02.09.2019, 19:01
ich habe die außerordentliche Kündigung verneint, da beweisfällig geblieben ist. Er hat die Unzumutbarkeit nicht dargelegt. die mail war meiner A. nach nicht ausreichend.
02.09.2019, 19:52
Kam in Hessen heute etwa in der ersten Klausur Arbeitsrecht dran?
Viel Erfolg weiterhin! Haltet durch!
Viel Erfolg weiterhin! Haltet durch!
02.09.2019, 20:30
Hallo,
wieder brauche man denn den Kalender? War es nicht damit getan, zu sagen, dass der Widerspruch einging nachdem über den VB verfügt wurde ?
:heart:
wieder brauche man denn den Kalender? War es nicht damit getan, zu sagen, dass der Widerspruch einging nachdem über den VB verfügt wurde ?
:heart:
03.09.2019, 12:45
(18.08.2019, 21:06)Gast schrieb:(18.08.2019, 21:01)NRWGast123 schrieb:(18.08.2019, 17:10)DüsseldorfOlé schrieb: Mir taten auch mehr die leid, die wegen dem Blödsinn eine halbe Stunde warten mussten. Wenn man nicht schreiben kann, muss man nicht kommen und die Aufsicht vollheulen, statt sofort einen Amtsarzt aufzusuchen.
Sorry, aber deine Aussage geht mal garnicht! Sowas egoistisches. Mit Dir kann man nur Mitleid haben.
Naja, würde mich jemand wegen einem Heulanfall eine halbe Stunde von der Klausur abhalten, würde ich diese Person aus dem OLG klatschen. Von daher verstehe ich den Kollegen über mir sehr gut. Ab einem gewissen Alter sollte man sich emotional im Griff haben.
Hallo,
also ich finde es sehr gut nachvollziehbar, dass die Person, die wegen eines solchen Vorfalls als prüfungsuntauglich qualifiziert worden ist und deshalb nicht mehr die verbleibenden Klausuren mitschreiben konnte, einen Heulanfall bekommt. Stellt euch mal vor, ihr seid in solch einer Situation... Schade, dass es hier einigen Leuten an der erforderlichen Empathie fehlt. In so einer Situation kann man schon mal nicht mehr klar denken. Dafür sollten diejenigen Kandiaten, die eine halbe Stunde "warten" mussten einfach mal mehr Verständnis aufbringen.
Und das hat aus meiner Sicht auch gar nichts damit zu tun, dass derjenige sich "emotional nicht im Griff" hatte...
Diejenigen, die eine halbe Stunden warten mussten, konnten ja scheinbar die Klausur am selben Tag in fünf Stunden dennoch anfertigen.
Also kommt mal runter ...by the way - hier ist der Thread für den September Klausurendurchgang ;-)
03.09.2019, 15:49
Und? Wie fandet ihr es heute :s
03.09.2019, 15:54
Toll .. Anbei meine Lösung (Az V ZR 266/11)
03.09.2019, 16:12
03.09.2019, 16:16
Ich hab den Gewährleistungsausschluss greifen lassen und daher die Klage abgewiesen. Hat jemand das mit dem Baurecht weiter vertieft? Im Sinne von dass man nicht einfach so von einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit ausgehen durfte oder eben doch
03.09.2019, 16:17
(03.09.2019, 16:16)Hesse schrieb: Ich hab den Gewährleistungsausschluss greifen lassen und daher die Klage abgewiesen. Hat jemand das mit dem Baurecht weiter vertieft? Im Sinne von dass man nicht einfach so von einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit ausgehen durfte oder eben doch
War die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nicht zu unterstellen? Habe mich keinen Deut mit Baurecht beschäftigt. Im Ergebnis bin ich bei dir, Ausschluss greift, Klageabweisung beantragen
03.09.2019, 16:19
Das Urteil passt ja nur teilweise. Außer ihr hattet in Hessen eine leicht andere Klausur.
In NRW waren 2 Anträge + 1 "Hilfsantrag".
Zulässigkeit:
Zuständigkeit, (gewillkürte) Prozessstandschaft, Festellungsinteresse
Begründetheit:
Sachmangel wegen fehlender Baugenehmigung? --> wohl (+)
Wirksamkeit des Haftungsausschlusses? - AGB, Garantie, Arglist (wohl alles eher nein, weil tatsächlich keine Kenntnis des Mandanten und auch keine aufdrängenden Umstände); "Ausschluss" wg. vereinbarter Beschaffenheit? --> fraglich, mMn eher nein
Zweckmäßigkeitserwägungen:
Schnelle Verteidigungsanzeige wg. drohendem Fristablauf
Sonst sehr lösungsabhängig
In NRW waren 2 Anträge + 1 "Hilfsantrag".
Zulässigkeit:
Zuständigkeit, (gewillkürte) Prozessstandschaft, Festellungsinteresse
Begründetheit:
Sachmangel wegen fehlender Baugenehmigung? --> wohl (+)
Wirksamkeit des Haftungsausschlusses? - AGB, Garantie, Arglist (wohl alles eher nein, weil tatsächlich keine Kenntnis des Mandanten und auch keine aufdrängenden Umstände); "Ausschluss" wg. vereinbarter Beschaffenheit? --> fraglich, mMn eher nein
Zweckmäßigkeitserwägungen:
Schnelle Verteidigungsanzeige wg. drohendem Fristablauf
Sonst sehr lösungsabhängig