06.10.2026, 21:29
(06.10.2026, 21:26)juritia.37 schrieb:(06.10.2026, 21:24)Sponge027 schrieb:(06.10.2026, 21:11)juritia.37 schrieb:(06.10.2026, 21:02)Sponge027 schrieb:(06.10.2026, 19:19)juritia.37 schrieb: Aber das ist doch richtig, weil Vertrag vor Delikt oder nicht? Ich habe 7 StVG und zerbreche mir jetzt den Kopf, weil ich nicht 280 geprüft habe. Dachte halt die wollen auf den 8a hinaus 🫠Habs genau wie du. Kein Wort zu 280 und 831 (die ich aber beide mangels Verschulden/Exkulpation abgelehnt hätte). Hatte eigl eing ganz okayes Gefühl, eben weil ich auch den 8a gesehen hatte (und froh war haha). Hatte irgendwie im Kopf „Gefährungshaftung vor Verschulden“, deswegen war das für mich der stärkere Anspruch als zB 280. aber das kollidiert mit der Reihenfolge Vertrag vor Delikt.. nunja, wird hoffentlich gereicht haben
Same und jetzt ist mir auch noch aufgefallen, dass ich Formalie in der Klageschrift falsch habe. Datum und vorläufigen streitwert einfach vergessen, gestern lief es auch schon nicht gut 😞
Falls es dich aufmuntert: ich glaube wir liegen nicht wirklich falsch. Urteil von heute ist fast 1:1 OLG Schleswig NJW 2023, 2886. Wird auch StVG geprüft, hab nur das Mitverschulden komplett abgelehnt ^^ Denk da war aber alles mit guter Begründung möglich
Habe es mir auch durchgelesen, aber denke man hätte es zumindest mal erwähnen müssen… die Verordnungen habe ich irgendwie auch kaum verwertet…wie schwer denkst du wiegen solche Formalia in der Klageschrift?
Kein Plan, bin ich total falscher Ansprechpartner 😅 Hab selbst auch immer wieder Fehler drin. Naja abhaken und weiter gehts
07.10.2026, 05:29
(06.10.2026, 15:57)Albert:Ludwig schrieb: Heute kam dran: Anwaltsklausur (wie im Plan angekündigt).
Mandantin M bittet um rechtliche Beratung.
Teil 1: M ist 85 Jahre alt und vor kurzem in einem Bus der MVB GmbH gestürzt. Sie hat ein Monatsticket von der MVB GmbH. Zu dem Sturz kam es, weil der Busfahrer B im Kreuzungsbereich vor einer Bushaltestelle eine Fußgängerin übersehen hat und eine Notbremsung machen musste. Er hat sie trotzdem touchiert. Die M war vor der Kreuzung schon aufgestanden und wollte an der Bushaltestelle 20m hinter der Kreuzung aussteigen. Die M hat sich zwar festgehalten, ist aber durch den Ruck bei der Notbremsung gestürzt. Sie hat einen Bruch des Handgelenks und des Sprunggelenks, war im Krankenhaus. Für die Heilbehandlung hat sie privat 14.000 EUR bezahlt die sie noch nicht bei ihrer Versicherung eingereicht hat. Ausserdem ist bei dem Unfall ihre 3 Jahre alte Brille (1.000 EUR) kaputt gegangen. Sie hat sich die gleiche Brille, aber mit veränderten Sehwerten für 1.000 EUR neu gekauft. Ihre Tochter hat sie im Krankenhaus besucht und hatte deswegen Fahrkosten von 300 EUR. Die Tochter hat ihr ausserdem Blumen für 50 EUR gekauft. Und die M will prüfen lassen, ob für die 20h Anwesenheit die Tochter verlorene Freizeit zu zahlen ist.
Es waren zwei Verordnungen zur Personenbeförderung abgedruckt in denen sinngemäß stand, dass Passagiere zügig ein und aussteigen sollen und während der Fahrt sitzen sollen. Die MVB hat eine Regulierung bisher abgelehnt (umfangreiches Schreiben). Unstreitig ist der Unfall. Auch der Schaden an sich ist unstreitig. Die Höhe wird bestritten. Ausserdem findet die MVB, dass die M dafür selbst verantwortlich ist. Verweist auf die Verordnungen, ihre Beförderungsbedingungen und darauf, dass Passagiere die sitzen geblieben sind, schadlos blieben. Die M will ausserdem noch prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die MVB hat. Den Busfahrer will sie nicht in Anspruch nehmen, weil sie Mitleid hat und ausserdem glaubt, dass bei dem nix zu holen ist. Der Busfahrer hat sich auch schon wortreich bei ihr entschuldigt.
