b) das VU als "nicht in gesetzlicher Weise ergangen" gilt mit der Folge den Kosten aus 344 zu entgehen oder c) die Wiedereinsetzung in dem Fall unzulässig ist. Aus anwaltlicher Vorsicht und weil es da wie ich glaube keine höchstrichterliche Rechtssprechung zu gibt, habe ich das geprüft und dann auch beantragt.
03.12.2019, 16:41
Ich hab den 328 gar nicht genommen und einfach einen direkten anspruch aus dem übergabevertrag mit 311b geprüft???
03.12.2019, 16:42
(03.12.2019, 16:36)Gast schrieb:(03.12.2019, 15:29)NRWGastXYZ schrieb: Mein Ergebnis heute: 1. Einspruch zulässig 2. Zulässigkeit (+) 3. Begründetheit (-), weil zwar Anspruch entstanden (not beurk Vertrag als echter VzD, 328 I), aber 334; grundsätzlich nur Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis, ausnahmsweise aber aus dem Valutaverhältnis, weil dieser Geschäftsgrundlage. Das war die Tür zum Schenkungsversprechen. Hier ließe sich schon argumentieren, es gebe gar keinen Schenkungsvertrag, weil ein Schenkungsversprechen nach Auslegung des not beurk Vertrages nicht enthalten; zwar konkludentes, aber formunwirksames Schenkungsversprechen durch Aushändigung des not beurk Vertrages. Hilfsweise Widerruf durch Bruder des Mandanten. Praktischer Teil: Einspruch + Zwangsvollstreckungsschutzantrag *ohne* SL, da unverschuldete Säumnis + Antrag, VU aufzuheben und Klage abzuweisen
Hab ich im Prinzip auch so.
Hab dann aber noch eine Einrede aus 313 unter dem Aspekt geprüft, dass Geschäftsgrundlage die Erwartung war, Grundstücke landwirtschaftlich nutzen zu können. (ging bei mir durch)
Schenkung als Geschäftsgrundlage hab ich zwar auch angesprochen, bin mir da aber sehr unsicher, weil im Palandt stand, dass eine Einrede deswegen in Betracht kommt, wenn diese nichtig ist. Beim bloßen Widerruf der Schenkung wird diese aber nicht nichtig, sondern begründet nur einen Rückübertragungsanspruch, oder? Hab letztlich aber auch bzgl. 518 argumentiert und es dahinstehen lassen, weil jedenfalls 313 (+) mit obigem Argument.
719 ohne Sicherheitsleistung hab ich leider übersehen, hatte keine Zeit mehr, den durchzulesen. hab die unverschuldete Säumnis daher nur iRd 344 angesprochen.
Außerdem noch Streitverkündung, oder? (zumindest in Berlin...)
bei mir ging 313 nicht durch, das das ja so gesehen immer der letze anker ist, und an die unzumutbarkeit strenge anforderungen zu stellen sind. zudem muss die erwartung beidseitig sein
03.12.2019, 16:42
(03.12.2019, 16:39)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:36)Gast schrieb:(03.12.2019, 16:30)gastnrw2 schrieb:(03.12.2019, 16:27)Nrwex schrieb: entscheidende frage der Klausur war doch, abgesehen von den Formvorschriften, ob Widerruf der Schenkung möglich war... Das war ja das einzige was der Mandant vorgetragen hat. Und die krankenhausgeschichte war doch für die Kosten der Säumnis nach 344relevant? Wegen 337 "unverschuldete Säumnis"
eben. aber in der anwaltsklausur war doch 344 nicht mehr wichtig? das vu ist doch bereits ergangen und die kosten hatte der beklagte also zu tragen
Hä? Die Kostenentacheidung wird doch wieder getroffen, wenn vu aufgehoben wird? Und erst dann wird der 344 bedeutsam. Weil ja dann unabhängig von Kosten des Rechtsstreits die Kosten der Säumnis dem Beklagten auferlegt werden, es sei denn das vu ist nicht in gesetzlicher weise ergangen.. Also 344 (-) wenn erlasshinderniss bestand, hier 337 (+) weil unverschuldet
So rum funktioniert das nicht weil 337 nicht im schriftlichen Vorverfahren gilt.
Ich meine, dass der analog für Fälle des 331 III angewendet wird