06.10.2020, 17:46
(06.10.2020, 17:43)Gast schrieb:(06.10.2020, 17:17)Nds-Ref schrieb: Verkehrsunfall der Sachverhalt?
Oberlandesgerichts Celle vom 06.11.2018 (15 U 61/18)
In RLP lief der etwas anders. Der Radfahrer war ein (wohl etwas jüngerer) Typ, der mit seinem Rennrad auf der Straße fuhr, obwohl es einen Fahrradweg gab und es wurde darüber Beweis erhoben, ob er In-Ohr-Kopfhörer während der Fahrt an hatte.
Lief der in NRW auch so?
Gabs eigentlich in irgendeinem Bundesland in diesem Durchgang schon eine Kautelarklausur??
06.10.2020, 17:48
(06.10.2020, 17:32)Wolfgang Petry schrieb: Also hätte man bei der Vorerben-Klausur wenn man nicht übereinstimmend für erledigt erklärt einen Antrag stellen müssen, der darauf gerichtet ist das VU aufzuheben und die Unterbrechung oder Wirkungslosigkeit festzustellen? Hab 244 ZPO nicht mal gesehen. Die ist dann schön unter dem Strich.
So ähnlich hab ich das zumindest. Habe mich der Erledigung nicht angeschlossen und einen normalen Antrag beim VU gestellt (Aufhebung und Klageabweisung)
Und dann ausgeführt, dass der Mandant die Kosten nach § 344 nicht tragen muss, wegen §§ 244/249.
Aber wer weiß. Klingt so im Nachgang ziemlich sinnlos.
06.10.2020, 17:49
(06.10.2020, 17:43)Gast schrieb:(06.10.2020, 17:17)Nds-Ref schrieb: Verkehrsunfall der Sachverhalt?
Oberlandesgerichts Celle vom 06.11.2018 (15 U 61/18)
In RLP lief der etwas anders. Der Radfahrer war ein (wohl etwas jüngerer) Typ, der mit seinem Rennrad auf der Straße fuhr, obwohl es einen Fahrradweg gab und es wurde darüber Beweis erhoben, ob er In-Ohr-Kopfhörer während der Fahrt an hatte.
Und vielen Dank!
Wenn die LJPAs die gleichen Klausuren an unterschiedlicher Reihenfolge laufen lassen, dann lohnt sich die Selbstgeißelung durch Blick ins Forum vielleicht ja doch noch.?
06.10.2020, 17:54
(06.10.2020, 17:48)Gast Nds schrieb:(06.10.2020, 17:32)Wolfgang Petry schrieb: Also hätte man bei der Vorerben-Klausur wenn man nicht übereinstimmend für erledigt erklärt einen Antrag stellen müssen, der darauf gerichtet ist das VU aufzuheben und die Unterbrechung oder Wirkungslosigkeit festzustellen? Hab 244 ZPO nicht mal gesehen. Die ist dann schön unter dem Strich.
So ähnlich hab ich das zumindest. Habe mich der Erledigung nicht angeschlossen und einen normalen Antrag beim VU gestellt (Aufhebung und Klageabweisung)
Und dann ausgeführt, dass der Mandant die Kosten nach § 344 nicht tragen muss, wegen §§ 244/249.
Aber wer weiß. Klingt so im Nachgang ziemlich sinnlos.
So ähnlich hab ich das auch, nur keine Kosten des VU wegen 337, weil ich den 244 übersehen hab. Aber war alles geraten. Hatte wirklich keinen Plan.
06.10.2020, 17:56
(06.10.2020, 17:49)Nds-Ref schrieb:(06.10.2020, 17:43)Gast schrieb:(06.10.2020, 17:17)Nds-Ref schrieb: Verkehrsunfall der Sachverhalt?
Oberlandesgerichts Celle vom 06.11.2018 (15 U 61/18)
In RLP lief der etwas anders. Der Radfahrer war ein (wohl etwas jüngerer) Typ, der mit seinem Rennrad auf der Straße fuhr, obwohl es einen Fahrradweg gab und es wurde darüber Beweis erhoben, ob er In-Ohr-Kopfhörer während der Fahrt an hatte.
Und vielen Dank!
Wenn die LJPAs die gleichen Klausuren an unterschiedlicher Reihenfolge laufen lassen, dann lohnt sich die Selbstgeißelung durch Blick ins Forum vielleicht ja doch noch.?
