08.09.2020, 18:46
(07.09.2020, 22:07)Gast Berlin S7 schrieb:(07.09.2020, 20:24)Biene schrieb: Keiner schreibt über Strafrecht in Berlin ?
Doch, ein Kommentar fragte "Amtsdelikte+tiefen der Hehlerei?" Und ich fragte ob zwei Anklagen oder eine und einen Einstellungsbescheid. Bisher ohne Antwort :-)
Naja, eigentlich ne Anklage und den Einstellungsbescheid, laut BGH ist de Richter unschuldig. Wusste aber nicht so recht, wie man diesen verfasst
08.09.2020, 18:48
(08.09.2020, 18:29)Gast schrieb:(08.09.2020, 18:00)Gast schrieb:(08.09.2020, 17:37)GAST2020HESSEN schrieb: Gibt es denn auch jemanden der 25 HGB abgelehnt hat? Ich war mir so unsicher und hab mich dann doch dagegen entschieden und viel argumentiert. Wusste sonst nicht wofür extra die neue Bestandsliste und der Mietvertrag abgedruckt waren
Ich hatte für 25 HGB entschieden. Den Mietvertrag und seine Bestandsliste mit reingenommen aber gesagt er hat die Firma unter demselben Namen fortgeführt und der Verkauf hatte sich auch nicht geändert. Ich verstehe nicht welche AGL man bezüglich der 100 nehmen musste.
spielt da der 26 HGB in Verbindung mit 426 BGB ne Rolle bezüglich der 300 Euro?
Das war meine AGL gegen den ursprünglichen Inhaber ? mal was trauen haha. Habe deshalb vorsorglich schon mal ne Klageschrift gefertigt und im Mandantenschreiben gesagt, dass ich vorher noch ein Anwalts-Mahnschreiben raushauen kann, wobei nicht viel dafür sprach, dass er zahlt laut des Sachverhalts, da er ja meinte er sei raus und seinerseits Kohle wollte. Die 100€ habe ich aus 816 II BGb und aus 812 I 1 2. Alt. abgelehnt... ansonsten auch nur oben über den 25 HGB philosophiert und dann angenommen...
Ahh 816 II hab ich auch abgeprüft und dachte erst ich bin mit Bereicherungsrecht voll auf dem Holzweg. Aber mir ist nix vertragliches in den Sinn gekommen. Hab den aber verneint wegen Vorrang der leistungskondiktion und hab dann 812 I 1 1. alt. Hab die Zahlung des Studenten als Leistung gesehen zur Begleichung der Rechnung
08.09.2020, 18:56
25 HGB, 433 (+) Auf 300€
25 HGB, 286 III (+) auf Verzugsposten
816 II BGB (+) auf die 100€ wegen 25 I 2 HGB > Schuldner Schutz
426 I, II BGB auf die Hälfte der 397€ (+), sofern man das mit dem Vollstreckungsbescheid bejaht bei 26 HGB iVm 197 BGB (hab ich selber net erkannt).
Ggf. dann Aufrechnung des Mdt gegen die 100€ und 174 BGB beachten?
Belehrung aus dem EGBGB abschreiben.
25 HGB, 286 III (+) auf Verzugsposten
816 II BGB (+) auf die 100€ wegen 25 I 2 HGB > Schuldner Schutz
426 I, II BGB auf die Hälfte der 397€ (+), sofern man das mit dem Vollstreckungsbescheid bejaht bei 26 HGB iVm 197 BGB (hab ich selber net erkannt).
Ggf. dann Aufrechnung des Mdt gegen die 100€ und 174 BGB beachten?
Belehrung aus dem EGBGB abschreiben.
08.09.2020, 19:00
(08.09.2020, 18:56)Hessen schrieb: 25 HGB, 433 (+) Auf 300€
25 HGB, 286 III (+) auf Verzugsposten
816 II BGB (+) auf die 100€ wegen 25 I 2 HGB > Schuldner Schutz
426 I, II BGB auf die Hälfte der 397€ (+), sofern man das mit dem Vollstreckungsbescheid bejaht bei 26 HGB iVm 197 BGB (hab ich selber net erkannt).
