06.09.2016, 22:38
War der Mandant nicht wegen §1006 I,II beweisbelastet. Ich meine die gesetzliche Vermutung spricht doch für den Z als früheren Besitzer?
06.09.2016, 22:39
bin auch der Meinung, dass das Eig nicht automatisch auf Mdt übergegangen ist, sondern durch Sicherungsabrede nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung entstand mit Tilgung des Darkehens und der Kosten. Den hat die Bank dadurch erfüllt, dass durch Zurücksenden der Zulbesch. II der HrsgA abgetreten wurde also Übereignung nach 929, 931 BGB. Habe 929 S.2auch andiskutiert, aber Mdt ist ja gerade nicht im Besitz des Fahrzeugs, daher habe ich das verneint. Hatte Probleme mit der Abtretung des HrsgA, da 985 ja nicht abtretbar ist, da Eigentum und der Anspruch hier aber nicht Auseinanderfallen, habe ich das dann doch bejaht...vllt hätte man die Sicherubgsabrede auch so auslegen können, dass das Eigentum automatisch zurückfällt an den Darlehensnehmer. Hinzukommt ja noch die Schuldübernahme nach 415 BGB, sodass der Mdt auch Darlehensnehmer war, auch kein Scheingeschäft, da rechtlicher Erfolg gewollt. Gute Nacht[/align]
06.09.2016, 23:24
Hey, hat jemand vielleicht Infos, ob am Donnerstag in NRW eine Anklageklausur, Revi oder Urteil läuft?
Lg
Lg
07.09.2016, 07:17
Bei 985 muss Eig.und Besitz der Anspruchsteller darlegen und beweisen, RzB Anspruchsgegner. 1006 stellt die Vermutung auf, dass der Besitzer im Zeitpunkt des Besitzerwerbs Eigentum erlangt hat. Dann käme es hinsichtlich des Eigentumserwerbs Z-G zu einer Beweislast bei unserem Mdt., wobei G eine sekundäre Darlegungsladt trifft, da das Geschehen in seiner Sphäre stattfand (War hier aber irrelevant, weil der G doch selbst vorträgt, dass der Z ihm die ZulBeschII nicht vorgezeigt hat. Frage mich grad, ob dies auch bei der behaupteten Verfügung Bruder-Z eine Rolle spielt. Dann würde tatsächlich der Mdt die Beweislast tragen dafür, dass das Auto nur geliehen war. (IE aber auch hier irrelevant wobei im SV eine Beweisproblematik angelegt war.) hinsichtlich des guten Glaubens wäre ja aber nach 932 II der G beweisbelastet.
Das Verhältnis von den allgemeinen Beweisregeln bei 985 zu der Vermutung in 1006 ist echt tricky. Bin der Meinung, dass der G iE die Vermutung eh selbst schon erschüttert hat, da er ja vorträgt, dass er die Zulbesch sich hat nicht vorzeigen lassen. War die Klage dann nicht sogar bereits unschlüssig?
Das Verhältnis von den allgemeinen Beweisregeln bei 985 zu der Vermutung in 1006 ist echt tricky. Bin der Meinung, dass der G iE die Vermutung eh selbst schon erschüttert hat, da er ja vorträgt, dass er die Zulbesch sich hat nicht vorzeigen lassen. War die Klage dann nicht sogar bereits unschlüssig?
