06.11.2020, 19:31
06.11.2020, 19:36
06.11.2020, 19:37
(06.11.2020, 19:13)NRW schrieb:(06.11.2020, 18:30)2mal schrieb:(06.11.2020, 18:00)NRW schrieb: Was zum Teufel sollte denn im materiellen Teil in NRW gemacht werden? Der Einstieg war ja schön aber dann...
Ich habe heute schon ziemlich gegensätzliche Sachen gehört hinsichtlich der Lösung. :D
Ich hab keine Ahnung, ob das in irgend einer Form richtig ist, aber du hast gefragt :D :
Die Klage war bei mir komplett unbegründet.
Sattelzug: Es wurde zwar erst kein ET-Vorbehalt vereinbart, aber nachträglch durch den Vergleich. Hab im Palandt ne Stelle gefunden, dass nachträgilicher ET-Voebehalt geht, wenn gem 929, 930 konkludent rückübereignet wird, und dann gem 929 S.1, 158 I wieder rückübereignet wird. So hab ich den Vergleich ausgelegt :D :D Die Bedingung ist dann nicht eingetreten. Auflieger: Von Beginn an ET-Vorbehalt, aber Bedingung nicht eingetreten, weil BT die Raten gezahlt hat und nicht K. Die Bedingung war jedoch ne andere. Ergebis: Hauptantrag -, weil kein Besitzer mehr, Hilfsanträge aus allen AGL - weil K nie ET war bzw. nicht mehr war.
Prozessual: Einspruch, Widereinsetzung, Vollstreckungsschutz, VU aufheben und Klage abweisen und dem BT den Streit verkünden.
Bitte lasst es einfach so stehen und nehmt mich nicht auseinander - ich hatte wirklich keinen Plan!!!! :angel:
Danke! ich habe es tatsächlich ähnlich gemacht, hatte aber auch absolut keinen Plan -.-
06.11.2020, 19:40
06.11.2020, 20:12
06.11.2020, 20:20
(06.11.2020, 19:40)Gast schrieb:(06.11.2020, 19:28)GastHE schrieb: @KAISER SEMINARE
DANKE DANKE DANKE !!!!
Vor 4 Wochen wurde im Arbeitsrechtseminar die heutige Klausur besprochen =)
Sag wenigstens wie er zu lösen war. Das hilft hier doch keinem...
Immer mit der Ruhe =)
Anwaltsklausur aus AN Sicht (Klageerwiderung)
Der AN kommt unberechtigt in U-Haft, deshalb kommt er nicht zur Arbeit ohne den AG darüber zu informieren. Daraufhin wurde der AN gekündigt.
AG verklagt AN auf Rückzahlung der Seminarkosten iHv 4000 € (für Fortbildung) + Lohn iHv 1000 € während der U-Haft
Bzgl. Lohn (-) Rückzahlung begründet weil Arbeitsleistung unmöglich geworden ist /Anerkenntnis
Bzgl. Seminarkosten (-) Rückzahlungsklausel im Vertrag unwirksam (BAG, 3 AZR 103/12)
AN erhebt Widerklage: Kündigungsschutzklage + nachträgliche Zulassung gem. § 5 KschG + Zahlung einer vertraglich vereinbarten Sonderzahlung iHv 5000 €
Kündigungsschutzklage: Verhaltens- und Personenbedingte Gründe
Zusätzlich war noch eine Verdachtskündigung zu untersuchen (unberechtigte Spindkontrolle beim AN, 2 AZR 546/12).
Rückzahlung der Sonderzahlung (+) Ausschlussfristen und Mindestlohn/ Verstoß gegen Tranzparenzgebot § 307 I 2 BGB
06.11.2020, 20:24
(06.11.2020, 20:20)Gast schrieb:(06.11.2020, 19:40)Gast schrieb:(06.11.2020, 19:28)GastHE schrieb: @KAISER SEMINARE
DANKE DANKE DANKE !!!!
Vor 4 Wochen wurde im Arbeitsrechtseminar die heutige Klausur besprochen =)
Sag wenigstens wie er zu lösen war. Das hilft hier doch keinem...
Immer mit der Ruhe =)
Anwaltsklausur aus AN Sicht (Klageerwiderung)
Der AN kommt unberechtigt in U-Haft, deshalb kommt er nicht zur Arbeit ohne den AG darüber zu informieren. Daraufhin wurde der AN gekündigt.