Ggf. dann Aufrechnung des Mdt gegen die 100€ und 174 BGB beachten?
Belehrung aus dem EGBGB abschreiben.
Klingt auch plausibel, denke es war wichtig konsequent zu bleiben. Das mit der „Widerrufabelehrung“ verwirrt mich etwas, da ich davon ausgegangen bin, man sollte nur zu den Kosten für Lieferung und Rücksendung was schreiben, wenn der Widerruf ausgeübt wurde!...die MB und BV verwirren mich sowieso etwas leider
08.09.2020, 19:15
(08.09.2020, 19:00)Gast schrieb:(08.09.2020, 18:56)Hessen schrieb: 25 HGB, 433 (+) Auf 300€
25 HGB, 286 III (+) auf Verzugsposten
816 II BGB (+) auf die 100€ wegen 25 I 2 HGB > Schuldner Schutz
426 I, II BGB auf die Hälfte der 397€ (+), sofern man das mit dem Vollstreckungsbescheid bejaht bei 26 HGB iVm 197 BGB (hab ich selber net erkannt).
Ggf. dann Aufrechnung des Mdt gegen die 100€ und 174 BGB beachten?
Belehrung aus dem EGBGB abschreiben.
Klingt auch plausibel, denke es war wichtig konsequent zu bleiben. Das mit der „Widerrufabelehrung“ verwirrt mich etwas, da ich davon ausgegangen bin, man sollte nur zu den Kosten für Lieferung und Rücksendung was schreiben, wenn der Widerruf ausgeübt wurde!...die MB und BV verwirren mich sowieso etwas leider
Ich habe die komplette abgeschrieben, denke aber das war unnötig und gewollt war nur die Passage hins. der Kosten. Ich war aber zu feige dazu.
08.09.2020, 19:53
(08.09.2020, 16:45)Gast schrieb:(08.09.2020, 14:14)Gast schrieb: In Nrw lief heute Berufung und Mietrecht
Habt ihr auch, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam war und ein Anspruch auf Zahlung der 150 EUR, also Berufung vollumfänglich begründet?
Anspruch auf Zahlung der 150 EUR aus § 812 BGB?
Das war auch die hM auf dem Flur. Beschwerdewert war nach T/P das 3 1/2fache der Nettojahresmiete, also locker über 600. Die Widerklage wird dazu addiert, also auch insofern 511 Nr. 1 (+). Zustellung an Mdt. gem 172, 87 ZPO unwirksam. Heilung erst durch Zugang beim neuen PV, also im Bearbeitungszeitpunkt. Damit Berufungsfrist gewahrt.
Verstoß gegen 288 ist Rechtsfehler iSd 546. Beweisaufnahme bisher nicht erfolgt, wird damit erforderlich. Daher Beweisprognose auf Grundlage einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz gem. 529 oder halt nach Zurückverweisung durch das AG: Sah gut aus nach Recherche des alten RA, niemand hatte sich beschwert. Denkbar aber Sachverständigengutachten. Aus anwaltlicher Vorsicht geprüft, ob Kündigungsgrund i.S.d. 543 I BGB. Argumente aus Sachverhalt verwurstet plus Art 13 GG. IErg. (-).
Hausmeisternotdienst keine Betriebskosten, musste man halt subsumieren. Konnte ich grad per google Recherche bestätigen.
ZME vor allem 719, 707 und halt die Berufungsanträge. Zurückverweisung nach 538 II Nr. 1 lag nahe, wesentlicher Verfahrensfehler wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (+). Aber wenn man ohnehin schon aus materiell-rechtlichen Gründen einen Kündigungsgrund verneint hat, kann das Berufungsgericht durchentscheiden. Dann musste man folgerichtig Aufhebung, Klageabweisung und Verurteilung zur Zahlung beantragt werden.
