15.04.2020, 16:56
Bist du als Anwalt oder WissMit unterwegs?
Außer Arbeitsrecht oder Insolvenzrecht wird derzeitig kaum eingestellt. Gibt zwar Ausnahme Regelung, diese werden aber sehr restriktiv gehandhabt.
Darf man fragen, welche Kanzlei?
Außer Arbeitsrecht oder Insolvenzrecht wird derzeitig kaum eingestellt. Gibt zwar Ausnahme Regelung, diese werden aber sehr restriktiv gehandhabt.
Darf man fragen, welche Kanzlei?
15.04.2020, 17:10
(15.04.2020, 16:56)Gast schrieb: Darf man fragen, welche Kanzlei?Nein, darf man nicht. Er hat doch geschrieben, dass er den Namen nicht nennen will. Macht ja auch kein vernünftiger Mensch, wenn es sich um - wie hier offenbar- eine Einzelkündigung und nicht eine Aktion wie bei TW handelt!
@TE: Das ist sicher ein Schock für Dich. Ohne negativ klingen zu wollen, würde ich aber nicht automatisch davon ausgehen, dass das Stichwort Corona jedem neuen Arbeitgeber genügt, wobei das sicher auf Dein Rechtsgebiet ankommt. Frag ggf. nach, ob man Dir ins Zeugnis schreibt, dass Du auf eigenen Wunsch ausscheidest. Für das Jobcenter ist nur die Kündigung durch den AG relevant, aber wenn man Dir keine Steine in den Weg legen will, wird man Dir wahrscheinlich entsprechend entgegen kommen. Das ist für weitere Bewerbungen angenehmer als wenn dort betriebsbedingte Gründe o.Ä. steht, aber selbst wenn das nicht klappt, solltest Du den Kopf nicht hängen lassen.
Viel Erfolg für die nächste berufliche Station!
15.04.2020, 19:19
In Zeiten von Corona und der aktuell schwierigen Jobsuchenden angeblich auf eigenen Wunsch auszuscheiden kommt aber noch bescheidener.
15.04.2020, 19:58
15.04.2020, 21:09
Auf jeden Fall Kündigungsschutzklage, sofern du vll einen befreundeten Anwalt findest, der außergerichtlich nichts berechnet und vielleicht hast du jetzt einen Anspruch auf PKH. Gerichtskosten fallen weg, den Anwalt der Gegenseite zahlt im ArbsR jeder selbst. Kündigungsschutzklagen sind IMMER sinnvoll. Vor allem gibt es zunächst nur eine Güteverhandlung OHNE Hauptverhandlung. Entweder gibt es einen schönen Vergleich oder man nimmt die Klage zurück. In den Klageanträgen qualifiziertes Zeugnis mit bester Note einfordern. Viel Glück und eine süße Rache
15.04.2020, 21:31
(15.04.2020, 21:09)Gast schrieb: Auf jeden Fall Kündigungsschutzklage, sofern du vll einen befreundeten Anwalt findest, der außergerichtlich nichts berechnet und vielleicht hast du jetzt einen Anspruch auf PKH. Gerichtskosten fallen weg, den Anwalt der Gegenseite zahlt im ArbsR jeder selbst. Kündigungsschutzklagen sind IMMER sinnvoll. Vor allem gibt es zunächst nur eine Güteverhandlung OHNE Hauptverhandlung. Entweder gibt es einen schönen Vergleich oder man nimmt die Klage zurück. In den Klageanträgen qualifiziertes Zeugnis mit bester Note einfordern. Viel Glück und eine süße Rache
Ne, Kündigungsschutzklagen sind nicht immer sinnvoll. Hier ist die Kündigung in der Probezeit erfolgt. Da sind die Aussichten sehr schlecht und -wenn der TE nicht was Wichtiges unerwähnt gelassen hat- besteht für den AG kein Grund für eine Vergleich, da Erfolgsaussichten quasi Null.
Ich gehe mal davon aus, dass der TE minimale Grundzüge des Arbeitsrechts im Studium hatte und wüsste bzw. schreiben würde, wenn er z.B. schwerbehindert wäre oder ein Betriebsrat bestünde, wo ggf. bei einer Klage was zu holen wäre.
Im Normalfall gibt es aber trotzdem ein vernünftiges wohlwollendes Zeugnis. Sollte das nicht der Fall sein, greift man das später separat an.
