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  5. Klausuren September 2016
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Klausuren September 2016
El Chapo
Unregistered
 
#91
07.09.2016, 11:24
(07.09.2016, 09:58)Gast schrieb:  Genau, daher hätte ich einfach nichts dazu sagen sollen:-( war der Hektik geschuldet, muss am Zeitmanagement arbeiten, Vllt. Habt Ihr noch Tipps? Liebe Grüße

Tipps zu den kommenden Klausuren? Also morgen ist in nrw abschlussverfügung sta dran (S1). Freitag dann entweder Revision oder Urteil - wobei ich eher von Revision ausgehe, da Urteil letzten Monat in nrw gestellt wurde.

Tipps zur Klausur: saubere Subsumtion unter Berücksichtigung der Schwerpunkte und wechselnden Urteils- und gutachtenstil. Versuch den praktischen Teil zu schaffen, Schwerpunkt liegt aber auf gutachten! ;-)
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JuraJochen
Unregistered
 
#92
07.09.2016, 14:50
(07.09.2016, 10:17)Examinator schrieb:  In der Wahlklausur Strafrecht gestern in BE/BB ging es gestern hauptsächlich um versuchten Mord und Brandstiftungsdelikte
Prozessual wurde 52 StPO und Beschlagnahme problematisiert!
Mag irgendwer seinen Lösungsansatz dazu mitteilen?

Anscheinend lief dieselbe Klausur im Februar in NRW, guck mal hier: http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...24&page=22
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Träumer
Member
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Beiträge: 60
Themen: 1
Registriert seit: Aug 2016
#93
07.09.2016, 18:32
(07.09.2016, 11:24)El Chapo schrieb:  Tipps zur Klausur: saubere Subsumtion unter Berücksichtigung der Schwerpunkte und wechselnden Urteils- und gutachtenstil. Versuch den praktischen Teil zu schaffen, Schwerpunkt liegt aber auf gutachten! ;-)

Na dann, ich dachte schon, man müsste alles 100 %ig lösen :-P
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Erdbeere
Unregistered
 
#94
07.09.2016, 20:50
Nochmal was zur Mietrechts-Klausur:
In der Berliner Z 2 Klausur hatte der Mieter in seinem Schreiben an den Vermieter den Namen des beabsichtigten Untermieters angegeben (Underwood GmbH & Co KG). Er erklärte auch, dass diese -wie im Mietvertrag gefordert- ebenfalls in der Textitlbranche tätig ist. Diese Information ergab sich leider nur aus dem Schreiben, was als Anlage beigefügt war. Es war also etwas "irreführend", dass der Mandant sagte, der Vermieter wolle keinerlei Auskünfte über den Untermieter geben.
Ob diese Information zur Bonitätsprüfung nun ausreichend ist und ob die gesetzte Frist von 10 Tagen ausreichend ist, darüber konnte man dann diskutieren. Ich habe beides bejaht (mit technischer Hilfe ist Bonitätsauskunft innerhalb von wenigen Minuten möglich). Dann kam man auch zu der Problematik der "Rücknahme". Das geht nämlich nicht. Nach § 130 I ist die Kündigung mit Zugang wirksam (es sei denn, es geht vorher oder zeitlich ein Widerruf ein).
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Gast
Unregistered
 
#95
07.09.2016, 21:10
Mir haben die zehn Tage nicht ausgereicht, da der Mieter sich erst nach ein paar Tagen gemeldet hat, nachdem der Vermieter Auskunft verlangte und dann lediglich 5 Tage blieben um eine Bonitätsauskunft anzufordern und eine Entscheidung zu treffen. Deine Lösung klingt gut.klausurtaktusch müsste man dann ja zur Rücknahme der Kündigung etwas sagen(habe das gutachterlich auch geprüft) aber Fortsetzung, hier hätte man wahrscheinlich auf 545 verweisen sollen. Ich habe einen konkludenten Vertragsschluss auf Fortsetzubg angenommen, 133,157. Gute Nacht
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El Chapo
Unregistered
 
#96
08.09.2016, 15:40
Ich habe gesagt, Frist war angemessen und Mandant konnte Zustimmung verweigern, da keine bonitätsauskunft. Das mit der nurzungsänderung habe ich vorher geprüft - Mandant hätte schon deswegen verweigern können, lag aber keine vor (Textilunternehmen). Wie beschrieben hätte man dann auf Verlängerung des Mietverhältnisses durch Weiternutzung oder konkludierten Vertrag eingehen müssen.
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El Chapo
Unregistered
 
#97
08.09.2016, 15:50
Klausur S2 in NRW (im groben):
Zwei Beschuldigte: A und M;
1. A ist Autohändler und hat mir bekannten vereinbart, dessen Porsche zu kaufen,
Sodass dieser Versicherung Diebstahl anzeigen kann und Auto in der Werkstatt des A untergebracht wird, bis Versicherungssumme ausgezahlt wird (50.000 €); danach wollte A Porsche weiterverkaufen;
2. A hat M Auto dann Porsche verkauft und M wusste von den Vorgängen, aber nicht von der Auszahlung der Versicherungssumme;
Zudem hat A dem M einen mercedes verkauft und einen Mangel verschwiegen, wobei streitig war, ob A Kenntnis vom Mangel hatte; jedenfalls hat angesteller des A Auto vorher kontrolliert und Mangel festgestellt sowie aktenkundig vermerkt;
3. M hat A vor Schiedsgericht verklagt und rückabwicklung des Vertrages verlangt; A hat wahrheitswidrig behauptet, Mangel lag erst sieben Monate nach gefahrübergang vor und Gericht hat beweislastentscheidung zulasten des M getroffen
Anklage war nur gegen A zu erheben
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El Chapo
Unregistered
 
#98
08.09.2016, 15:53
Man kann schon mal festhalten: Klausuren im September - rechtliche Probleme rund um den Autokauf ;-)
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Gast
Unregistered
 
#99
08.09.2016, 15:59
In Berlin lief die gleiche Klausur
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El Chapo
Unregistered
 
#100
08.09.2016, 16:02
Ps war natürlich S1...
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