Teil 2: M hat von H Handwerkerarbeiten in ihrer Wohnung machen lassen. Sie meint H habe geschlampt und ein anderer Handwerker hat ihr einen Kostenvoranschlag von 12.000 EUR für die Behebung der Mängel vorgelegt, nachdem H mehrfach Nachbesserung abgelehnt hat. H hat die M auf Zahlung von Vergütung iHV 12.000 EUR verklagt. Die M hat Widerklage auf 12.000 EUR Schadensersatz wegen der Mängel erhoben. Das Gericht legt im mündlichen Termin beiden Klagerücknahme nahe. Beide nehmen Klage zurück und stimmen der Klagerücknahme des Gegners zu. Dann schließen sie einen Vergleich, dass jeder seine Kosten trägt und der Rechtsstreit damit erledigt ist. M behält sich einen Rücktritt innerhalb einer Frist vor.
Danach ist M gar nicht froh damit und will den Rücktritt und Vergleich widerrufen. Ihr alter Anwalt, der sie in beiden Sachen bisher vertreten hat, rät davon ab. Sie ist empört und kündigt das Mandat mit ihm.
Sie will prüfen lassen, ob nach ihren Widerruf die Widerklage fortgesetzt wird. Und wenn der Widerruf nicht hilft, ob sie die Rücknahme irgendwie anders rückgängig machen kann.
Aufgabe: Zu Teil 1 und 2 Gutachten und Zweckmäßigkeit, notfalls hilfsweise.
Zu Teil 1 Klageschriftsatz oder Mandantenschreiben.
Super Zusammenfassung, danke! Es hat mich etwas verunsichert, dass nur Rechtsansichten (genaue Schadenshöhe) streitig waren. Hab alles in der Klägerstation abgearbeitet. Und das auch super viel ausgeschlossen wurde im BV, da musste man echt aufpassen. Habe glaube das meiste drin aber trotzdem ein ungutes Gefühl
07.10.2026, 11:32
(06.10.2026, 21:24)Sponge027 schrieb: Falls es dich aufmuntert: ich glaube wir liegen nicht wirklich falsch. Urteil von heute ist fast 1:1 OLG Schleswig NJW 2023, 2886. Wird auch StVG geprüft, hab nur das Mitverschulden komplett abgelehnt ^^ Denk da war aber alles mit guter Begründung möglich
OLG Schleswig scheint häufiger als Quelle für Klausuren zu dienen... Ist jetzt die 5 oder 6 Klausur mit denen aus dem Klausurenkurs die auf ner Entscheidung vom OLG Schleswig beruht.
Zitat:Habe es mir auch durchgelesen, aber denke man hätte es zumindest mal erwähnen müssen… die Verordnungen habe ich irgendwie auch kaum verwertet…wie schwer denkst du wiegen solche Formalia in der Klageschrift?
Ach, Hauptsache du hast ne Klageschrift und eine gute Zweckmäßigkeit. Wenn ein Anwalt korrigiert, ist die Zweckmäßigkeit und die Anträge das wichtige.
Als Anwalt schreibst du in die Klagebegründung bei so ner Sache doch eh keine bzw. kaum Rechtsausführungen. Du hältst deinen tatsächlichen Vortrag so kurz wie möglich, lässt Umstände aus, die deiner Mandantin ungünstig sind, ohne gegen die prozessuale Wahrheitspflicht zu verstoßen und beantragst VU im Vorverfahren. Damit das Gericht möglichst in deinem Sinn entscheidet, wenn die Gegenseite säumig oder nachlässig ist.
Erst Recht bringst Du keinen Vortrag, der deiner Mandantin schaden könnte. Und diese Verordnungen und der ganze Kram im Schreiben von der Gegenseite zu dem fahrlässigen Verhalten der Mandantin wären sowas.
Das sind eigentlich nur die JPA'ler und andere praxisfremde Behördenhengst*innen die da vertiefte Rechtsausführungen lesen wollen und nichts als die absolute 100%ige Wahrheit, auch wenns der Mandantin ungünstig ist. Bringt mich total auf die Palme, wenn dann in der Lösungsskizze vom JPA in der Klageschrift dann sowas drin steht von wegen "Die Klägerin stand auf, als der Bus in der Kreuzungseinfahrt zum stehen kam. (...) Nach BoKV sind Passagiere gehalten zu sitzen, die Klägerin wollte den Aussteigevorgang beschleunigen und stand daher schon." Sorry, wenn du sowas in der Praxis schreibst, kriegst du von deiner Haftpflicht was zu hören.