AG verklagt AN auf Rückzahlung der Seminarkosten iHv 4000 € (für Fortbildung) + Lohn iHv 1000 € während der U-Haft
Bzgl. Lohn (-) Rückzahlung begründet weil Arbeitsleistung unmöglich geworden ist /Anerkenntnis
Bzgl. Seminarkosten (-) Rückzahlungsklausel im Vertrag unwirksam (BAG, 3 AZR 103/12)
AN erhebt Widerklage: Kündigungsschutzklage + nachträgliche Zulassung gem. § 5 KschG + Zahlung einer vertraglich vereinbarten Sonderzahlung iHv 5000 €
Kündigungsschutzklage: Verhaltens- und Personenbedingte Gründe
Zusätzlich war noch eine Verdachtskündigung zu untersuchen (unberechtigte Spindkontrolle beim AN, 2 AZR 546/12).
Rückzahlung der Sonderzahlung (+) Ausschlussfristen und Mindestlohn/ Verstoß gegen Tranzparenzgebot § 307 I 2 BGB
ich korrigiere:
Bzgl. Lohn (+)
06.11.2020, 20:30
(06.11.2020, 20:12)Gast schrieb:(06.11.2020, 19:28)GastHE schrieb: @KAISER SEMINARE
DANKE DANKE DANKE !!!!
Vor 4 Wochen wurde im Arbeitsrechtseminar die heutige Klausur besprochen =)
Kann das jemand bestätigen!?
Wenn ja, wie zu lösen?
Klage:
Abweisung iHv 4000 EUR: Rückzahlungsklausel unwirksam, da die Klausel nicht danach unterscheidet, aus welcher Sphäre der Kündigungssgrund stammt. Argumentiere mit Grundrechten
Anerkenntnis iHv 1000 EUR: "unter Verwahrung gegen die Kostenlast", § 93 ZPO
Widerklage:
1. Antrag KSchKlage: Materielle Präklusionfrist eingehalten, da § 4 S. 4 KSchG, § 171 II 1 SGB IX, da Zustellung erst vor knapp 2 Wo
Anwendungsbereich KSchG eröffnet
Kündigung auf drei Sachverhalte gestützt:
a) Verhaltensbedingt (Nichtanzeige U-Haft/Verhinderung von der Arbeit): War aber AG bekannt, da GF bei Festnahme auf Firmenparkplatz dabei, zudem: Vorherige Abmahnung notwendig
b) Personenbedingt: U-Haft Dauer: Prognoseprinzip: Abwägung Dauer der U-Haft, hier wohl nicht lange genug. Orientierung an Rspr zur Dauererkrankung
c) Personenbedingte Verdachtskündigung: Beweisverwertungsverbot, da Spind kein Betriebsmittel und Eingriff grundlegender Natur. Milderes Mittel: Abwarte und in Anwesenheit des AN öffnen. Zudem lt AG kein konkreter Verdacht, sondern "Routinekontrolle"; insgesamt daher wohl nicht verwertbar
2. Antrag: Zahlung des vertragl. Anspruchs auf Sonderzahlung: Verfallsklausel unwirksam, da MiLoG ansprüche nicht ausgenommen.
Hilfsgutachten:
Anspruch auf Rückzahlung der 1.000 EUR aus §§ 346 I, 326 I, IV, 275 I. Hier 616 als anspruchserhaltende Normdiskutieren diskutieren, aber nur bei kurzfristigen Ausfall, der schon nach kurzer Zeit wieder endet (Prognose). Hier aber mehrmonatige U-Haft
Zur Kündigung
Kein Verstoß gegen § 168 I SGB IX iVm § 134 BGB, da mit Zustellung des Bescheides an AG Kündiungssperre (Zustellung an AN egal, kann nicht Sphäre des AG sein, wenn es das Integrationsamt vermasselt)
Vor Verdachtskündigung: Anhörung erfolgt, indem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Brief ist zugegangen § 130 I BGB, da Wohnsitz iSd § 13 I BGB (mE anders als bei Zustellung nach § 166 ff) noch nicht aufgehoben. Zudem ohnehin Brief durch Bruder erhalten
Zur Verfallsklausel:
Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB: BAG sagt unter Verweis auf § 310 IV 2 BGB, dass das nicht ausdrücklich ausgenommen werden muss.
Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB: Verstoß unerheblich, da er nur dazu führt, dass auch mdl. erklärt werden kann.
Abschließend:
Ausführungen zum WBA und Annahmeverzugslohn nicht von (eindeutig) geäußertem Mandantenbegehren und entsprechendem Bearbeitervermerk gedeckt.
06.11.2020, 22:25
Das mir dem MiLoG war ja so offensichtlich, man wurde mit der Nase drauf gestoßen. Und ich hab's nicht gesehen in der Aufregung.
Ich zerbreche an diesem Examen.
Ich zerbreche an diesem Examen.
06.11.2020, 23:35
Haben noch mehr auch ein Gutachten geschrieben? Ich fand den Bearbeitervermerk so uneindeutig formuliert