Weiß nicht, ob die nicht entweder nur an dem Tag laufen oder sonst gar nicht mehr im Durchgang. Donnerstag müsste doch Zwangsvollstreckung und Freitag dann Kautelar/RA
06.10.2020, 17:58
Ausgangspunkt dürfte § 244 ZPO gewesen sein = Verfahren unterbrochen. Rechtsfolge: Gericht dürfte wohl keine Entscheidungen (wie VU) treffen. Macht es das trotzdem, ist die Frage, ob die Entscheidung wirksam ist. Th/P 249 Rn 9: wohl ja, aber anfechtbar (= VU wirksam).
Wenn man die einseitige Erledigungserklärung trotz § 249 II ZPO für wirksam hielt, gab es m.E. 3 Varianten:
Var. 1: Man hielt die Klage für anfänglich unbegründet/unzulässig. Dann bot sich Einspruch ggn das VU + Aufhebungsantrag + Widerpsruch ggn eins. EE an. Der Kläger würde die Erledigungsfeststellungsklage dann verlieren. Auf § 344 ZPO wäre ggf. hinzuweisen.
Var. 2: Man hielt die Klage für sicher zulässig und begründet. Dann Anschluss gem. § 91a ZPO. Zusätzlich Kostenübernahmeerklärung? Problem: Dann trägt Mandant alle Kosten und es bleibt unberücksichtigt, dass das VU eig. wegen § 244 ZPO nicht hätte ergehen dürfen.
Deshalb: ggf. keine Kostenübernahme und iRd Billigkeitsentscheidung darauf hinweisen, dass § 344 ZPO zu berücksichtigen ist.
Var. 3: Man hielt es für offen, ob die Klage begründet ist. Dann bot sich wohl auch § 91a ZPO an. Hier dann wohl keine Kostenübernahmeerklärung + Hinweis auf § 344 ZPO, weil VU wohl nicht hätte ergehen dürfen.
Wenn man die einseitige Erledigungserklärung trotz § 249 II ZPO für wirksam hielt, gab es m.E. 3 Varianten:
Var. 1: Man hielt die Klage für anfänglich unbegründet/unzulässig. Dann bot sich Einspruch ggn das VU + Aufhebungsantrag + Widerpsruch ggn eins. EE an. Der Kläger würde die Erledigungsfeststellungsklage dann verlieren. Auf § 344 ZPO wäre ggf. hinzuweisen.
Var. 2: Man hielt die Klage für sicher zulässig und begründet. Dann Anschluss gem. § 91a ZPO. Zusätzlich Kostenübernahmeerklärung? Problem: Dann trägt Mandant alle Kosten und es bleibt unberücksichtigt, dass das VU eig. wegen § 244 ZPO nicht hätte ergehen dürfen.
Deshalb: ggf. keine Kostenübernahme und iRd Billigkeitsentscheidung darauf hinweisen, dass § 344 ZPO zu berücksichtigen ist.
Var. 3: Man hielt es für offen, ob die Klage begründet ist. Dann bot sich wohl auch § 91a ZPO an. Hier dann wohl keine Kostenübernahmeerklärung + Hinweis auf § 344 ZPO, weil VU wohl nicht hätte ergehen dürfen.
06.10.2020, 18:03
(06.10.2020, 17:58)referendar schrieb: Ausgangspunkt dürfte § 244 ZPO gewesen sein = Verfahren unterbrochen. Rechtsfolge: Gericht dürfte wohl keine Entscheidungen (wie VU) treffen. Macht es das trotzdem, ist die Frage, ob die Entscheidung wirksam ist. Th/P 249 Rn 9: wohl ja, aber anfechtbar (= VU wirksam).
Wenn man die einseitige Erledigungserklärung trotz § 249 II ZPO für wirksam hielt, gab es m.E. 3 Varianten:
Var. 1: Man hielt die Klage für anfänglich unbegründet/unzulässig. Dann bot sich Einspruch ggn das VU + Aufhebungsantrag + Widerpsruch ggn eins. EE an. Der Kläger würde die Erledigungsfeststellungsklage dann verlieren. Auf § 344 ZPO wäre ggf. hinzuweisen.