Und den Richter interessiert beim lesen der Akte vor dem ersten Termin in der Regel auch nicht wesentlich, was nach dem tatsächlichen Vortrag an Rechtsauffassungen der Parteien folgen.
Ich hab den zweiten Teil zuerst und recht ausführlich geschrieben, dann die Zweckmäßigkeit und das Gerüst vom Klageschriftsatz mit Anträgen, weil ich dachte der erste Teil wird schon nur auf § 7 StVG rauslaufen und den beherrsche ich ja fast blind.
Dann fiel mir nach so dreieinhalb Stunden auf, dass da ja doch ein Beförderungsvertrag mit drin ist und war komplett aus dem Konzept raus und musste das erstmal im Kommentar nachlesen. Erstmal im Stress schön den Beförderungsvertrag subsumiert und damit fehlende Schwerpunktsetzung gezeigt. Dann ewig im Vertretenmüssen argumentiert, weil ich fand dass der Busfahrer das nicht zu vertreten hat. Hatte deswegen dann nur noch ne dreiviertel Stunde Zeit für den folgenden Teil von 280 mit Beweiswürdigung, Schadenshöhe, Mitverschulden, § 7 StVG, § 831, und § 823 I, II iVm StVO für den Busfahrer gehabt. Weil mir da dann so krass die Zeit gefehlt hab, hab ich § 7 StVG nicht mehr ausführlich geprüft und wegen überwiegendem Verschulden der M mit der gleichen Begründung wie zuvor abgelehnt.
Dann musste ich den Klageschriftsatz streichen und nen Mandantenschreiben machen, damit die Klausur in sich schlüssig ist (da stören sich ja viele Prüfer dran).
DAS ist Pain :D
07.10.2026, 12:04
was tippt ihr für morgen? in den letzten Jahren kam im Oktober wohl fast immer eine dwkl oder verlängerte dwkl
07.10.2026, 12:24
(07.10.2026, 11:32)Albert:Ludwig schrieb:Den § 280 habe ich auch nicht... aber solange deine Klausur in sich schlüssig und nicht widersprüchlich ist, ist das hoffentlich nicht schlimm!(06.10.2026, 21:24)Sponge027 schrieb: Falls es dich aufmuntert: ich glaube wir liegen nicht wirklich falsch. Urteil von heute ist fast 1:1 OLG Schleswig NJW 2023, 2886. Wird auch StVG geprüft, hab nur das Mitverschulden komplett abgelehnt ^^ Denk da war aber alles mit guter Begründung möglich
OLG Schleswig scheint häufiger als Quelle für Klausuren zu dienen... Ist jetzt die 5 oder 6 Klausur mit denen aus dem Klausurenkurs die auf ner Entscheidung vom OLG Schleswig beruht.
Zitat:Habe es mir auch durchgelesen, aber denke man hätte es zumindest mal erwähnen müssen… die Verordnungen habe ich irgendwie auch kaum verwertet…wie schwer denkst du wiegen solche Formalia in der Klageschrift?
Ach, Hauptsache du hast ne Klageschrift und eine gute Zweckmäßigkeit. Wenn ein Anwalt korrigiert, ist die Zweckmäßigkeit und die Anträge das wichtige.
Als Anwalt schreibst du in die Klagebegründung bei so ner Sache doch eh keine bzw. kaum Rechtsausführungen. Du hältst deinen tatsächlichen Vortrag so kurz wie möglich, lässt Umstände aus, die deiner Mandantin ungünstig sind, ohne gegen die prozessuale Wahrheitspflicht zu verstoßen und beantragst VU im Vorverfahren. Damit das Gericht möglichst in deinem Sinn entscheidet, wenn die Gegenseite säumig oder nachlässig ist.
Erst Recht bringst Du keinen Vortrag, der deiner Mandantin schaden könnte. Und diese Verordnungen und der ganze Kram im Schreiben von der Gegenseite zu dem fahrlässigen Verhalten der Mandantin wären sowas.