08.09.2020, 20:08
(08.09.2020, 19:53)Gast schrieb:(08.09.2020, 16:45)Gast schrieb:(08.09.2020, 14:14)Gast schrieb: In Nrw lief heute Berufung und Mietrecht
Habt ihr auch, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam war und ein Anspruch auf Zahlung der 150 EUR, also Berufung vollumfänglich begründet?
Anspruch auf Zahlung der 150 EUR aus § 812 BGB?
Das war auch die hM auf dem Flur. Beschwerdewert war nach T/P das 3 1/2fache der Nettojahresmiete, also locker über 600. Die Widerklage wird dazu addiert, also auch insofern 511 Nr. 1 (+). Zustellung an Mdt. gem 172, 87 ZPO unwirksam. Heilung erst durch Zugang beim neuen PV, also im Bearbeitungszeitpunkt. Damit Berufungsfrist gewahrt.
Verstoß gegen 288 ist Rechtsfehler iSd 546. Beweisaufnahme bisher nicht erfolgt, wird damit erforderlich. Daher Beweisprognose auf Grundlage einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz gem. 529 oder halt nach Zurückverweisung durch das AG: Sah gut aus nach Recherche des alten RA, niemand hatte sich beschwert. Denkbar aber Sachverständigengutachten. Aus anwaltlicher Vorsicht geprüft, ob Kündigungsgrund i.S.d. 543 I BGB. Argumente aus Sachverhalt verwurstet plus Art 13 GG. IErg. (-).
Hausmeisternotdienst keine Betriebskosten, musste man halt subsumieren. Konnte ich grad per google Recherche bestätigen.
ZME vor allem 719, 707 und halt die Berufungsanträge. Zurückverweisung nach 538 II Nr. 1 lag nahe, wesentlicher Verfahrensfehler wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (+). Aber wenn man ohnehin schon aus materiell-rechtlichen Gründen einen Kündigungsgrund verneint hat, kann das Berufungsgericht durchentscheiden. Dann musste man folgerichtig Aufhebung, Klageabweisung und Verurteilung zur Zahlung beantragt werden.
Nach dem Beitrag werde ich nach den nächsten Klausuren hier nicht mehr reinlesen..
08.09.2020, 20:11
Das mit den Hausmeisterkosten dürfte auch snders vertretbar sein, da es erst kürzlich vom BGH entschieden wurde. Also die Rspr konnte nicht jeder kennen und wenn dir Instanten vorher es anders sahen, kann man nicht sagen unvertretbar.
08.09.2020, 20:16
(08.09.2020, 20:08)Gast schrieb:(08.09.2020, 19:53)Gast schrieb:(08.09.2020, 16:45)Gast schrieb:(08.09.2020, 14:14)Gast schrieb: In Nrw lief heute Berufung und Mietrecht
Habt ihr auch, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam war und ein Anspruch auf Zahlung der 150 EUR, also Berufung vollumfänglich begründet?
Anspruch auf Zahlung der 150 EUR aus § 812 BGB?
Das war auch die hM auf dem Flur. Beschwerdewert war nach T/P das 3 1/2fache der Nettojahresmiete, also locker über 600. Die Widerklage wird dazu addiert, also auch insofern 511 Nr. 1 (+). Zustellung an Mdt. gem 172, 87 ZPO unwirksam. Heilung erst durch Zugang beim neuen PV, also im Bearbeitungszeitpunkt. Damit Berufungsfrist gewahrt.
Verstoß gegen 288 ist Rechtsfehler iSd 546. Beweisaufnahme bisher nicht erfolgt, wird damit erforderlich. Daher Beweisprognose auf Grundlage einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz gem. 529 oder halt nach Zurückverweisung durch das AG: Sah gut aus nach Recherche des alten RA, niemand hatte sich beschwert. Denkbar aber Sachverständigengutachten. Aus anwaltlicher Vorsicht geprüft, ob Kündigungsgrund i.S.d. 543 I BGB. Argumente aus Sachverhalt verwurstet plus Art 13 GG. IErg. (-).
