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  5. Klausuren März 2017
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Klausuren März 2017
Klos
Unregistered
 
#51
02.03.2017, 18:46
Heiße Tipps für Z2 Morgen?
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Doamstädler
Unregistered
 
#52
02.03.2017, 18:52
Also morgen kommt handelsrecht, nachdem heute die entscheidung zur vorl. vollstreckbarkeit erlassen war dürfen wir das moin mache
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Berlin
Unregistered
 
#53
02.03.2017, 20:20
https://openjur.de/u/77561.html

Zur Endrenovierung. Die Klausel ist demnach unwirksam.
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Gast
Unregistered
 
#54
02.03.2017, 20:21
(02.03.2017, 18:26)idontknow schrieb:  Also besonders exotisch war die Klausur jetzt nicht.

Mietrecht ist ja eh beliebt im 2. Staatsexamen.
Aber die Klausur war sehr umfangreich und die vielen kleinen
prozessualen Probleme haben bei mir dazu geführt, dass ich das
materielle Recht recht oberflächlich behandelt habe. :s

Hinzu kamen Fehler, weil man die richtige Vorschrift nicht gefunden
und die ein oder andere Begründung viel zu kurz gehalten hat...

Naja, war die erste Klausur - die nächsten werden besser -
hoffe ich zumindest! ;)

Exotisch war die Klausur nicht, aber sehr viele Daten finde ich.
Prozessual habe ich das irgendwie so gelöst, dass ich bzgl. Antrag zu 1: Unzulässig, weil RSB (-). Ich habe diesen Antrag nicht als Erledigungserklärung gesehen, sondern als teilweise Klagerücknahme, die wegen fehlenden VSS des § 269 I ZPO (widerspruch gegen "erledigung" scheitert. Daher war der erste Feststellungsantrag keine Erledigungserklärung (finde ich ) :).


Antrag zu 2:
unbegründet, da Kündigung (+). Ich habe die Nachträge als eigenständige Verträge behandelt. (wahrscheinlich entspricht es nicht der Lösungsskizze, aber vertretbar ist es finde ich :) ).

(NRW)
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Gast
Unregistered
 
#55
03.03.2017, 15:33
War kschg anwendbar? Finde nichts zum "betrieb" bei leiharbeitern
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Gast
Unregistered
 
#56
03.03.2017, 15:58
Hab nicht mitgeschrieben, aber was ich bisher gehört habe, worum es ua ging, war die Frage, ob eine AN-Überlassung bei der Berechnung der Wartefrist zu berücksichtigen ist. Ist laut Kaiserskript regelm. aber nicht der Fall.
Leiharbeiter sind bei der Betriebsgröße mitzuzählen, wenn durch sie ein regelmäßiger Bedarf gedeckt wird. Für sie selbst ist jedoch ihr eigentlicher AG maßgeblich.

Viel Erfolg noch!
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Gast
Unregistered
 
#57
03.03.2017, 17:02
Was war das denn heute in NRW?? Hat jemand einen Lösungsansatz?
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idontknow
Unregistered
 
#58
03.03.2017, 17:10
Es kam Arbeitsrecht dran. Themen: Kündigungsschutzklage, befristeter Arbeitsvertrag, AGB-Recht innerbetrieblicher Schadensausgleich und am
Ende noch ein bisschen EntgeltfortzahlungsG.

Bei dem Teil mit der Kündigungsschutzklage habe ich lange überlegt,
ob für Leiharbeiter auch das Kündigungsschutzgesetz gilt.
Habe mich leider dagegen entschieden. Im Gesetz hatte ich nichts zu gefunden.
Bei meiner Recherche nach der Klausur habe ich erfahren, dass seit 2013
das Kündigungsschutzgesetz wohl auch für Leiharbeiter gilt. Shit happens!!
Komplett falsche Klage geprüft. Hoffe aber trotzdem darauf, dass das
Kündigungsschutzgesetz doch keine Anwendung findet, weil eine Sonderkonstruktion vorlag:

Der Arbeitnehmer war 2 Monate als Leiharbeiter bei dem Arbeitgeber
tätig und die 4 Monate danach als normaler Arbeitnehmer.
Vielleicht kann man die Zeit als Leiharbeiter nicht anrechnen.
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Gast
Unregistered
 
#59
03.03.2017, 17:24
Ja, das trifft zu. Die Zeit als LeihAN wird nicht angerechnet.
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Gast
Unregistered
 
#60
03.03.2017, 17:52
Ich kann nur aus Erfahrung sagen, dass besonders im Arbeitsrecht darauf ankommt gut zu argumentieren. Das Ergebnis ist da weniger entscheident. Hätte damals eine andere Meinung wie das BAG und trotzdem war die Klausur in Ordnung.
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