Das sind eigentlich nur die JPA'ler und andere praxisfremde Behördenhengst*innen die da vertiefte Rechtsausführungen lesen wollen und nichts als die absolute 100%ige Wahrheit, auch wenns der Mandantin ungünstig ist. Bringt mich total auf die Palme, wenn dann in der Lösungsskizze vom JPA in der Klageschrift dann sowas drin steht von wegen "Die Klägerin stand auf, als der Bus in der Kreuzungseinfahrt zum stehen kam. (...) Nach BoKV sind Passagiere gehalten zu sitzen, die Klägerin wollte den Aussteigevorgang beschleunigen und stand daher schon." Sorry, wenn du sowas in der Praxis schreibst, kriegst du von deiner Haftpflicht was zu hören.
Und den Richter interessiert beim lesen der Akte vor dem ersten Termin in der Regel auch nicht wesentlich, was nach dem tatsächlichen Vortrag an Rechtsauffassungen der Parteien folgen.
Ich hab den zweiten Teil zuerst und recht ausführlich geschrieben, dann die Zweckmäßigkeit und das Gerüst vom Klageschriftsatz mit Anträgen, weil ich dachte der erste Teil wird schon nur auf § 7 StVG rauslaufen und den beherrsche ich ja fast blind.
Dann fiel mir nach so dreieinhalb Stunden auf, dass da ja doch ein Beförderungsvertrag mit drin ist und war komplett aus dem Konzept raus und musste das erstmal im Kommentar nachlesen. Erstmal im Stress schön den Beförderungsvertrag subsumiert und damit fehlende Schwerpunktsetzung gezeigt. Dann ewig im Vertretenmüssen argumentiert, weil ich fand dass der Busfahrer das nicht zu vertreten hat. Hatte deswegen dann nur noch ne dreiviertel Stunde Zeit für den folgenden Teil von 280 mit Beweiswürdigung, Schadenshöhe, Mitverschulden, § 7 StVG, § 831, und § 823 I, II iVm StVO für den Busfahrer gehabt. Weil mir da dann so krass die Zeit gefehlt hab, hab ich § 7 StVG nicht mehr ausführlich geprüft und wegen überwiegendem Verschulden der M mit der gleichen Begründung wie zuvor abgelehnt.
Dann musste ich den Klageschriftsatz streichen und nen Mandantenschreiben machen, damit die Klausur in sich schlüssig ist (da stören sich ja viele Prüfer dran).
DAS ist Pain :D
07.10.2026, 13:05
Also weil gestern ja schon ne Anfechtung/Widerruf einer prozessualen Erklärung kam, kann ich mir nicht vorstellen, dass das morgen bei ner Titelgegenklage nochmal kommt. Da hätte ich das normalerweise verortet, weil ja oft ein Bevollmächtigter sich unterwirft und der Kläger das später wegen Arglist anficht.
Könnt aber auch gut ne vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung kommen.
Könnt aber auch gut ne vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung kommen.
07.10.2026, 14:20
(07.10.2026, 13:05)Albert:Ludwig schrieb: Also weil gestern ja schon ne Anfechtung/Widerruf einer prozessualen Erklärung kam, kann ich mir nicht vorstellen, dass das morgen bei ner Titelgegenklage nochmal kommt. Da hätte ich das normalerweise verortet, weil ja oft ein Bevollmächtigter sich unterwirft und der Kläger das später wegen Arglist anficht.Nachher kommen die mit einer Einziehungsklage
Könnt aber auch gut ne vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung kommen.
07.10.2026, 19:17
(07.10.2026, 11:32)Albert:Ludwig schrieb:(06.10.2026, 21:24)Sponge027 schrieb: Falls es dich aufmuntert: ich glaube wir liegen nicht wirklich falsch. Urteil von heute ist fast 1:1 OLG Schleswig NJW 2023, 2886. Wird auch StVG geprüft, hab nur das Mitverschulden komplett abgelehnt ^^ Denk da war aber alles mit guter Begründung möglich
OLG Schleswig scheint häufiger als Quelle für Klausuren zu dienen... Ist jetzt die 5 oder 6 Klausur mit denen aus dem Klausurenkurs die auf ner Entscheidung vom OLG Schleswig beruht.
Zitat:Habe es mir auch durchgelesen, aber denke man hätte es zumindest mal erwähnen müssen… die Verordnungen habe ich irgendwie auch kaum verwertet…wie schwer denkst du wiegen solche Formalia in der Klageschrift?
Ach, Hauptsache du hast ne Klageschrift und eine gute Zweckmäßigkeit. Wenn ein Anwalt korrigiert, ist die Zweckmäßigkeit und die Anträge das wichtige.
