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  5. Klausuren Juni 2019
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Klausuren Juni 2019
Nrw
Unregistered
 
#71
03.06.2019, 20:32
NRW musste einen Tatbestand schreiben
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Gast xy (BW)
Unregistered
 
#72
03.06.2019, 20:33
(03.06.2019, 20:29)Gast schrieb:  
(03.06.2019, 20:25)Gast123 schrieb:  
(03.06.2019, 20:22)Gast xy (BW) schrieb:  
(03.06.2019, 20:18)JuraLoser schrieb:  
(03.06.2019, 16:02)Gast123 schrieb:  Um es mal zusammenzufassen:

Tenor bei mir: Vu aufrechterhalten mit Maßgabe, dass Räumung zum 01.07.2019

EG: We +// Einspruch +
Zulässigkeit:
Sachl und örtliche Zuständigkeit 23 Nr 2 a, 29a ZPO -- Problem Mischmietverhältnis, überwiegend Wohnraum


Subj KH 260, 59 ff analog

Begründetheit:
- Ordentliche Kündigung + // Eigenbedarf, auch noch zum Ztpkt der Entscheidung //  Problem, welche Frist anwendbar, hier Wohnraummiete und verlängerte Frist 573c, dh ab 02. Okt 2018 zu Ende Juni 2019
- 1. außerordentliche - // zwar Kündigungsgrund durch BWA (Feststellungen aus dem Unterlassungsurteil (-) da anderer Streitgegenstand) aber Abmahnung erforderlich
- 2. Außerordentliche - // verspätete Zahlung Pflichtverletzung, Abmahnung in Kündigung (keine qualifizierte Abmahnung erforderlich), aber Heilung analog 569 III durch pünktliche Zahlung Miete März, April Mai zum Zeitpunkt der Entscheidung


Was habt ihr? Was habt ihr mit der Parteianhörung/Vernehmung gemacht?

Huh Huh Huh
Hast du wie ich in NRW geschrieben? Hab ich eine Seite übersehen? Wo stand denn etwas wegen ausgebliebener Mieten?
In meinem Sachverhalt stand nur das mit den Beleidigungen und der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf?

Bei uns in der Klausur stand, man soll bezüglich der außerordentlichen Kündigung auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingehen. 
Da hatte ich dann das Problem, dass wenn ich - wie du - die außerordentliche Kündigung abgelehnt hätte, da eine Abmahnung erforderlich war, man im Urteil dann doch direkt zu diesem Punkt "springen" muss und die anderen Fragen (Ist er überhaupt Vertragspartei geworden wegen der Schriftformklausel? Berechtigt die Beleidigung grundsätzlich zur Kündigung?) gar nicht erörtern kann, da ja "jedenfalls" eine Abmahnung fehlt.

Aus diesem Grund hab ich mir gedacht, dass aus Klausurtaktischen Gründen die außerordentliche Kündigung gegen den Mann wirksam sein muss, gegen die Frau aber nicht (damit man bezüglich der Frau den Hilfsantrag ordentliche Kündigung prüfen kann).

Da hatte ich dann aber wieder das Problem, dass das zu dem merkwürdigen Tenor führt, dass die Klage gegen den Mann begründet und gegen die Frau derzeit unbegründet ist. Wie soll aber der Mann die Wohnung räumen und an den vermieter herausgeben, wenn die Frau noch darin wohnt? Auszug und Schlüssel an die Frau?

Bin echt hinten und vorne nicht klar gekommen heute  :s


In Nrw war der SV mit zwei Kündigungen, in bw mit 3. Ihr habt mal wieder die abgespeckte Version bekommen und wir die volle Ladung..

Dumme Frage, aber wieso ist das nicht einheitlich wenn es die selbe Aufgabe ist? Oder musstet ihr in NRW einen TB schreiben? Bei uns war er erlassen


Tatbestand erlassen...sowas gibts? Nein, in NRW war der natürlich nicht erlassen. Deswegen wars schon zeitlich knapp.


Ist in Bawü meistens erlassen, weil das Prüfungsamt wohl der Meinung ist, dass sowas keine eigenständige Leistung erfordert. Womit sie ja auch nich so ganz Unrecht haben  :)  würde lieber nen TB schreiben als immer noch zusätzliche Probleme in die Klausur eingebaut zu bekommen..
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JuraLoser
Unregistered
 
#73
03.06.2019, 20:38
Bei mir genau umgekehrt...schreibe mega langsam und verliere deshalb mit dem TB immer super viel Zeit
und ne intellektuelle Leistung ist das halt echt nicht
Lass uns gerne tauschen!  :D
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GastNRW123
Unregistered
 
#74
04.06.2019, 02:19
(03.06.2019, 20:33)Gast xy (BW) schrieb:  
(03.06.2019, 20:29)Gast schrieb:  
(03.06.2019, 20:25)Gast123 schrieb:  
(03.06.2019, 20:22)Gast xy (BW) schrieb:  
(03.06.2019, 20:18)JuraLoser schrieb:  Huh Huh Huh
Hast du wie ich in NRW geschrieben? Hab ich eine Seite übersehen? Wo stand denn etwas wegen ausgebliebener Mieten?
In meinem Sachverhalt stand nur das mit den Beleidigungen und der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf?