15.04.2020, 21:32
(15.04.2020, 21:09)Gast schrieb: Auf jeden Fall Kündigungsschutzklage, sofern du vll einen befreundeten Anwalt findest, der außergerichtlich nichts berechnet und vielleicht hast du jetzt einen Anspruch auf PKH. Gerichtskosten fallen weg, den Anwalt der Gegenseite zahlt im ArbsR jeder selbst. Kündigungsschutzklagen sind IMMER sinnvoll. Vor allem gibt es zunächst nur eine Güteverhandlung OHNE Hauptverhandlung. Entweder gibt es einen schönen Vergleich oder man nimmt die Klage zurück. In den Klageanträgen qualifiziertes Zeugnis mit bester Note einfordern. Viel Glück und eine süße Rache
Bei einer Kündigung in der Probezeit? Was soll das bringen, erhelle mal meine rudimentären Kenntnisse im Arbeitsrecht?

15.04.2020, 21:45
(15.04.2020, 21:31)Gast schrieb:(15.04.2020, 21:09)Gast schrieb: Auf jeden Fall Kündigungsschutzklage, sofern du vll einen befreundeten Anwalt findest, der außergerichtlich nichts berechnet und vielleicht hast du jetzt einen Anspruch auf PKH. Gerichtskosten fallen weg, den Anwalt der Gegenseite zahlt im ArbsR jeder selbst. Kündigungsschutzklagen sind IMMER sinnvoll. Vor allem gibt es zunächst nur eine Güteverhandlung OHNE Hauptverhandlung. Entweder gibt es einen schönen Vergleich oder man nimmt die Klage zurück. In den Klageanträgen qualifiziertes Zeugnis mit bester Note einfordern. Viel Glück und eine süße Rache
Ne, Kündigungsschutzklagen sind nicht immer sinnvoll. Hier ist die Kündigung in der Probezeit erfolgt. Da sind die Aussichten sehr schlecht und -wenn der TE nicht was Wichtiges unerwähnt gelassen hat- besteht für den AG kein Grund für eine Vergleich, da Erfolgsaussichten quasi Null.
Ich gehe mal davon aus, dass der TE minimale Grundzüge des Arbeitsrechts im Studium hatte und wüsste bzw. schreiben würde, wenn er z.B. schwerbehindert wäre oder ein Betriebsrat bestünde, wo ggf. bei einer Klage was zu holen wäre.
Im Normalfall gibt es aber trotzdem ein vernünftiges wohlwollendes Zeugnis. Sollte das nicht der Fall sein, greift man das später separat an.
Nein, das greift man mit der KSchKlage direkt mit an. Hat auch niemand gesagt, dass Erfolgsaussichten bestehen müssen. Beide Seiten kommen bei einem Vergleich meist besser weg. Es gibt sogar Vergleiche in noch aussichtsloseren Konstellationen. Warum sollte man das Zeugnis separat angreifen und die Möglichkeit einer Abfindung sinnlos verschenken? Theorie ist anders als Praxis und umgekehrt.
15.04.2020, 21:47
(15.04.2020, 21:32)Gast2.0 schrieb:(15.04.2020, 21:09)Gast schrieb: Auf jeden Fall Kündigungsschutzklage, sofern du vll einen befreundeten Anwalt findest, der außergerichtlich nichts berechnet und vielleicht hast du jetzt einen Anspruch auf PKH. Gerichtskosten fallen weg, den Anwalt der Gegenseite zahlt im ArbsR jeder selbst. Kündigungsschutzklagen sind IMMER sinnvoll. Vor allem gibt es zunächst nur eine Güteverhandlung OHNE Hauptverhandlung. Entweder gibt es einen schönen Vergleich oder man nimmt die Klage zurück. In den Klageanträgen qualifiziertes Zeugnis mit bester Note einfordern. Viel Glück und eine süße Rache
Bei einer Kündigung in der Probezeit? Was soll das bringen, erhelle mal meine rudimentären Kenntnisse im Arbeitsrecht?
Siehe meinen vorherigen Kommentar bitte. Wenn man weiß, dass man höchstens einen Vergleich holen kann, sind Erfolgsaussichten scheißegal. Es zählt der Streitwert und die vorherig aufgezählten Besonderheiten im Arbeitsrecht. Beides ergibt summa summarum kein Risiko für eine Klage. Aber ich sehe schon, Praktiker sind hier nicht unterwegs. Bin raus, grüßt Gott.
15.04.2020, 21:52
Klar, du bist natürlich Praktiker. Erkennt man gleich an deinem überragenden Wissen über Prozesskostenhilfe.