Als Anwalt schreibst du in die Klagebegründung bei so ner Sache doch eh keine bzw. kaum Rechtsausführungen. Du hältst deinen tatsächlichen Vortrag so kurz wie möglich, lässt Umstände aus, die deiner Mandantin ungünstig sind, ohne gegen die prozessuale Wahrheitspflicht zu verstoßen und beantragst VU im Vorverfahren. Damit das Gericht möglichst in deinem Sinn entscheidet, wenn die Gegenseite säumig oder nachlässig ist.
Erst Recht bringst Du keinen Vortrag, der deiner Mandantin schaden könnte. Und diese Verordnungen und der ganze Kram im Schreiben von der Gegenseite zu dem fahrlässigen Verhalten der Mandantin wären sowas.
Das sind eigentlich nur die JPA'ler und andere praxisfremde Behördenhengst*innen die da vertiefte Rechtsausführungen lesen wollen und nichts als die absolute 100%ige Wahrheit, auch wenns der Mandantin ungünstig ist. Bringt mich total auf die Palme, wenn dann in der Lösungsskizze vom JPA in der Klageschrift dann sowas drin steht von wegen "Die Klägerin stand auf, als der Bus in der Kreuzungseinfahrt zum stehen kam. (...) Nach BoKV sind Passagiere gehalten zu sitzen, die Klägerin wollte den Aussteigevorgang beschleunigen und stand daher schon." Sorry, wenn du sowas in der Praxis schreibst, kriegst du von deiner Haftpflicht was zu hören.
Und den Richter interessiert beim lesen der Akte vor dem ersten Termin in der Regel auch nicht wesentlich, was nach dem tatsächlichen Vortrag an Rechtsauffassungen der Parteien folgen.
Ich hab den zweiten Teil zuerst und recht ausführlich geschrieben, dann die Zweckmäßigkeit und das Gerüst vom Klageschriftsatz mit Anträgen, weil ich dachte der erste Teil wird schon nur auf § 7 StVG rauslaufen und den beherrsche ich ja fast blind.
Dann fiel mir nach so dreieinhalb Stunden auf, dass da ja doch ein Beförderungsvertrag mit drin ist und war komplett aus dem Konzept raus und musste das erstmal im Kommentar nachlesen. Erstmal im Stress schön den Beförderungsvertrag subsumiert und damit fehlende Schwerpunktsetzung gezeigt. Dann ewig im Vertretenmüssen argumentiert, weil ich fand dass der Busfahrer das nicht zu vertreten hat. Hatte deswegen dann nur noch ne dreiviertel Stunde Zeit für den folgenden Teil von 280 mit Beweiswürdigung, Schadenshöhe, Mitverschulden, § 7 StVG, § 831, und § 823 I, II iVm StVO für den Busfahrer gehabt. Weil mir da dann so krass die Zeit gefehlt hab, hab ich § 7 StVG nicht mehr ausführlich geprüft und wegen überwiegendem Verschulden der M mit der gleichen Begründung wie zuvor abgelehnt.
Dann musste ich den Klageschriftsatz streichen und nen Mandantenschreiben machen, damit die Klausur in sich schlüssig ist (da stören sich ja viele Prüfer dran).
DAS ist Pain :D
Danke für dein Feedback! Aber war 823 I und II (in RLP!) nicht ausgeschlossen?
Naja, hab Angst dass der übersehene Beförderungsvertrag und 831 doch schwer wiegen. Und Mitverschulden hab ich komplett verneint, hoff die lassen meine Begründung durchgehen 😅
07.10.2026, 20:43
(07.10.2026, 19:17)Sponge027 schrieb:(07.10.2026, 11:32)Albert:Ludwig schrieb:(06.10.2026, 21:24)Sponge027 schrieb: Falls es dich aufmuntert: ich glaube wir liegen nicht wirklich falsch. Urteil von heute ist fast 1:1 OLG Schleswig NJW 2023, 2886. Wird auch StVG geprüft, hab nur das Mitverschulden komplett abgelehnt ^^ Denk da war aber alles mit guter Begründung möglich
OLG Schleswig scheint häufiger als Quelle für Klausuren zu dienen... Ist jetzt die 5 oder 6 Klausur mit denen aus dem Klausurenkurs die auf ner Entscheidung vom OLG Schleswig beruht.