Bei uns in der Klausur stand, man soll bezüglich der außerordentlichen Kündigung auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingehen. 
Da hatte ich dann das Problem, dass wenn ich - wie du - die außerordentliche Kündigung abgelehnt hätte, da eine Abmahnung erforderlich war, man im Urteil dann doch direkt zu diesem Punkt "springen" muss und die anderen Fragen (Ist er überhaupt Vertragspartei geworden wegen der Schriftformklausel? Berechtigt die Beleidigung grundsätzlich zur Kündigung?) gar nicht erörtern kann, da ja "jedenfalls" eine Abmahnung fehlt.

Aus diesem Grund hab ich mir gedacht, dass aus Klausurtaktischen Gründen die außerordentliche Kündigung gegen den Mann wirksam sein muss, gegen die Frau aber nicht (damit man bezüglich der Frau den Hilfsantrag ordentliche Kündigung prüfen kann).

Da hatte ich dann aber wieder das Problem, dass das zu dem merkwürdigen Tenor führt, dass die Klage gegen den Mann begründet und gegen die Frau derzeit unbegründet ist. Wie soll aber der Mann die Wohnung räumen und an den vermieter herausgeben, wenn die Frau noch darin wohnt? Auszug und Schlüssel an die Frau?

Bin echt hinten und vorne nicht klar gekommen heute  :s


In Nrw war der SV mit zwei Kündigungen, in bw mit 3. Ihr habt mal wieder die abgespeckte Version bekommen und wir die volle Ladung..

Dumme Frage, aber wieso ist das nicht einheitlich wenn es die selbe Aufgabe ist? Oder musstet ihr in NRW einen TB schreiben? Bei uns war er erlassen


Tatbestand erlassen...sowas gibts? Nein, in NRW war der natürlich nicht erlassen. Deswegen wars schon zeitlich knapp.


Ist in Bawü meistens erlassen, weil das Prüfungsamt wohl der Meinung ist, dass sowas keine eigenständige Leistung erfordert. Womit sie ja auch nich so ganz Unrecht haben  :)  würde lieber nen TB schreiben als immer noch zusätzliche Probleme in die Klausur eingebaut zu bekommen..


Sehe ich anders. Es ist natürlich eine Leistung, einen guten Tatbestand zu schreiben, der zum einen dem Straffungsgebot genügt und zum anderen alle entscheidungserheblichen Informationen enthält. Korrigiere selbst Klausuren, manche Tatbestände sind katastrophal. Die Sprache ist unser Handwerkszeug - beim Tatbestand wird besonders deutlich, wer sich ausdrücken kann und wer nicht. Ein guter Tatbestand ist das Einfallstor für die oberen Notenränge. Verkennen leider sehr viele Kandidaten.
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GJPAAAH(BE)
Unregistered
 
#75
04.06.2019, 05:40
Guten Morgen und viel Erfolg, Leute!!
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Nrwjuni
Unregistered
 
#76
04.06.2019, 07:23
Es waren definitiv Eheleute und ich meine auch, dass beide Kündigungen beiden gegenüber erklärt worden sind.

Dass man in NRW „mal wieder die abgespeckte Version“ bekommen hat stimmt dann wohl angesichts des Tatbestands doch nicht so ganz. Muss aber sagen, dass noch eine Kündigung schon hart gewesen sein muss.
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Gast
Unregistered
 
#77
04.06.2019, 14:28
Schleswig Holstein heute

Anwaltliche Begutachtung eines Urteils 
Revision bereits durch anderen RA eingelegt  ein Beklagter legt Anschlussberufung mit neuen Antrag ein der aber 600€ nicht überschreitet 

Antrag 1 Klage betraf Rückzahlung eines Darlehens Anspruch nur gg Beklagten zu 2 verurteilt wurde aber als gs Schuldner Beklagter zu 2) hat bereits gezahlt 

Antrag 2
Rückgabe einer Münze - wurde unter et-Vorbehalt übergeben kp nicht gezahlt Anspruch auf kp Zahlung verjährt aber Herausgabe ging durch Sinn und Zweck et-vorhalt