Hausmeisternotdienst keine Betriebskosten, musste man halt subsumieren. Konnte ich grad per google Recherche bestätigen.
ZME vor allem 719, 707 und halt die Berufungsanträge. Zurückverweisung nach 538 II Nr. 1 lag nahe, wesentlicher Verfahrensfehler wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (+). Aber wenn man ohnehin schon aus materiell-rechtlichen Gründen einen Kündigungsgrund verneint hat, kann das Berufungsgericht durchentscheiden. Dann musste man folgerichtig Aufhebung, Klageabweisung und Verurteilung zur Zahlung beantragt werden.
Nach dem Beitrag werde ich nach den nächsten Klausuren hier nicht mehr reinlesen..
Same
08.09.2020, 20:21
(08.09.2020, 20:16)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:08)Gast schrieb:(08.09.2020, 19:53)Gast schrieb:(08.09.2020, 16:45)Gast schrieb:(08.09.2020, 14:14)Gast schrieb: In Nrw lief heute Berufung und Mietrecht
Habt ihr auch, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam war und ein Anspruch auf Zahlung der 150 EUR, also Berufung vollumfänglich begründet?
Anspruch auf Zahlung der 150 EUR aus § 812 BGB?
Das war auch die hM auf dem Flur. Beschwerdewert war nach T/P das 3 1/2fache der Nettojahresmiete, also locker über 600. Die Widerklage wird dazu addiert, also auch insofern 511 Nr. 1 (+). Zustellung an Mdt. gem 172, 87 ZPO unwirksam. Heilung erst durch Zugang beim neuen PV, also im Bearbeitungszeitpunkt. Damit Berufungsfrist gewahrt.
Verstoß gegen 288 ist Rechtsfehler iSd 546. Beweisaufnahme bisher nicht erfolgt, wird damit erforderlich. Daher Beweisprognose auf Grundlage einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz gem. 529 oder halt nach Zurückverweisung durch das AG: Sah gut aus nach Recherche des alten RA, niemand hatte sich beschwert. Denkbar aber Sachverständigengutachten. Aus anwaltlicher Vorsicht geprüft, ob Kündigungsgrund i.S.d. 543 I BGB. Argumente aus Sachverhalt verwurstet plus Art 13 GG. IErg. (-).
Hausmeisternotdienst keine Betriebskosten, musste man halt subsumieren. Konnte ich grad per google Recherche bestätigen.
ZME vor allem 719, 707 und halt die Berufungsanträge. Zurückverweisung nach 538 II Nr. 1 lag nahe, wesentlicher Verfahrensfehler wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (+). Aber wenn man ohnehin schon aus materiell-rechtlichen Gründen einen Kündigungsgrund verneint hat, kann das Berufungsgericht durchentscheiden. Dann musste man folgerichtig Aufhebung, Klageabweisung und Verurteilung zur Zahlung beantragt werden.
Nach dem Beitrag werde ich nach den nächsten Klausuren hier nicht mehr reinlesen..
Same
Ja ganz ehrlich, es ist mal schön, sich über einzelne Punkte auszutauschen. Aber ich persönlich brauche hier nicht die 18 Punkte Lösung, die mich dann total verunsichert. z.B. ist mir jetzt aufgefallen, dass ich in der Eile vergessen hab, §§ 707, 719 ZPO in die ZME zu schreiben, obwohl das auf meiner Lösungsskizze stand. Jetzt schieb ich Panik ohne Ende, weil ich nicht weiß, zu wie vielen Punktabzügen allein dieser Punkt führen wird. Hatte eigentlich das Gefühl, nicht verkackt zu haben.
Kann mir also das Lesen des Forums demnächst sparen..