Zitat:Habe es mir auch durchgelesen, aber denke man hätte es zumindest mal erwähnen müssen… die Verordnungen habe ich irgendwie auch kaum verwertet…wie schwer denkst du wiegen solche Formalia in der Klageschrift?
Ach, Hauptsache du hast ne Klageschrift und eine gute Zweckmäßigkeit. Wenn ein Anwalt korrigiert, ist die Zweckmäßigkeit und die Anträge das wichtige.
Als Anwalt schreibst du in die Klagebegründung bei so ner Sache doch eh keine bzw. kaum Rechtsausführungen. Du hältst deinen tatsächlichen Vortrag so kurz wie möglich, lässt Umstände aus, die deiner Mandantin ungünstig sind, ohne gegen die prozessuale Wahrheitspflicht zu verstoßen und beantragst VU im Vorverfahren. Damit das Gericht möglichst in deinem Sinn entscheidet, wenn die Gegenseite säumig oder nachlässig ist.
Erst Recht bringst Du keinen Vortrag, der deiner Mandantin schaden könnte. Und diese Verordnungen und der ganze Kram im Schreiben von der Gegenseite zu dem fahrlässigen Verhalten der Mandantin wären sowas.
Das sind eigentlich nur die JPA'ler und andere praxisfremde Behördenhengst*innen die da vertiefte Rechtsausführungen lesen wollen und nichts als die absolute 100%ige Wahrheit, auch wenns der Mandantin ungünstig ist. Bringt mich total auf die Palme, wenn dann in der Lösungsskizze vom JPA in der Klageschrift dann sowas drin steht von wegen "Die Klägerin stand auf, als der Bus in der Kreuzungseinfahrt zum stehen kam. (...) Nach BoKV sind Passagiere gehalten zu sitzen, die Klägerin wollte den Aussteigevorgang beschleunigen und stand daher schon." Sorry, wenn du sowas in der Praxis schreibst, kriegst du von deiner Haftpflicht was zu hören.
Und den Richter interessiert beim lesen der Akte vor dem ersten Termin in der Regel auch nicht wesentlich, was nach dem tatsächlichen Vortrag an Rechtsauffassungen der Parteien folgen.
Ich hab den zweiten Teil zuerst und recht ausführlich geschrieben, dann die Zweckmäßigkeit und das Gerüst vom Klageschriftsatz mit Anträgen, weil ich dachte der erste Teil wird schon nur auf § 7 StVG rauslaufen und den beherrsche ich ja fast blind.
Dann fiel mir nach so dreieinhalb Stunden auf, dass da ja doch ein Beförderungsvertrag mit drin ist und war komplett aus dem Konzept raus und musste das erstmal im Kommentar nachlesen. Erstmal im Stress schön den Beförderungsvertrag subsumiert und damit fehlende Schwerpunktsetzung gezeigt. Dann ewig im Vertretenmüssen argumentiert, weil ich fand dass der Busfahrer das nicht zu vertreten hat. Hatte deswegen dann nur noch ne dreiviertel Stunde Zeit für den folgenden Teil von 280 mit Beweiswürdigung, Schadenshöhe, Mitverschulden, § 7 StVG, § 831, und § 823 I, II iVm StVO für den Busfahrer gehabt. Weil mir da dann so krass die Zeit gefehlt hab, hab ich § 7 StVG nicht mehr ausführlich geprüft und wegen überwiegendem Verschulden der M mit der gleichen Begründung wie zuvor abgelehnt.
Dann musste ich den Klageschriftsatz streichen und nen Mandantenschreiben machen, damit die Klausur in sich schlüssig ist (da stören sich ja viele Prüfer dran).
DAS ist Pain :D
Danke für dein Feedback! Aber war 823 I und II (in RLP!) nicht ausgeschlossen?
Naja, hab Angst dass der übersehene Beförderungsvertrag und 831 doch schwer wiegen. Und Mitverschulden hab ich komplett verneint, hoff die lassen meine Begründung durchgehen 😅
Doch, § 823 I und II waren ausgeschlossen. Da stand aber auch irgendwie die wären "als direkte AGLs" ausgeschlossen oderso, der Wortlaut hat mich etwas verwirrt.
Dass du § 831 I vergessen hast, wiegt denke ich nicht so schwer. Da wäre man sowieso schnell rausgeflogen, weil die B sich exkulpieren kann
08.10.2026, 14:45
In RLP kam 2x Vollstreckungsgegenklage + Herausgabeklage. Bei euch auch?