Antrag 3 Zahlung 1000€
Hintergrund verträgliches Rücktrittsrecht des Beklagten zu 1 wirksam ausgeübt bei Übergabe wird durch Sturz zerstört 
Beklagter sagt, dass er aufgrund Schneefall gestürzt ist, Klägerin sagt, dass ordentlich geräumt - Pflicht zum wertersatz entfällt wohl weil Anscheinsbeweis zu Lasten von ihr 

Antrag 4 Herausgabe Hund und Welpe 

Hund entlaufen Person s findet denkt, dass ausgesetzt gibt Hund dann Beklagten Hund bekommt Welpen - Klägerin verlangt Hund mir schreiben und Übergabe eines Schecks für Futtermittel - Beklagter sagt Geld für Futtermittel ok, behält aber Hunde 

Hundemama 985 (+) zbr oä durch Scheck (-)

Welpe Problem ob Eigentümerin, da niemals Besitz erlangt- da Frucht zum zp des entlaufen aber gezeugt wohl aber (+) gutgläubiger Erwerb (-)


Prozessual:

Klage mit Belehrung bzgl rügeunmölichkeit 

- geht nicht, 39 greift erst nach rh
-begründsfrist eigentlich vorbei -Antrag stellen auf Verlängerung stellen 


Anträge ans Berufungsgericht waren zu erstellen 

Leider wieder zeitlich nicht klargekommen. Keine wirklichen Anträge mehr geschafft und Zweckmäßigkeit auch nicht alles geschafft ??
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NrwJuni
Unregistered
 
#78
04.06.2019, 14:44
(04.06.2019, 14:28)Gast schrieb:  Schleswig Holstein heute

Anwaltliche Begutachtung eines Urteils 
Revision bereits durch anderen RA eingelegt  ein Beklagter legt Anschlussberufung mit neuen Antrag ein der aber 600€ nicht überschreitet 

Antrag 1 Klage betraf Rückzahlung eines Darlehens Anspruch nur gg Beklagten zu 2 verurteilt wurde aber als gs Schuldner Beklagter zu 2) hat bereits gezahlt 

Antrag 2
Rückgabe einer Münze - wurde unter et-Vorbehalt übergeben kp nicht gezahlt Anspruch auf kp Zahlung verjährt aber Herausgabe ging durch Sinn und Zweck et-vorhalt

Antrag 3 Zahlung 1000€
Hintergrund verträgliches Rücktrittsrecht des Beklagten zu 1 wirksam ausgeübt bei Übergabe wird durch Sturz zerstört 
Beklagter sagt, dass er aufgrund Schneefall gestürzt ist, Klägerin sagt, dass ordentlich geräumt - Pflicht zum wertersatz entfällt wohl weil Anscheinsbeweis zu Lasten von ihr 

Antrag 4 Herausgabe Hund und Welpe 

Hund entlaufen Person s findet denkt, dass ausgesetzt gibt Hund dann Beklagten Hund bekommt Welpen - Klägerin verlangt Hund mir schreiben und Übergabe eines Schecks für Futtermittel - Beklagter sagt Geld für Futtermittel ok, behält aber Hunde 

Hundemama 985 (+) zbr oä durch Scheck (-)

Welpe Problem ob Eigentümerin, da niemals Besitz erlangt- da Frucht zum zp des entlaufen aber gezeugt wohl aber (+) gutgläubiger Erwerb (-)


Prozessual:

Klage mit Belehrung bzgl rügeunmölichkeit 

- geht nicht, 39 greift erst nach rh
-begründsfrist eigentlich vorbei -Antrag stellen auf Verlängerung stellen 


Anträge ans Berufungsgericht waren zu erstellen 

Leider wieder zeitlich nicht klargekommen. Keine wirklichen Anträge mehr geschafft und Zweckmäßigkeit auch nicht alles geschafft ??


In NRW fast der gleiche Mist.

Nur gab es keinen Hundewelpen sondern nur den Hund Yaki...

Wieso ging ö
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GastGPA
Unregistered
 
#79
04.06.2019, 14:45
War die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt?

BearbeitungsZP war doch Anfang Juni (3.6.?), die zweimonatige Frist begann nach Zustellung am 16.4.

--

§ 39 ZPO (-)? Aber warum? Die Beklagten haben sich laut SV doch auch i.Ü. rügelos eingelassen?
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Gast
Unregistered
 
#80
04.06.2019, 14:51
(04.06.2019, 14:45)GastGPA schrieb:  War die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt?

BearbeitungsZP war doch Anfang Juni (3.6.?), die zweimonatige Frist begann nach Zustellung am 16.4.

--

§ 39 ZPO (-)? Aber warum? Die Beklagten haben sich laut SV doch auch i.Ü. rügelos eingelassen?

ah stimmt Bearbeitungszp nicht durchdacht egal ?

im kommentar stand zu 39 dass es um Umstände geht, die vor RH entstanden sind. Hier wurde aber bereits mit Zustellung auf 39 hingewiesen 
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