Var. 2: Man hielt die Klage für sicher zulässig und begründet. Dann Anschluss gem. § 91a ZPO. Zusätzlich Kostenübernahmeerklärung? Problem: Dann trägt Mandant alle Kosten und es bleibt unberücksichtigt, dass das VU eig. wegen § 244 ZPO nicht hätte ergehen dürfen.
Deshalb: ggf. keine Kostenübernahme und iRd Billigkeitsentscheidung darauf hinweisen, dass § 344 ZPO zu berücksichtigen ist.
Var. 3: Man hielt es für offen, ob die Klage begründet ist. Dann bot sich wohl auch § 91a ZPO an. Hier dann wohl keine Kostenübernahmeerklärung + Hinweis auf § 344 ZPO, weil VU wohl nicht hätte ergehen dürfen.
Ich hab mich für Variante 1. entschieden ohne auch nur an 244, 249 zu denken. :) Donnerstag ist ein neuer Tag. Spekulationen für Zwangsvollstreckungsrecht?
06.10.2020, 18:06
(06.10.2020, 17:58)referendar schrieb: Ausgangspunkt dürfte § 244 ZPO gewesen sein = Verfahren unterbrochen. Rechtsfolge: Gericht dürfte wohl keine Entscheidungen (wie VU) treffen. Macht es das trotzdem, ist die Frage, ob die Entscheidung wirksam ist. Th/P 249 Rn 9: wohl ja, aber anfechtbar (= VU wirksam).
Wenn man die einseitige Erledigungserklärung trotz § 249 II ZPO für wirksam hielt, gab es m.E. 3 Varianten:
Var. 1: Man hielt die Klage für anfänglich unbegründet/unzulässig. Dann bot sich Einspruch ggn das VU + Aufhebungsantrag + Widerpsruch ggn eins. EE an. Der Kläger würde die Erledigungsfeststellungsklage dann verlieren. Auf § 344 ZPO wäre ggf. hinzuweisen.
Var. 2: Man hielt die Klage für sicher zulässig und begründet. Dann Anschluss gem. § 91a ZPO. Zusätzlich Kostenübernahmeerklärung? Problem: Dann trägt Mandant alle Kosten und es bleibt unberücksichtigt, dass das VU eig. wegen § 244 ZPO nicht hätte ergehen dürfen.
Deshalb: ggf. keine Kostenübernahme und iRd Billigkeitsentscheidung darauf hinweisen, dass § 344 ZPO zu berücksichtigen ist.
Var. 3: Man hielt es für offen, ob die Klage begründet ist. Dann bot sich wohl auch § 91a ZPO an. Hier dann wohl keine Kostenübernahmeerklärung + Hinweis auf § 344 ZPO, weil VU wohl nicht hätte ergehen dürfen.
Das klingt plausibel.
Was hältst du von der Erklärung der Kostenübernahme bei var. 2 mit Ausnahme der Kosten für das Versäumnisurteil und dann mit 344 zpo begründen?
06.10.2020, 18:07
(06.10.2020, 17:56)Gast schrieb:Bitte nicht! Ich hätte gerne mal eine schöne Klausur, sonst muss ich wohl nochmal ran ?(06.10.2020, 17:49)Nds-Ref schrieb:(06.10.2020, 17:43)Gast schrieb:(06.10.2020, 17:17)Nds-Ref schrieb: Verkehrsunfall der Sachverhalt?
Oberlandesgerichts Celle vom 06.11.2018 (15 U 61/18)
In RLP lief der etwas anders. Der Radfahrer war ein (wohl etwas jüngerer) Typ, der mit seinem Rennrad auf der Straße fuhr, obwohl es einen Fahrradweg gab und es wurde darüber Beweis erhoben, ob er In-Ohr-Kopfhörer während der Fahrt an hatte.
Und vielen Dank!
Wenn die LJPAs die gleichen Klausuren an unterschiedlicher Reihenfolge laufen lassen, dann lohnt sich die Selbstgeißelung durch Blick ins Forum vielleicht ja doch noch.?
Weiß nicht, ob die nicht entweder nur an dem Tag laufen oder sonst gar nicht mehr im Durchgang. Donnerstag müsste doch Zwangsvollstreckung und Freitag dann Kautelar/RA
06.10.2020, 18:07
Und habt ihr materiell-rechtlich gemacht ?