07.09.2016, 07:58
Verdammt! Natürlich trägt Mdt Beweislast für bösen Glauben, wenn er gutgl. Erwerb bestreitet, habe 932 I völlig falsch in Erinnerung gehabt, aber keine Zeit in der Klausur, nachzuschauen
07.09.2016, 09:11
(06.09.2016, 22:39)Gast schrieb: bin auch der Meinung, dass das Eig nicht automatisch auf Mdt übergegangen ist, sondern durch Sicherungsabrede nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung entstand mit Tilgung des Darkehens und der Kosten. Den hat die Bank dadurch erfüllt, dass durch Zurücksenden der Zulbesch. II der HrsgA abgetreten wurde also Übereignung nach 929, 931 BGB. Habe 929 S.2auch andiskutiert, aber Mdt ist ja gerade nicht im Besitz des Fahrzeugs, daher habe ich das verneint. Hatte Probleme mit der Abtretung des HrsgA, da 985 ja nicht abtretbar ist, da Eigentum und der Anspruch hier aber nicht Auseinanderfallen, habe ich das dann doch bejaht...vllt hätte man die Sicherubgsabrede auch so auslegen können, dass das Eigentum automatisch zurückfällt an den Darlehensnehmer. Hinzukommt ja noch die Schuldübernahme nach 415 BGB, sodass der Mdt auch Darlehensnehmer war, auch kein Scheingeschäft, da rechtlicher Erfolg gewollt. Gute Nacht[/align]
Verdammt, das stimmt natürlich, das 929 S. 2 BGB nicht greift, da ja der Kläger im Besitz des Fahrzeugs war. Denke die Auslegung der sicherungsübereignung wie beschrieben wäre das beste gewesen; hatte mir da eigentlich gar keine Gedanken gemacht und Eigentum des Klägers bejaht, in der Hektik dann aber einfach mal 929 S. 2; 151 BGB hingeschrieben.
07.09.2016, 09:23
(07.09.2016, 07:17)Gast schrieb: Bei 985 muss Eig.und Besitz der Anspruchsteller darlegen und beweisen, RzB Anspruchsgegner. 1006 stellt die Vermutung auf, dass der Besitzer im Zeitpunkt des Besitzerwerbs Eigentum erlangt hat. Dann käme es hinsichtlich des Eigentumserwerbs Z-G zu einer Beweislast bei unserem Mdt., wobei G eine sekundäre Darlegungsladt trifft, da das Geschehen in seiner Sphäre stattfand (War hier aber irrelevant, weil der G doch selbst vorträgt, dass der Z ihm die ZulBeschII nicht vorgezeigt hat. Frage mich grad, ob dies auch bei der behaupteten Verfügung Bruder-Z eine Rolle spielt. Dann würde tatsächlich der Mdt die Beweislast tragen dafür, dass das Auto nur geliehen war. (IE aber auch hier irrelevant wobei im SV eine Beweisproblematik angelegt war.) hinsichtlich des guten Glaubens wäre ja aber nach 932 II der G beweisbelastet.
Das Verhältnis von den allgemeinen Beweisregeln bei 985 zu der Vermutung in 1006 ist echt tricky. Bin der Meinung, dass der G iE die Vermutung eh selbst schon erschüttert hat, da er ja vorträgt, dass er die Zulbesch sich hat nicht vorzeigen lassen. War die Klage dann nicht sogar bereits unschlüssig?
Hatte auch über 1006 BGB nachgedacht, aber der hat dann in meiner Lösung gar keine rolle gespielt, da es ja primär um die Herausgabe der z II ging und sich die eigentumslage nur nach 952 BGB analog nach der am Fahrzeug richtet.
07.09.2016, 09:32
(07.09.2016, 07:58)Gast schrieb: Verdammt! Natürlich trägt Mdt Beweislast für bösen Glauben, wenn er gutgl. Erwerb bestreitet, habe 932 I völlig falsch in Erinnerung gehabt, aber keine Zeit in der Klausur, nachzuschauen
Richtig. Aber darauf kam es nach mE gar nicht an, da Kläger selbst vorgetragen hat, er habe sich die z II nicht vorzeigen lassen und die Tatsache daher nicht streitig war.
07.09.2016, 09:58
Genau, daher hätte ich einfach nichts dazu sagen sollen:-( war der Hektik geschuldet, muss am Zeitmanagement arbeiten, Vllt. Habt Ihr noch Tipps? Liebe Grüße
07.09.2016, 10:17
In der Wahlklausur Strafrecht gestern in BE/BB ging es gestern hauptsächlich um versuchten Mord und Brandstiftungsdelikte
Prozessual wurde 52 StPO und Beschlagnahme problematisiert!
Mag irgendwer seinen Lösungsansatz dazu mitteilen?
Prozessual wurde 52 StPO und Beschlagnahme problematisiert!
Mag irgendwer seinen Lösungsansatz dazu mitteilen?